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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.03.1941
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1941-03-15
- Erscheinungsdatum
- 15.03.1941
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- Deutsch
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr. 6Z <R. 22) Leipzig, Sonnabend den IS. März 1941 108. Jahrgang Bekanntmachung des Börsenvereins Erledigung nicht sofort ausführbarer Bestellungen iWiederholung aus Nr. 47) Für die Erledigung nicht sofort ausführbarer Bestellungen setze ich folgendes fest: 1. Der Verleger hat Bestellungen auf vorübergehend fehlende oder aus angezeigte, aber noch nicht erschienene Bücher grund sätzlich vorzumerken und im Rahmen der Liefermöglichkeit auszuführen. In diesem Falle erfolgt aus Personalmangel keine ausdrück liche Benachrichtigung des Sortimenters. Auftragskürzungen sind zulässig. Die Vorschrift des K 2 Abschnitt b Satz 1 der buchhändlerischen Verkehrsordnung bleibt unberührt. Von der Vormerkung ist abzusehen, wenn der Sortimenter ausdrücklich auf spätere Nachlieferung verzichtet. Bei nachträg licher Abbestellung ist die Vormerkung zu streichen. 2. Bei Büchern, deren Wiedererscheinen zeitlich nicht übersehbar oder überhaupt in Frage gestellt ist, ist der Bestellzettel zurückzuschreiben. Das geschieht am zweckmäßigsten durch eine Schemakarte oder durch einen Stempelaufdruck auf dem zurückzusendenden Bestellzettel des Sortimenters etwa folgenden Wortlauts: -»Vergriffen, Neuauflage unbestimmt, Neubestellung bei Erscheinen erforder lich». Hinweise in Börscnblattanzeigen, daß Bestellungen bis auf weiteres nicht angenommen werden können, genügen nicht. 3. Um dem Verleger die Vormerkung und Ausführung der Bestellungen zu erleichtern, ist der Sortimenter verpflichtet, jedes Werk einzeln auf besonderem Zettel zu bestellen. Hiervon ausgenommen ist die Bestellung von Sammlungen oder Reihen. Soweit der Verleger auf eigenen Bestellzettelvordrucken mehrere Bücher gleichzeitig aufführt, muß die Bestellung besonders herausgeschrieben werden.-Dem Verlag wird empfohlen, während der Dauer der gegenwärtigen Verhältnisse nicht mehr als einen Titel aus einem eigenen Verlangzettelvordruck anzuführen; das gilt möglichst auch für die Bestellzettel des Börsenblattes. Sortimenter, die mehrere Bücher auf einem Bestellzettel anfordern, müssen damit rechnen, daß die nicht sofort ausführbaren Bestellungen unbe rücksichtigt bleiben, da der Verleger kein Personal zum Herausschreiben von Vormerkzetteln zur Verfügung hat. Leipzig, den 19. Februar 1941 Baur, Vorsteher Grundsätze für den Bestell- und Lieferverkehr Die Bekanntmachung des Vorstehers des Börsenvereins vom 19. Februar 1941 über die Regelung der Erledigung nicht sofort ausführbarer Bestellungen, veröffentlicht im Börsenblatt vom 25. Februar und 15. März, hat den bisherigen unübersichtlichen Zu stand beseitigt und erfreuliche Klarheit geschaffen. Wenn sich die Re gelung zum Nutzen des Buchhandels auswirken soll, ist es notwen dig, daß sie von jedem Verleger und Sortimenter peinlich befolgt wird. Nur wenn jeder künftig nach der Anordnung verfährt, ist eine erträgliche Abwicklung des Bestell- und Lieferverkehrs ge währleistet. Die Anordnung ist so wichtig, daß es sich lohnt, die darin verankerten Grundsätze noch einmal von der Praxis aus zu beleuchten. Sie bedeutet zum Teil gegenüber früher eine neue Situation und zwar eine solche, die Wie Belastung und Mehrar beit aussieht. Diese Belastung ist aber nur scheinbar, denn sie wird durch die Vorteile der Vereinheitlichung und der sich daraus er gebenden Klarheit mehr als wettgemacht. Der bisherige, beinahe chaotisch zu nennende Zustand mit seinem unübersehbaren Leer lauf an Bestellarbeit und Benachrichtigungen bedeutete zweifellos einen höheren Grad der Belastung als die neue Regelung. Das wird die Zukunft erweisen, wenn die Neuregelung völlig durch gedrungen ist. 1. Die grundsätzliche Pflicht des Verlegers zurVormerkungder Bestellung auf vorübergehend fehlende oder noch nicht erschienene Bücher gibt dem Besteller die Gewiß heit, daß seine Bestellung im Rahmen der Liefermöglichkeit früher oder später ausgeführt wird. Sie befreit den Sortimenter von der Arbeit, die eine stete Wiederholung von Bestellungen verur sacht. Bisher war es doch so, daß der Sortimenter immer wieder neu bestellen mußte, wenn der Verleger nicht vormerkte, wobei er noch Gefahr lief, mit diesem oder jenem Buch überhaupt nicht beliefert zu werden. Es muß anerkannt werden, daß die Vormerk- pslicht für den Verleger eine beträchtliche Arbeit darstellt, insbe sondere bei gangbaren Büchern, für die mitunter Vorbestellungen bis zu 100090 Exemplaren einlaufen und gestapelt werden. Es wäre unbillig, zu verlangen, daß der Verleger darüber hinaus noch verpflichtet würde, den Sortimenter ausdrücklich zu benachrichtigen, wenn er nicht sofort liefern kann. Eine aus drückliche Benachrichtigung erfolgt also nicht, es sei denn, daß dies der Verleger aus freien Stücken tut. Auftragskürzungen sind zulässig. Diese Fest legung ist selbstverständlich. Die vorhandenen oder einlaufenden Vorräte sind meistens nicht so groß, um alle Bestellungen restlos aussühren zu können. Das Sortiment hat großes Interesse daran, daß eine Zuteilung der Verlagsvorräte gerecht erfolgt. Das be dingt oft eine Kürzung der Bestellungen, besonders bei den so genannten Mammutbestellungen, die der Forderung einer mög lichst dezentralisierten und weitgreifenden Marktversorgung ent gegenstehen. Der Verlag muß hierbei dringend um eine recht sorgfältige Prüfung und gewissenhafte Behandlung gebeten wer den. Notwendig ist auch, daß sich alle Teile darüber im klaren sind, ob die Bestellung nun mit der Kürzung erledigtist oder ob eine spätereLieferungdergestrichenenMenge erfolgt. Der Verleger muß seine Absicht aus dem Lieferschein oder auf der Rechnung klar zum Ausdruck bringen, am besten durch einen Stempelaufdruck. Der Ausdruck »Teillieferung» würde z. B. sagen, daß der Rest der Bestellung vorgemerkt bleibt und nachgeliefert wird. Durch den Aufdruck »Ich mußte kürzen. Bitte bestellen Sie neu» erfährt der Sortimenter, daß seine Bestellung mit der gekürzten Lieferung erledigt ist und daß er nach Bedarf neu bestellen muß. Durch eine entsprechende Erklärung des Ber it»
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