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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.02.1941
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1941-02-08
- Erscheinungsdatum
- 08.02.1941
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- Deutsch
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genden Ausführungen näher Umrissen ist.) Nach Bestehen dieser Prüfung und Erörterungen der Gruppe Buchhandel würden die Berufsanwärter dann mit der Auflage, im Laufe der darauf folgenden Jahre noch eine eigens für sie eingerichtete Arbeits woche zu besuchen, in die Reichsschrifttumskainmer ausgenommen. In dem erwähnten Aufruf kamen auch bereits die Gründe zum Ausdruck, die den Leiter des Deutschen Buch handels veranlaßten, buchhändlerischen Hilfskräften die Mög lichkeit zu geben, Anerkennung als Buchhändler und damit Auf nahme in die Reichsschrifttumskammer zu finden. Frauen von Buchhändlern, kaufmännische Angestellte des Buchhandels oder aus anderen Berufszweigen mit abgeschlosse ner Vorbildung kommende Personen, die — durch die Kriegs- Verhältnisse bedingt — zur Zeit buchhändlerische Hilfsarbeiten verrichten, stellen die berechtigte Frage nach den Forderun gen, die an sie für die Anerkennung als Buchhändler gestellt werden, aber auch nach den späteren Möglichkeiten des beruflichen Fortkommens im Buchhandel. Zu den Forderungen sagt der Leiter des Deutschen Buch handels, daß Berufsanwärter im Sinne seines Aufrufes nach einem Jahre buchhändlerischer Arbeit zur ordentlichen Gehilfen- prüsung zugelassen werden dürfen und nach entsprechenden Erörterungen durch die Gruppe Buchhandel dann mit der Auf lage, noch eine besondere Arbeitswoche zu besuchen, ausgenom men werden können. Hierdurch kommt eindeutig zum Aus druck, daß die praktische buchhändlerische Betätigung bzw. Aus bildung mindestens ein Jahr bis zur Gehilfenprüfung zu betragen hat, aber auch verlängert werden kann, wenn der Prüfungsausschuß im Einvernehmen mit der Kammer (Gruppe Buchhandel) die Zulassung des Berufs anwärters zur Prüfung wegen noch nicht genügender Fachkenntnisse zunächst ab lehnt. In diesem Falle muß sich der Berufsanwärter in sinngemäßer Anwendung des Lehrver trages des Deutschen Buchhandels zunächst ein weiteres Halb jahr berufspraktisch betätigen, um sich dann erneut der buch händlerischen Gehilfenprüfung zu unterziehen. Außerdem wird unter diesen Umständen Vorbehalten bleiben müssen, auch eine Einberufung zur Reichsschule des Deutschen Buchhandels vor zunehmen. Die gleiche Regelung wird zu treffen sein, wenn der Berufs anwärter seine Gehilfenprüfung das erstemal nicht besteht. Die Forderungen, die an den Berufsanwärter in der Prüfung zu stellen sind, sind selbst verständlich die gleichen wie bei dem ordnungsgemäßen buchhändlerischen Lehrling. Dies ist schon deswegen notwen dig, weil andernfalls die Berufsanwärter im Sinne des Auf rufs des Leiters des Deutschen Buchhandels wesentlich begünstigt würden gegenüber den Lehrlingen, die im Normalausbilduugs- gange drei bzw. zwei Jahre lernen müssen, die Reichsschule zu besuchen und die Gehilfenprüfung zu bestehen haben. Der Berufsanwärter wird somit zur gegebenen Zeit ebenfalls nach den Richtlinien der Prüfungsord nung geprüft. Er hat also wie der buchhändlerische Lehr ling schriftliche Arbeiten anzufertigen und sich einer mündlichen Prüfung zu unterziehen. Die schriftlich und selbständig zu be handelnden Themen werden aus dem literarischen, dem allge mein-politischen und dem fachkundlichen Gebiet gewählt. Die mündliche Prüfung erstreckt sich in erster Linie auf das allgemeine Wissen, theoretische und praktische Fachkenntnisse. Für diese Prüfung gilt der -Lehrlingspaß« (Verlag des Börsen vereins) als Grundlage, der daher tunlichst auch von allen Be rufsanwärtern zu führen ist, auch um dadurch diesen und den Prüfungsausschüssen die Arbeit zu erleichtern. Der Lehrlings paß gibt bekanntlich eine Übersicht über die erfolgte Ausbildung in einer bestimmten Sparte des Berufs und über den Nachweis der Arbeitsgebiete, auf denen vorwiegend eine Ausbildung er folgte. Ferner zeigt der Paß die Fertigkeiten und Kenntnisse auf, mit denen sich der Lehrling, also in diesem Falle der Be rufsanwärter, auseinanderzusetzen hat. Auch sind in ihm die gelesenen Bücher einzutragen. Damit sich der Berussanwärter die für die Prüfung not wendigen theoretischen und praktischen Voraussetzungen der ge nannten Art verschaffen kann, sei er in diesem Zusammenhang auch auf die Benutzung desfachlichenHandwerkszeugs hingewiesen, das im wesentlichen in jeder ausbildenden Firma vorhanden sein muß: Ein Barsortimentskatalog, die Deutsche Nationalbibliographie Reihe das Halbjahresverzeichnis der Neuerscheinungen des Deutschen Buchhandels, eine Fachbücherei, die das für die Ausbildung des Berufsanwärters wesentliche Schrifttum enthält. — Es wird hierbei auf den im Verlag des Börsenvereins erschienenen und von Gerhard Schönfelder von der Reichsschule zusammengestellten Wegweiser hingewiesen: »Dein Fachbuch — Eine erste Auswahl von Fachbüchern für den jun gen Buchhändler«. In diesem Wegweiser sind die grundlegenden Werke, die in jeder buchhändlerischen Fachbücherei vorhanden sein sollen, besonders gekennzeichnet. Ferner sind dem Berufs anwärter an Zeitschriften zugänglich zu machen: -Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel« (Allgemeine Ausgabe), »Der Buchhänder im neuen Reich- (Zentralverlag der NSDAP. Franz Eher Nächst, Berlin), eine Literatur-Zeitschrift. Diese Stoffülle, mit der sich der in den meisten Fällen schon ältere Berufsanwärter auseinandersetzen soll, mag ihm zu nächst unüberwindlich erscheinen. In ernstem Bemühen wird er aber bei der größeren Lebens- und Arbeitserfahrung gegen über den jungen buchhändlerischen Lehrlingen sein Ziel errei chen. Hierbei mögen ihm hervorragende Buchhändler (Carl Jo seph Meyer, Friedr. Arnold Brockhaus, Walter de Gruyter usw.), die ursprünglich ebenfalls »Außenseiter« waren — d. h. die erst nach anderweitiger Betätigung zum Berufsstand stießen und dann Richtungweisendes für ihn leisteten —, Vorbild sein! Legen die Berufsanwärter ihre buchhändlerische Gehilfenprüsung erfolgreich ab, erfolgt, wie gesagt, ihre Aufnahme in die Reichz- schrifttumskammer mit der Auflage, in den nächsten Jahren eine Arbeitswoche zu besuchen. Zu diesen Wochen, die vor aussichtlich in Leipzig, der Zentrale des Buchhandels, stattsin- den werden, wird zur gegebenen Zeit eine Einberufung erfolgen. Die Arbeitswochen sollen in straffer kameradschaftlicher Form durchgeführt werden und den Berufsanwärtern in großen Zügen einen Überblick über das Ganze des Buchhandels und seine viel seitigen Einrichtungen geben. Gleichzeitig sollen die Wochen den Berufsanwärter noch einmal auf die bedeutenden, schönen, aber auch verantwortungsreichen Aufgaben hinlenken, die der Buch händler in kulturpolitischer Hinsicht von der Staatsführung über tragen bekommen hat. Nach erfolgreichem Durchlaufen der besagten Arbeits woche, deren Besuch ebenso wie das Bestehen der Gehilfenprü fung vom zuständigen Arbeitsamt nach Vorlage entsprechender Urkunden im Arbeitsbuch vermerkt wird, wird der Berussanwärter endgültig in die Kammer ausgenommen und er erhält somit seine Anerkennung als Buchhändler. — Nunmehr eröffnen sich für ihn die verschiedensten lohnenden Einsatz- möglichkeiten innerhalb des Berufsstandes sowohl im ehe maligen Altreich als auch in den eingegliederten Gebieten. Hier über können an dieser Stelle weitere Ausführungen nicht ge macht werden. Für das spätere berufliche Fortkommen des ein zelnen sind wie überall das sachlicheKönnen und dieper - sönliche Leistung ausschlaggebend. Zur Vertiefung seines Wissens und der damit verbundenen Leistungssteigerung sei der Berufsanwärter auch auf die Möglichkeiten des Besuchs buch- händlerischer Bildungsstätten wie die Deutsche Buchhändler- Lehranstalt oder auch das Seminar für Buchhandelsbetriebs lehre an der Handelshochschule, beide in Leipzig, aufmerksam gemacht. Einzelauskünfte sind von Interessenten direkt von den genannten Stellen einzuholen. Abschließend sei noch einmal darauf hingewiesen, daß es sich bei der durch den Aufruf des Leiters des Deutschen Buch handels ermöglichten Aufnahme buchhändlerischer Hilfskräfte als ordentliche Buchhändler um eine Ausnahmeregelung handelt. Das normale Ausbildungsverhältnis auch bei älteren Personen, die noch einen Berufswechsel vornehmen und sich dem Buchhandel zuwenden wollen, ist eine ordnungsgemäße, wenn auch verkürzte Lehre einschließlich des Reichsschulbesuchs und des Bestehens der buchhändlerischsn Gehilfenprüfung. Stn. 42
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