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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.04.1938
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1938-04-02
- Erscheinungsdatum
- 02.04.1938
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- Deutsch
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Vörsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr. 78 (R.39) Leipzig, Sonnabend den 2. April 1938 19».Jahrgang Amtliche Bekanntmachung der Reichsschrifttumskammer Nr. 122 Liber literarische Vereine und Vortragsveranstalter 1. Organisation Die »Arbeitsgemeinschaft der literarischen Gesellschaften und Bortragsveranstalter», die durch meine Bekanntmachung Nr. 3 vom 22. Dezember 1933 als Fachverband der Reichsschrifttums kammer gegründet wurde, wird mit sofortiger Wirkung mit der Reichsschrifttumskammer vereinigt. Die kulturpolitische Führung obliegt dem Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda, Abt. VIII. 2. Pslichtmitglieder Nach K 4 der Ersten Durchführungsverordnung zum Reichs kulturkammergesetz muß Mitglied der Reichsschrifttumskammer, Gruppe literarische Vereine und 'Vortragsveranstalter, sein: a) wer mündliche Vorträge von Werken des Schrifttums — durch den Verfasser selbst oder durch einen Sprecher — ver anstaltet (z. B. literarische Vereine") oder vermittelt sz. B. literarische Agenturen), d) wer in fremdem Auftrag bei solcher Veranstaltungs- oder Vermittlungstätigkeit mitwirkt* **). Die Mitgliedschaft ist eine persönliche; Bereinigungen, Gesell schaften oder juristische Personen erwerben die Mitgliedschaft durch ihren Vorstand oder Vertretungsberechtigten. Dis Mitglieder der Reichsschrifttumskammer, Gruppe litera rische Vereine und Vortragsveranstalter, sind nach K 24 der ge nannten Verordnung zu Kammerbeiträgen verpflichtet; diese wer den wie bisher so niedrig wie möglich bemessen. Wer bereits Mitglied der »Arbeitsgemeinschaft der literari schen Gesellschaften und Vortragsveranstalter» ist, wird ohne wei tere Meldung Mitglied der Reichsschrifttumskammer, Gruppe literarische Vereine und Vortragsveranstalter. Die bisherigen Kammerausweise bleiben einstweilen gültig und sind einzuschicken, sobald die neuen Ausweise übersandt werden. 3. Besreiung wegen gelegentlicher Veranstaltungstätigkcit Wer nur gelegentlich (d. h. nicht ständig und nur zweimal im Jahr***) Veranstaltungen durchführt oder wer in gering fügigem Umfange daran mitwirkt, ist nach tz 9 der genannten Verordnung ohne Befreiungsschöin von der Eingliederungspslicht befreit. 4. Besreiung wegen nebenberuflicher kammerpslichtiger Tätigkeit Wer über den Umfang der Ziff. 3 hinaus, aber nicht seinem Hauptzweck oder Hauptberuf nach, als Veranstalter tätig wird oder wer gelegentlich oder nebenberuflich als Vermittler sZiff. 2) tätig wird, bedarf eines Be'freiungsscheines nach K 9 der ge nannten Verordnung, der jeweils sür ein Jahr ausgestellt wird. Die Gebühr beträgt RM 3.—; sie kann nach § 30 der genannten Verordnung eingezogen werden. ') Nach K Sa der Ersten Durchführungsverordnung ist es un erheblich, ob die Tätigkeit gewerbsmäßig oder gemeinnützig aus- geübt wird. **) Nach K 84 der Ersten Durchführungsverordnung unterliegen der Eingliederungspslicht grundsätzlich nicht die Angestellten, die eine rein kaufmännische, büromäßige, technische oder mechanische Tätig keit ausllben. Nach z 12 der Satzung der Reichsfchristtumskammer vom 15. September 1W4 läuft das Rechnungsjahr vom 1. April bis »1. März. Wer bereits Mitglied der Reichsschrifttumskammer ist sz. B. als Buchhändler oder Schriftsteller), ist nach K 9 der Verordnung ohne Befreiungsschein von der Eingliederungspflicht befreit. 5. Widerrus der Besreiung Die Befreiung kann im 'Einzelfall widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen des K 10 der genannten Verordnung s'Zu- verläsfigkeit und Eignung) nicht vorliegen. k. Organisationen, die sich nebenher kammerpslichtig betätigen Bereinigungen, Gesellschäften, juristische Personen oder Dienststellen, die über den Rahmen der Ziff. 3 hinaus, aber nicht ihrem Hauptzweck nach als Veranstalter tätig werden, haben ihre Eingliederungspflicht im Sinne des H 4 der genannten Verord nung erfüllt, wenn die verantwortlichen Bevollmächtigten gemäß Ziff. 4 befreit worden sind oder, soweit sie berufsmäßig Veran staltungen durchführen, die Mitgliedschaft nach Ziff. 2b erwor ben haben. 7. Anzeigepslicht Jede beabsichtigte Veranstaltung ist bei dem zuständigen Reichspropagandaamt anzuzeigen ohne Rücksicht darauf, ob der Veranstalter Mitglied oder von der Eingliederungspflicht be freit ist. 8. Verbote von Veranstaltungen Bestehen Bedenken gegen eine Veranstaltung, so sind An zeigen oder Anträge ausschließlich an die Reichsschrifttumskammer, Gruppe literarische Vereine und Vortragsveranstalter, Berlin W 8, Friedrichstraße 194/1991") zu richten. Die Reichsschrifttums kammer holt die Entscheidung des Reichsministers für Molksaus- klärung und Propaganda ein. 9. Amtliche Veranstaltungen Veranstaltungen, bei denen das Reichsministerium für Volks aufklärung und Propaganda, die Reichskulturkammer oder die Reichsfchristtumskammer als Veranstalter austreten, werden durch diese Bekanntmachung nicht berührt. Berlin-Charlottenburg, den 5. Januar 1938 Hardenbergstraße 6 Ter Präsident der Reichsschristtumskammcr gez.: Hanns Johst Amtliche Bekanntmachung der Reichsfchristtumskammer Nr. 124 Einordnung der Umlaute Bei der Einordnung der Umlaute in das ABC ist ä mit ae, ö mit oe und ü mit ue gleichzusetzen. Zur allgemeinen Durchführung dieser Bestimmung setze ich vorläufig keine Frist. Berlin-Charlottenburg, den 23. März 1938 Hardenbergstraße 6 Der Präsident der Reichsschristtumskammcr gez.: Hanns Johst f> Nicht Beriin-Chariottenburg 2, Hardenbergstraße 8. Nr. 78 Sonnabend, den 2. April 1988 369
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