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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.02.1941
- Strukturtyp
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- 1941-02-01
- Erscheinungsdatum
- 01.02.1941
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- Deutsch
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schäften erlassen. Anordnung Nr. 2 enthält Herstellungs- und Ver- arbcitungsvorschriften für Papier, Karton und Pappe. Anordnung Nr. 3 umfaßt Verteilungsvorschriften einschließlich der Rahmenvor schriften für die Großhandelslagerhaltung, während die Anordnung Nr. 4 Vorschriften über die Bewirtschaftung von Altpapier, Natron papier-Abfällen und gebrauchten Natronpapiersäcken bringt. Die bisherige Bewirtschaftungsmethode hat sich bewährt und zur Folge, daß nunmehr in übersichtlicher Zusammenfassung aller Vor schriften mit den neuen Anordnungen dem Papierverarbeiter hand liche und übersichtliche Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Praktisch hat sich durch die Anordnung Nr. 1 nichts geändert gegenüber den bisherigen Vorschriften, Zellstoff aller Art und Holz stoff zu bewirtschaften. Hinzugekommen sind Vorschriften über Sulfit zellstoff, die in erster Linie von den Papier-Erzeugern zu be achten sind. Die Anordnung Nr. 2 ist durch Hinzunahme anderer Vorschriften im bisherigen Wirkungskreis erweitert worden, unter anderem durch die Einbeziehung der Packpapiere einschließlich Hülsen-, Briefum schlag- und Seidenpapiere. Sie sind in sich untergegliedert für Tüten, Beutel und Briefumschläge. Auch hier bestehen Einzelvorschriften für Gewicht, Farbe und Verwendung sowie Sortenbezeichnungen und Stoffzusammensetzung. Neu ist der Abschnitt über Natronpapier, für das ebenfalls Gewichts-, Färb-, Stoffzusammeusetzungs-, Sortenbe- zeichnungs- und Verwcndungsvorschriften erlassen wurden. Der Anordnung Nr. 2 wurde zur besseren Übersichtlichkeit — es sind 56 Paragraphen vorhanden — eine Inhaltsübersicht voran gestellt, da ja in diese Anordnung eine große Anzahl früherer An ordnungen und deren Nachträge eingearbeitet worden sind. Die For mat-, Gewichts-, Färb- und Verwendungsvorschristen sind bei Schreib- und Druckpapier, Packpapier, Natronpapier und Pappe so gegliedert, daß jedem eine leichte Auffindung des von ihm Gesuchten möglich ist. In der alten Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 22. Fe bruar 1940 (s. Börsenblatt Nr. 59/1940) war in § 20a die Verarbei tung holzfreier Papiere für Bücher und sonstige Gegenstände des Buchhandels allgemein nicht zugelassen. Diese Vorschrift ist in die neue Anordnung Nr. 2 nicht mit übernommen worden. (§ 20a lautet jetzt: Nur aus holzhaltigem Papier dürfen hergestellt werden: Schulbücher <Volksschulbücher und Bücher für höhere und mittlere Schulen); ausgenommen Atlanten un-d Fibeln.) Für Schreibpapiere für den privaten Bedarf dürfen wieder schwerere Papiere, in den Gewichten 90, 100, 110 und 120 Z/qm, verarbeitet werden. Bei posta lischen Kartons sind die Schweren von 150 und 170 Z/qm in Fort fall gekommen. Für Buchungspapiere und Karteikartons ist jetzt auch das Gewicht von 150 Z/qm wieder allgemein zugelassen. Für ein farbige Druckarbeiten können holzhaltige Chromo- und Kunstdruck papiere bis zu einem Höchstgewicht von 100 Z/qm verwendet werden. Papiere der Stoffklasse Holzhaltig 5 dürfen wieder zur Verarbeitung gelangen. Für Prospekte, Kataloge und Werbebroschüren mit mehr als einfarbigem Druck ist nunmehr die Verwendung von holzfreien Druckpapieren und Chromo- und Kunstdruckpapieren wieder möglich. Vordrucke für den Geschäfts- und Behördenverkehr dürfen nur in den Normformaten der Reihe ^ und jetzt auch auf holzfreien Pa pieren gefertigt werden, was auch für die Lernmittel der Unter richtsanstalten zutrifft. Der § 6 enthält Ausnahmebestimmungen über weitere Formate für bestimmte Verwendungszwecke, so für Brief- blättcr im ^/s-Din A 4-Format (198X210 Millimeter), Quittungen, Durchschreibebücher und Schulbücher. Bei holzhaltigen Papieren und Kartons sind fünf Gruppen, bei holzfreien Papieren und Kartons vier Gruppen und bei hadernhaltigen und Hadernpapieren ebenfalls vier Gruppen für die Erzeugung vorgesehen. Schulbücher dürfen nur aus holzhaltigen Papieren hergestellt werden, die Gewichtsbeschrän kungen unterliegen. Chromo- und Chromocrsatzkarton sind zur Ver arbeitung für Buchhüllen nicht zulässig, ebenso nicht weiße Holzpappe und Lederpappe. Die Anlage 1 zu dieser Anordnung enthält Format vorschriften für Tüten und Beutel und die Anlage 2 Sorten, Stoff einträge und Farben bei Packpapieren. In der Anordnung Nr. 3 sind die Verteilungsvorschriften der an gefertigten Papiere und Pappen enthalten. Durch Festsetzung von Auslieserungsfreigaben regelt die Neichsstelle für Papier und Ver packungswesen den Absatz von Papier und Pappe. Diese Ausliese rungsfreigaben werden den papier- und pappenerzeugenden Betrieben für bestimmte Sorten und Zeiträume erteilt. Die Rechte und Auf gaben der Verteilungsbeauftragten (Verteilungsstellen) wurden im § 2 festgelegt; sämtliche Betriebe des Druckgewerbes und der Papier verarbeitung sind zur Auskunft gegenüber diesen verpflichtet. Nach einem Verteilungsplan der Beauftragten legt die Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen die Verteilung der Erzeugungsmengen fest. Der Papier- und Pappengroßhandel ist zur Lagerhaltung be stimmter Papier- und Pappensorten verpflichtet. Die dreimonatliche Beschränkung der Papierbevorratung ist in Fortfall gekommen. In einer Bekanntmachung Nr. 1 zu dieser Anordnung sind die Vertei lungsstellen mit Beauftragten und die Erzeugungsgebiete übersicht lich gegliedert aufgeführt. Der Wiedereinsatz von Altpapier ist während des Krieges für die gesamte Papierherstellung von Bedeutung. Daher ist die Anord nung Nr. 4 sehr wichtig, da sie die Bewirtschaftung des Altpapiers und in dreizehn Paragraphen den Verkauf und Ankauf regelt. Die Anlage zu dieser Anordnung bringt tabellarisch die Höchstpreise, wäh rend die Bekanntmachung dazu Einzelheiten über den »Bezugsberech tigungsschein« enthält. Für alle vier Anordnungen ist allein rechtsverbindlich der Text, wie er im »Deutschen Neichsanzeiger und Preußischen Staats anzeiger« Nr. 305 vom 30. Dezember 1940 veröffentlicht worden ist, unter Beachtung der Berichtigung von Druckfehlern in Nr. 10 vom 13. Januar 1941. Alle vier Anordnungen einschließlich der dazu gehörigen Bekanntmachungen gelten auch in Eupen, Malmedy und Moresnet. Alle Leser, die noch besonderes Interesse an diesen vier Anord nungen haben, verweisen wir auf die graphische Fachpresse, so auf Ausführungen in Nr. 9/10 der »Zeitschrift für Deutschlands Druck gewerbe«, in Nr. 5/6 der »Papier-Zeitung« und auf das Anfang Februar im Verlag der Deutschen Arbeitsfront erscheinende Werk »Papier von A—Z«, dessen Bearbeitung vr. Hans Bornschier, der Leiter des Archivs der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen, übernommen hat. Veranstaltungen der Gruppe Buchhandel Gau Berlin: Varlrag Studienrat Schönselder Am Mittwoch, dem 5. Februar, 18,39 Uhr, spricht anläßlich der im Rahmen der von der Landesleitung Berlin der Reichsfchristtums- kammer für den Berliner Jungbuchhandel und die Mitglieder der Fachschaft Angestellte zur Durchführung gelangenden Fachschastsver- anstaltungen der Leiter der Reichsschule des Deutschen Buchhandels Stubienrat Gerhard Schönfelder im großen Saal im »Haus der Presse«, Berlin W 85, Tiergartenstraße IS, über das Thema: »Was haben wir künftig zutun?« Gegenwarts- und Zukunftsfragen der Berufserziehung, Die Teilnahme an dieser Veranstaltung ist für sämtliche Lehr linge des Berliner Verlags- und Sortimentsbuchhandels Pflicht, Die Betriebssichrer, die als Gäste zu dieser Veranstaltung herzlich willkommen sind, werden gebeten, ihren Lehrlingen durch rechtzeitige Dienstbefreiung die Teilnahme zu ermöglichen, Martin Wulsing, Landesleiter sür Schrifttum Jubiläen Vor fiinfunbsiebzig Jahren, am 1, Februar 1886, wurde G, Löhe's Buchhandlung August Horn in Nürnberg von Gottfried Löhe, Sohn eines Pfarrers, gegründet. Seit 1878 waren Gotthold Erhard, Heinrich Kugler und Friedrich Banckwitz nachein ander Inhaber, bis am 15, November I960 Herr August Horn das Geschäft übernahm. Er hat die seit der Gründung gepflegte Richtung: Evangelische Literatur beibehalten. Am 1, Februar besteht die Buchhandlung Hermann Wildt in Stuttgart fünfzig Jahre, Der Gründer Hermann Wildt starb im Jahre 1922, nachdem er in über dreißigjähriger Tätigkeit das Ge schäft zu großer Ausdehnung und hohem Ansehen gebracht hatte. Im Württembergischen Buchhändlerverein und im Stuttgarter Sorti menterverein hatte er verschiedene Vorstandsämter bekleidet, wie er sich auch sonst in literarischen und anderen Vereinen ehrenamtlich be tätigte, Seit seinem Tobe wirb das Geschäft von seiner Witwe Frau Charlotte Wildt mit gleichem Erfolg weiteigeführt. Jahreslohnnachweisung 1910 sür die Einzelhandel-Berussgcnossenschast Mit dem Amtsblatt der Berufsgenossenschast für den Einzel handel Nr. 8 vom Dezember vorigen Jahres ist den Mitgliedern der Vordruck zur Lohnnachweisung übersandt worden. Die Ausfüllung und Rückgabe war bis zum 25, Januar erforderlich. Die Mitglieder, welche die Nachweisung bisher noch nicht bei der Berufsgenossenschast eingereicht haben, werden an die Erledigung erinnert. Der Nachweis muß bis spätestens 11, Februar, dem äußersten gesetzlichen Termin im Besitz der Berufsgenossenschast sein. Andernfalls werden die Unterlagen gemäß 8 752 der Reichsversicherungsordnung amtlich und schätzungsweise ausgestellt. Eine Beschwerde hiergegen ist unzu lässig l8 758 Abs. 8 a. a, O,). Hauptschrlftleiter: vr. Hellmuth Lang endlich er, Schömberg. — Stellvertreter des Hauptschriftleilcrs: Franz Wagner, Leipzig. — Berantw, Anzeigenletter: Walter Hcrfurth, Leipzig. — Verlag: Verlag des Bö rs c nv e r e i ns der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. — Anschrift der Schriftleitung und Expedition: Leipzig 0 1, Gerichtsweg 26, Postschließfach 274/75. — Druck: Ernst Hcörich Nachs., Leipzig o 1, Hospitalstraße 11a—18 «> Zur Zeit Ist Preisliste Nr, 8 gültig! »« Nr. 27, Sonnabend, den 1. Februar 1041
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