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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.02.1941
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1941-02-01
- Erscheinungsdatum
- 01.02.1941
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- Deutsch
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Vörsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr. 27 (R. 8) Leipzig, Sonnabend den I, Februar 1941 108. Jahrgang Wichtige Mitteilungen Mitteilung d. Leiters d. Deutschen Buchhandels Unverantwortliche Wcrbcmcthoden von Rciscbuchhandels- Vcrtretcrn Obgleich die Abteilung NI (Gruppe Buchhandel) der Reichs schrifttumskammer mündlich und schriftlich Buchvertreter wieder holt auf unverantwortliche Werbemethoden aufmerksam gemacht hat, sehe ich mich wegen nicht genügender Beachtung dieser Hin weise veranlaßt, den Buchhandel und seine Vertreter noch ein mal ausdrücklich auf folgendes aufmerksam zu machen: Reisebuchhandels- und Lehrmittel-Vertreter, die Privatper sonen, Behörden, Schulen und Betriebe besuchen, haben dies mündlich — auch durch Vorzeigung ihres Berufsausweises — und schriftlich (auf Briefköpfen, evtl, Werbeschriften usw,) ein deutig zum Ausdruck zu bringen. Keineswegs dürfen Buchvertreter mit irreführenden und nach den ergangenen Bestimmungen unzulässigen Berufsbezeich nungen wie »Generalvertreter deutscher Verlagswerke» — »Or- ganisationsleiter für Großdeutschland» —»Vertriebs-Beauftrag ter» — »Werbe- und Propaganda-Zentrale» usw, arbeiten und diese Bezeichnungen etwa noch durch besondere typographische Anordnung oder farbige Wiedergabe in Verbindung mit der Nennung amtlicher Stellen auf Besuchskarten, Briefköpfen und gar Werbeschreiben hervorheben. In diesem Zusammenhänge verweise ich erneut auf die Arbeitsrichtlinien, die in der Anordnung über Fragen der Buch verbreitung durch Buchvertreter (Amtliche Bekanntmachung Nr, 32 der Reichsschrifttumskammer) enthalten sind; ferner auf den 8 6 Abs, III der Amtlichen Bekanntmachung Nr, 133. Außer dem bringe ich den Inhalt der 2, Bekanntmachung des Werbe rates der deutschen Wirtschaft vom 1, November 1833 in Er innerung, aus der der Werberat in der »Wirtschaftswerbung« Nr, 8/1940 folgende Sätze wiederholte: »Die Werbung darf das sittliche Empfinden des deutschen Volkes nicht verletzen. Wer Wirtschaftswerbung ausübt, muß dabei als ehrbarer Kaufmann handeln», Buchvertreter und deren Beschäftigungssirmen, die meinen heutigen Hinweis in Zukunft nicht beachten, werde ich im Inter esse des gesamten Berufsstandes unnachsichtlich zur Verantwor tung ziehen, Leipzig, den 20, Januar 1941 Baur Mitteilung der Neichsschrifttumskammer Buchhändlerische Gehilfenprüfung Frühjahr 1941 Verschiedene Anfragen geben Veranlassung, darauf aufmerksam zu machen, daß mit wenigen Ausnahmen, die besonders bekannt gegeben werden, die Gehilfenprüfungen Frühjahr 1941 in den ein zelnen Gauen am 29. bzw. 30. März 1941 stattfinden. Einzelheiten werden voraussichtlich im Börsenblatt vom 15. Februar 1941 ver öffentlicht werden. Mitteilung der Neichsschrifttumskammer Gau Mecklenburg — Bnchhändlerischc Gchilsenprüsung Frühjahr 1841 Die Prüfung wurde, da mehrere Lehrlinge für Ende März Ein berufung zur Wehrmacht erhalten haben, auf den 8, März 1841 ver legt, Der gauansässige Buchhandel ist bereits durch Rundschreiben verständigt. Die Pritsung beginnt vormittags 18 Uhr und sindet in Rostock i. M. in der Grundgeyerschcn Buchhandlung, Am Kröpeliner Tor, statt, Meldungen sind sofortan die Laniesleitung der Reichs- schristtmnskanimer, Gau Mecklenburg, Schwerin i. M., Mozart straße 12, zu richten, Tagung des Buchhandels im Gau Württemberg/Hohenzollern 1. Arbeitstagung aller Fachschastcn am Sonntag, dem 9, Februar, von 8—13 Uhr, im Hindenburgbau, Großer Saal, (Eingang Stephan strabe) Eröffnung durch den Landesobmann bzw. Stellvertreter: Behand lung aktueller Buchhandelsfragen aus dem Gau. K, H, Bischofs sReichsschristtumskamrner): »Die praktischen Aus gaben der buchhändlerischen Berusserziehung sllr den gesamten Be rufsstand». vr, Erckinann, Regierungsrat (Reichsministerinm für Volksaus klärung und Propaganda): »Staatliche Schrifttumsfiihrung im Kriege und ihre Auswirkung auf die buchhändlerische Tätigkeit«, vr, Walter Rumpf, Büchereidtrektor, Bochum: »Der Buchhänd ler und der Büchermarkt 1848/41», 2, Sonder-Arbeitstagung für Lcihbuchhändler am Montag, dem 18, Februar, 8 Uhr vormittags, im Hindenburgbau (wie oben), Sebastian Losch (Reichsnttnisterium für Volksaufklärung und Pro paganda): »Der deutsche Lcihbuchhandel in der staatlichen Schrist- tumspolitik« mit besonderer Behandlung der Liften 1 und 2 des verbotenen und unerwünschten Schrifttums, K. H, Bischofs (Neichsschrifttumskammer): »Die Nachwuchsfrage im Leihbuchhandel», Es wird mit vollzähligem Besuch der beiden Veranstaltungen gerechnet. Für die Leihbuchhändler ist die Teilnahme an der Sonder arbettstagung Pflicht, Stuttgart, den 27. Januar 1841 Jünemann, st, Landesobmann Wann ist das buchhändlerische Lehrverhältnis beendet? In der Praxis besteht verschiedentlich sowohl bei Betriebs sichrer» als auch bei Lehrlingen und deren Erziehungsberech tigten die Auffassung, daß das Lehrverhältnis nach dem Besuch der Reichsschule des Deutschen Buchhandels und dem Bestehen der buchhändlerischen Gehilfenprüfung als beendet anzusehen ist. Dem ist nicht so, sondern die Lehrzeit endigt ge mäß ß 77 des Handelsgesetzbuches erst zu dem im Lehrvertrag des Deutschen Buchhandels vereinbarten Auslerntermin. — Im Normalfall soll der Lehrling im letzten Jahr seiner Ausbildung die Reichsschule besuchen und sich im Laufe dieses Jahres der Gehilfenprüfung unterziehen — eine Regelung, wie sie auch im Lehrvertrag vorgesehen ist. Geschieht dies, fällt auch das Bestehen der Gehilfenprüfung meistens mit der Beendigung des vertraglich festgelegten Lehrverhältnisses zu sammen, In abweichenden, durch besondere Umstände bedingten Fällen (Einberufung des Lehrlings zum Arbeits oder Wehrdienst usw.) wird der einsichtige Lehrherr dem Lehrling, der sein Fachkönnen bereits vor der 3»
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