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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.08.1920
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1920-08-07
- Erscheinungsdatum
- 07.08.1920
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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Welcher Zeitverlust entsteht dadurch? Wer zahlt die Un kosten der Expedition nach Leipzig und von dort nach dem Ausland? Das sind doch Fragen, die unter allen Umständen geklärt werden müssen. — Also auch hier ist wieder eine Ein- schrästkung und Erschwerung des Lertehrs. die beinahe unerträg lich geworden ist. besonders für die Firmen, die größeren Ex- Port haben. Auch die nachträgliche Beifügung der Ausfuhrbewilligung, die in fertigen Sendungen auf die Faktur geklebt werden muß. ist meiner Ansicht nach in vielen Fällen gar nicht möglich, wenn die Post« und Frachistücke fertig daliegen; denn es muß alles auseinandergcrissen werden, es müssen die Gewichte festgestellt werden usw. Ich fasse diese Punkte kurz zusammen: Eine Sperrfrist für derartige Sendungen muß unter allen Umständen festgesetzt wer den, — eine Sperrfrist für Sendungen, die vor einem bestimmten Termin vom Kunden bestellt worden sind und aus irgend einem Grunde nicht früher expediert werden konnten. (Zuruf: Exi stiert!) Daß diese Sperrfrist auf Anfang oder Mitte Mai, wie ausgcführt worden ist, festgesetzt wird, halte ich für ausgeschlos sen; denn wie ich ausführte: ich habe heute noch nicht ein Paket zurück, das ich im März aufgegeben habe, weil das Pakeipostamt es nicht ausfindig machen kann, und es ist möglich, daß es erst im Juni oder August geliefert wird. Wie arbeiten denn die Paket- Postämter? Um ein verlorenes Paket von Gustav Fischer streite ich mich schon seit Dezember herum; heute ist noch keine Klärung geschaffen. Meine Herren, die Richtlinien geben keinerlei Anhalt, in welcher Weise die von der Valutaordnung nicht betroffenen Staa ten — ich nenne z. B. Österreich, den Balkan, Polen usw. — eigentlich hinsichtlich der Privatverkäufe behandelt werden sollen. Die Verordnung und die Richtlinien schweigen sich darüber voll- kommen aus. Es wird weder gesagt, ob die Ausfuhr in jedem Falle gestattet ist, ob noch die Ausfuhrgenehmigung einzuholen und beizubringen ist, noch ob eine Abgabepflicht besteht usw. Darüber steht nichts in irgend einer Verordnung, und ich möchte auch hierüber um eine Auskunft bitten. Die übrigen Erschwerungen, die in Frage kommen, will ich vorläufig einmal beiseite lassen, um zu einem wichtigen Kapitel übcrzugehcn, nämlich zu dem des persönlichen Verkehrs des Sortimenters in seinem Lande mit dem Auslondkunden. — Meine Herren, cs wird bei uns un endlich häufig Vorkommen, daß der Ausländer, der in Deutschland reist, seine Bücher persönlich im Laden kauft. Wie sollen wir diesen Ausländer, der hier kauft und nachher seine Bücher verschicken will, behandeln? Eine Reihe von Verlegern sagen: du mußt dem Manne auch die 300 oder 500 Prozent Valutaausschlag abnchmen. Die Herren, die derartige Ratschläge geben, zeigen, daß sie vom Betrieb eines Sortiments nicht die geringste Ahnung haben. Es ist nicht möglich. Der Ausländer, der in Deutschland ist, weiß ganz genau, daß er hier die Bücher billiger bekommt als mit 300 bis 500 Prozent Valutaaufschlag. Wir nehmen auch bei Ausländern, die wir als solche erkennen, vielleicht 100 Prozent Valutaaufschlag. Die bekommen wir. Aber was darüber hinausgeht, bezahlt der Ausländer nicht. Wird ihm mehr abgcfordcrt, so geht er zum gefälligen Nachbar, und der gefällige Nachbar, der sich weniger um die Dinge kümmert, verkauft ihm die Bücher eben zum billigeren Preise. Es kann ja auch nicht von einem Verkäufer in einem Sortiment verlangt wer den, daß er den Ausländer ohne weiteres als solchen erkennt. Man kann da sehr schlechte Erfahrungen machen. Es kann ein Inländer sein, der nachher mit der hohen Auslandforderung des Sortimenters zum Wucheramt läuft, und der Sortimenter kann in Teufels Küche kommen, wenn er derartige Aufschläge im Laden nimmt. Die Aufträge können auch durch Fernsprecher oder brieflich erfolgen: zu senden nach der nächsten Straße, nach einem Vorort oder sonstwohin. Wir sind also gar nicht davor gesichert, daß ein Ausländer nicht diese Bücher bekommt. Wenn nun der Ausländer die Bücher im Laden gekauft hat, dann - wird mir wahrscheinlich Herr Selke erwidern — be- kommt er sie nicht hinaus ins Ausland, in seine Heimat. Ja, meine Herren, ich habe in unzähligen Fällen Bücher an Auslän der verkauft, die mir lächelnd erwidert haben: Seien Sie ganz ruhig, ich bekomme meine Bücher hinaus, verlassen Sie sich dar auf! Und ich bin der festen Überzeugung, daß jeder Ausländer die Bücher hinausbekommt, denn noch kein Ausländer ist zu mir ge kommen und hat gesagt: »Hilf mir, ich kriege sie nicht hinaus!« Also es gibt Mittel und Wege, um sie hinauszubekommen, sei cS durch einen guten Freund in der Gesandtschaft oder in irgend einer fremdländischen Kommission, die in Berlin oder anders wo sitzt, sei es dadurch, daß der Kunde seinen Namen hinein, schreibt und das Buch als Antiquariat hinausbringt, sei es in irgend einer andern Form. Jedenfalls umgangen wird vom Privatpublikum die Auslandverkaufsordnung in einer weit größeren Anzahl von Fällen als vom Buchhandel. Als uns seinerzeit die Verkaufsordnung vorgelegt wurde, hieß es: DaS Hinausbringen von Büchern durch Privatkunden ist überhaupt ausgeschlossen; es muß dann eben alles durch den betreffenden Sortimenter gehen. Davon ist man abgegangen, und man hat den Privatkunden die Möglichkeit gegeben, die Sachen auszu- führen. Wie sollen wir es jetzt machen? Sollen wir den aus ländischen Käufer überhaupt darauf aufmerksam machen, daß es verboten ist, Bücher auszuführen? Oder sollen wir das ver schweigen? Machen wir ihn darauf aufmerksam, dann wird er voraussichtlich nicht bei uns kaufen, sondern beim Nachbar; ver schweigen wir 'es, und er hat nachher Schwierigkeiten an de» Grenze, so wird er die Bücher zurückbringen und sagen: »Wi« kommst du dazu, mir das zu verschweigen? Du hast dolos ge handelt, indem du das nicht gesagt hast.« Wird überhaupt an der Grenze eine Kontrolle ausgeübt auf Bücher hin, die im Pri vatgepäck sind? (Zustimmung.) — Ich kann es mir nicht denken; denn die Leute bekommen doch alles hinaus. Wie ist es nun, wenn ein Käufer die Bücher selbst mitnehmen will, wenn er sie z. B. auf der Reise studieren will, und er kann sie nicht hinausbringen? Muß er dann tatsächlich den ganzen Valutaaufschlag zahlen, oder wie ist ein solcher Käufer zu be handeln? Es kommt sehr häufig vor, daß Käufer monatelang in Deutschland herumreisen, in Hamburg, Halle, Danzig usw. Bücher eingekauft haben und uns die Sachen als Beipack geben. Sie sagen: Ich kaufe das; packen Sie mir dies bei! Wie sind diese Bücher bei der Fakturierung zu behandeln? Sind sie einfach als Beipack zu bezeichnen? Ist die Außenhandelsnebenstelle damit zufrieden? Auch da wäre die Möglichkeit einer Umgehung der Vorschriften gegeben; denn dann würden wir einfach soviel Bei pack erleben, wie es gar nicht gibt. — Auch diese Frage muß ge klärt werden. Es gibt heute ferner sehr viele Ausländer, die dieses Ausfuhr verbot noch nicht kennen. Wie ist diesen überhaupt beizubringen, daß ein derartiges Ausfuhrverbot besteht? Eine sehr wichtige Frage ist die Versendung der Zeitschrif ten, und auch die hat uns heute morgen eingehend beschäftigt. Nach der Verkaufsordnung für Auslandlieserungcn bleiben Zeitschriften unberührt, sofern der Verleger nichts anderes be stimmt. Das Postnachrichtenblatt sagt unter dem 13. März: Dem Ausfuhrverbot unterliegen nicht Druckschriften, deren Bezug durch das Postzeitungsamt erfolgt, Zeitungen, Zeit schriften, Geschäftsdrucksachen, Preislisten usw. Bevor daher eine Sendung in Buchform wegen des Fehlens der Ausfuhr bewilligung an den Absender zurückgegeben wird, ist möglichst in weitem Umfange zu Prüfen, ob die Sendung trotz der Buch form die Eigenschaft einer Zeitschrift usw. besitzt. Auch in Buchform können Zeitschriften, wenn das Postnach richtenblatt richtig unterrichtet ist — und man sollte das annehmen —. ohne Ausfuhrbewilligung exportiert werden, und wieweit der Begriff Zeitschrift gefaßt sein kann, wissen wir alle. Auch hierüber fehlen irgendwelche Richtlinien. Nach dieser Mitteilung des Nachrichtenblattcs sollte man also annehmen, daß im allgemeinen derartige Zeitschriftensendun gen, die vielleicht den Stempel Zeitschriften tragen, an der Grenze überhaupt nicht beanstandet werden, vielleicht von einzel- nen Stichproben abgesehen, — daß die nicht festgehalten und ge öffnet werden. Wenn aber nun in dem Artikel »Verkehr mit der »L»
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