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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.02.1942
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1942-02-16
- Erscheinungsdatum
- 16.02.1942
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- Deutsch
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allem die Neuproduktion noch für das le^te Weihnachtsgeschäft haben konnte. Die Kapazität der Papierindustrie wie der Drucke reien und Buchbindereien ist bis auf das Letjtmögliche ausge- nutjt worden. Nunmehr wird mit den noch erhaltenen Gegeben heiten sorgsamst hausgehalten werden müssen. Die materiell notwendige Sparsamkeit drängt auf sorgfältigste Auslese und entschiedenste Konzentration auf das qualitativ Höchststehendste und Wertvollste. Wenn es gelingt, dem Buchhandel die Be triebsmittel zu erhalten, die im Augenblick flüssig geworden sind, bis auf weiteres aber nicht zur Anlage gelangen können, wohl aber für späteren Einsatj bereit bleiben müssen, so wird die jet}t unvermeidliche Schrumpfung im gegebenen Augenblick rasch überwunden werden und nicht nur dem Buchhandel, son dern auch dem gesamten Kulturleben des deutschen Volkes und den buchhändlerischen und kulturpolitischen Aufgaben Deutsch lands in Europa und der ganzen Welt neuen Aufschwung er möglichen. Rechtsanwalt Dr. Willy Hoffmann Das neue italienische Urheberrechtsgesetz vom 22. 4. 1941 (Schluß zu Nr. 25/26) IV. 2. Das Schulrecht der Rundfunkgesellschaft. Gemäß dem Vorbild des deutschen Akademie-Entwurfs hat die Rundfunkgesellschaft das ausschließliche Recht (Art. 79), die Sen dung durch Funk oder Draht weiter zu übermitteln, zu Erwerbszwecken die Sendung oder ihre Weiterübertragung auf Schallpiatten auf zunehmen und solche Schallplattenaufnahmen weiter zu senden oder weiter zu übermitteln. Eine zeitliche Begrenzung dieses Rechts ist nicht vorgesehen. 3. Das Schutzrecht des ausübenden Künstlers. Die ausübenden Künstler, die ein Werk der Literatur oder Ton kunst wiedergegeben haben, haben unabhängig von ihrem Entgelt für diesen ihren Vortrag Ansprüche auf ein angemessenes Entgelt gegen denjenigen, der ihren Vortrag durch Rundfunk, Telephon wiedergibt, in Schallplatten oder im Filmwerk aufnimmt oder durch diese Handlungen den bereits weitergegebenen oder aufgenommenen Vor trag erneut weitergibt oder aufnimmt. Dieser Anspruch besteht jedoch nicht, wenn der Vortrag des Künstlers bereits zu Zwecken der Schall plattenaufnahme oder der Rundfunksendung oder der Verwendung in einem Filme erfolgt. Außerdem hat der ausübende Künstler das Persönlichkeitsrecht, sich jeder Weitergabe, Aufnahme oder filmischer Verwendung seines künstlerischen Vortrags zu widersetzen, sofern das seine Ehre oder sein Ansehen beeinflussen könnte. Sondervorschriften gelten für den Begriff des ausübenden Künst lers und die Ausübung des Leistungsschutjrechtes durch Orchester und Chor. Das Leistungsschutzrecht dauert 20 Jahre von der Erbringung des künstlerischen Vortrags an. 4. Das Schutzrecht für Theatermaler. Werden Theaterdekorationen, die nicht Werke in urheberrecht lichem Sine sind, von einer anderen Bühne als für die sie geschaffen worden sind, verwendet, hat deren Erzeuger einen Anspruch auf an gemessenes Entgelt (eine erst in der Senatsberatung hinzugefügte Be stimmung). 5. Das Schutzrecht des Lichtbildners. Das italienische Gesetz betrachtet (gleichfalls nach dem Vorbilde meines Entwurfs, des österreichischen Urheberrechtsgesetzes und des deutschen Akademie-Entwurfs) das Lichtbild nicht mehr als urheber rechtlich geschütztes Werk, sondern nur noch als schützenswerte tech nische Leistung besonderer Güte. Der Lichtbildner erhält (Art. 88) das ausschließliche Recht, sein Lichtbild zu vervielfältigen, zu ver breiten und zu verkaufen. Dieses ausschließliche Recht wandelt sich jedoch in einen Anspruch auf ein angemessenes Entgelt, wenn es sich um ein auf Bestellung angefertigtes Lichtbild von Gegenständen handelt, die im Besitz des Bestellers sich befinden. Das Schutzrecht ist davon abhängig gemacht, daß jeder Abzug des Lichtbildes Name des Lichtbildners, Jahr der Aufnahme und Name des Urhebers, wenn es sich um das Lichtbild eines Werkes der bildenden Künste handelt, trägt. Das Schutzrecht beträgt 20 Jahre seit Herstellung des Licht bildes, die sich auf 40 Jahre verlängern, wenn es sich um Lichtbild- Wiedergaben von Werken der bildenden Künste einschließlich der Bau werke handelt oder um Lichtbilder von hohem technischen oder wissen schaftlichen oder besonders künstlerischem Werte und das Lichtbild hinterlegt worden ist. 6. Das Schutzrecht für Hersteller von Entwürfen für Arbeiten aus dem Ingenieurwesen. Zugunsten dieser Personen, die nach dem früheren Urheberrechts gesetz ein Urheberrecht an diesen Entwürfen hatten, ist (Art. 99) ein Leistungsschutzrecht normiert worden, inhaltlich dessen diese Her steller, wenn diese Entwürfe eigentümliche Leistungen technischer Probleme darstellen, ein ausschließliches Recht, diese Pläne wieder zugeben, und einen obligatorischen Anspruch auf Zahlung eines an gemessenen Entgeltes gegen denjenigen haben, der diese Entwürfe gewerbsmäßig ohne ihre Zustimmung ausführt. Das Schutzrecht, dessen Ausübung von einem Vorbehalt auf dem Entwurf und von dessen Hinterlegung abhängig ist, dauert 20 Jahre von der Hinterlegung ab. 7. Gänzlich neu für Italien ist (auch hier ist mein Entwurf das Vorbild) der Leistungsschutz für Pressenachrichten-Büros (Art. 101). Das Gesetz normiert zunächst den Grundsatz, daß die Wiedergabe von Zeitungsnachrichten gestattet ist, sofern sie mit Quellenangabe erfolgt und nicht gegen die anständigen journalistischen Bräuche verstößt. Als unzulässig wird ausdrücklich bezeichnet die Wiedergabe und das Senden von Tagesnachrichten, die Nachrichten-Büros an Presseorgane zum Abdruck gegeben, innerhalb von 16 Stunden nach Ausgabe der Zeitung usw., die diese Nachricht enthält. V. Das Urheberrecht im Rechtsverkehr 1. In Übereinstimmung mit dem geltenden deutschen Urheber rechtsgesetz (aber im Gegensatz zum deutschen Akademie-Entwurf) kann das Recht des Urhebers, sein Werk wirtschaftlich zu verwerten, sowohl durch Rechtsgeschäft wie unter Lebenden übertragen werden (Art. 107). Zwar wird die Schriftform nicht als Voraussetzung für die Gültigkeit eines Urheberrechtsvertrages gesetzt, aber da der Nachweis einer solchen Übertragung nur durch Urkundenbeweis geführt werden kann, bleibt es praktisch bei dem Erfordernis der Schriftform. 2. Der Verlagsvertrag ist im Gesetz in 18 Artikeln sehr aus führlich geregelt. Die Bestimmungen folgen im wesentlichen dem alten Urheberrechtsgesetz, das jedoch die diesbezüglichen Vorschriften für den Ubertragungsvertrag im allgemeinen, nicht speziell für den Verlagsvertrag gegeben hatte. Außerdem sind (das als wesentlicher Unterschied vom deutschen Verlagsgesetz) die Bestimmungen des italienischen Gesetzes durchweg zwingender Natur, können also durch Parteivereinbarungen nur in den seltenen Fällen abgeändert werden, wo dies vom Gesetz ausdrücklich gestattet ist. a) Der Verlagsvertrag ist derjenige Vertrag, durch den ein Ur heber einem Verleger gestattet, das Recht, ein Geisteswerk auf dessen Rechnung und Gefahr durch Drude zu veröffentlichen. Nichtig ist der Verlagsvertrag, der zum Gegenstand alle zukünftigen Werke oder ge wisse zukünftige Werke hat (Art. 118). b) Gemäß dem Verlagsvertrag ist der Urheber verpflichtet, dem Verleger das Werk zu den im Vertrag festgelegten Bedingungen und in einer Form zu überlassen, die die Drucklegung nicht schwierig oder kostspielig macht, sowie den ruhigen Genuß der übertragenen Rechte für die ganze Vertragsdauer zu gewährleisten (Art. 125). Dagegen ist der Verleger verpflichtet, das Werk mit dem Namen des Urhebers bzw. pseudonym bzw. anonym, getreu dem Original und gemäß den Errungenschaften der Verlegertechnik zu vervielfältigen und zu ver treiben sowie dem Urheber das vereinbarte Entgelt zu zahlen. Das Entgelt wird regelmäßig anteilsmäßig nach dem Ladenpreis der ver kauften Stücke berechnet, während für gewisse Werkarten (Über setzungen, Zeitungs- und Zeitschriftenartikel, wissenschaftliche Werke, Kartenwerke, musikalische, dramatisch-musikalische Werke und Werke der bildenden Künste) das Entgelt auch für einzelne Auflagen pauschal festgesetzt werden kann (Art. 130). Als besonderes Recht des Urhebers ist das Recht der Änderung des Verlagswerkes normiert worden (Art. 129). Dieses Recht besteht — ähnlich der Normierung im deutschen Verlagsgesetz — grundsätz lich unbegrenzt, solange das Werk noch nicht durch den Drude ver öffentlicht ist, jedoch unbeschadet der Verpflichtung des Urhebers, die durch die Abänderung verursachten Mehrkosten zu tragen. Das Ände- Nr. 31, Montag, den 16. Februar 1942 31
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