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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.01.1942
- Strukturtyp
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- 1942-01-13
- Erscheinungsdatum
- 13.01.1942
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- Deutsch
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„Aus gegebener Veranlassung . . .“ Schon mehrfach haben der Präsident der Reichsschrifttums kammer, der Leiter des Deutschen Buchhandels und die Abtei lung III (Gruppe Buchhandel) der Reichsschrifttumskammer Mitteilungen veröffentlicht, die „aus gegebener Veranlassung“ gemacht werden mußten. Keine der oben gekennzeichneten Veröffentlichungen ist ohne besonderen Anlaß zur Kenntnis des gesamten Buchhandels durch das Börsenblatt für den Deut schen Buchhandel oder die Vertraulichen Mitteilungen der ein zelnen Fachschaften innerhalb der Reichsschrifttumskammer gebracht worden. Jede Verlautbarung hatte ihren guten Grund, denn es handelte sich zumeist um Dinge, die jedem Buchhänd ler selbstverständlich sein müßten — leider aber noch nicht sind. Aus der Arbeit der Fachschaft Afigestellte in der Reichs- schrifttumskammer soll nachstehend in kurzen Ausführungen das gekennzeichnet werden, was jeder Buchhändler, ganz gleich ob als Betriebsführer oder buchhändlerischer Angestellter, jeder Lehrling und überhaupt jeder Mitarbeiter im Buchhandel zu beachten hat, was aber bisher nicht in gebührender Weise be achtet wurde und Anlaß zu Beanstandungen oder auch zu Ord nungsstrafen gegeben hat. Eindringlich muß zuerst gesagt werden, däß die Einglie derung in die Reichsschrifttumskammer auf Grund gese^licher Vorschriften erfolgt und nicht nach dem freiwilligen Entschluß einer Person, wie der Eintritt in irgend eine private Organisation. § 4 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Reichs- kulturkammergesetjes vom 1. November 1933 (RGBl. I, S. 797) besagt, daß jeder Mitglied der für ihn in Frage kommenden Einzelkammer der Reichskulturkammer werden muß, der bei der Erzeugung, der Wiedergabe, der geistigen oder technischen Verarbeitung, der Verbreitung, der Erhaltung, dem Absat} oder der Vermittlung des Absa^es von Kulturgut mitwirkt. Die in den letjten Tagen und Wochen vor den diesjäh rigen Herbstgehilfenprüfungen gemachten Erfahrungen haben nun in bezug „auf die allgemeine Kenntnis dieses für die Er fassung in der Reichsschrifttumskammer wichtigsten Gesekes ein wenig erfreuliches Ergebnis gehabt. Wie aus Meldungen und Rückfragen der Prüfungsausschüsse hervorging, wurden in verschiedenen Gauen Lehrlinge zur Gehilfenprüfung gemeldet, für die deren Lehrherren gerade noch einen Lehrlingspaß, wenn auch ziemlich mangelhaft, geführt hatten, der aber mit dem Lehrvertrag der Gruppe Buchhandel zur Abstempelung und Eintragung der Nummer der Lehrlingsstammrolle über haupt nicht Vorgelegen hatte. Es war also die Eintragung in die Lehrlingsstammrolle und die Ausfertigung eines Lehrlings ausweises nicht beantragt worden. Für die Meldung eines Lehrlings ist der Lehrherr allein verantwortlich, wie aus einem besonderen Absatj des buchhänd lerischen Lehrvertrages in Verbindung mit § 1 der Amtlichen Bekanntmachung Nr. 37 der Reichsschrifttumskammer hervor geht, da einem Lehrling nicht zugemutet werden kann, daß er als in den Berufsstand neu Eintretender auch schon mit sämt lichen Gesetjesvorschriften genau umzugehen weiß. Sobald also ein Lehrling in ein buchhändlerisches Unter nehmen eintritt, ist unter Einsendung des abgeschlossenen Lehr vertrages mit dem neu angelegten Lehrlingspaß unter Bei fügung eines ordnungsgemäß ausgefüllten Fragebogens die Ein tragung in die bei der Reichsschrifttumskammer geführte Lehr lingsstammrolle bei der Gruppe Buchhandel zu beantragen. Die vom zuständigen Arbeitsamt erhaltene schriftliche Bestätigung über die Lehrlingszuweisung ist der Gruppe Buchhandel zur Kenntnisnahme mit einzusenden. Diese wird nach Erledigung der Eingliederungsarbeiten mit dem Lehrlingsausweis wieder zurückgegeben. Aus dem gleichen Anlaß, nämlich der Meldung zur Teil nahme an der Herbstgehilfenprüfung, mußte festgestellt wer den, daß sich Personen zur Prüfung gemeldet hatten, die bis her bei der Reichsschrifttumskammer — Gruppe Buchhandel — überhaupt nicht gemeldet waren und nach ihrer eigenen An gabe schon länger als ein Jahr in Buchhandelsfirmen mit buch händlerischen Arbeiten beschäftigt wurden. Diese Personen meldeten sich auf Grund des Aufrufes des Leiters des Deut schen Buchhandels (betr.: Aufnahme buchhändlerischer Hilfs kräfte als ordentliche Buchhändler — Börsenblätter Nr. 293/ 1940 und 11/1941), um durch das Ablegen der Gehilfenprüfung nach einem Jahre buchhändlerischer Tätigkeit bzw. Ausbildung Anerkennung als Budihändler zu finden. Die Zulassung zur Gchilfenpriifung als buchhändlerische Hilfskraft — denn als solche sind die in Frage kommenden Personen gemäß dem Aufruf des Leiters des Deutschen Buch handels zu bezeichnen — ist aber nur dann möglich, wenn tat sächlich eine „einjährige buchhändlerische Tätigkeit bzw. buch- händlerische Ausbildung“ nachgewiesen wird. Zu diesem Zweck ist auf Grund der oben erwähnten gesetjlichen Vorschriften zu beachten, daß jeder, der mit buchhändlerischen Arbeiten be schäftigt wird, wenn auch nur in geringfügigem Umfange, un bedingt der Reichschrifttumskammer — Gruppe Buchhandel — zu melden ist. Wie weit eine Erfassung als Vollmitglied, als buchhändlerische Hilfskraft mit der Maßgabe, nach einem Jahr die Gehilfenprüfung abzulegen und eine Arbeitswoche zu be suchen, oder mit einem Befreiungsschein für die Dauer des Krieges in Frage kommt, wird an Hand der fachlichen Vorbil dung von der Reichsschrifttumskammer jeweils zu entscheiden sein. Für buchhändlerische Hilfskräfte, die sich nach einer ein jährigen buchhändlerischen Betätigung bzw. Ausbildung der Gehilfenprüfung unterziehen wollen, muß ein Lehrlingspaß ge führt werden, der dem Prüfungsausschuß als Unterrichtung über die im Laufe der Zeit erworbenen Kenntnisse und Fähig keiten dienen soll. Die bei Lehrlingen notwendige Einsendung des Lehrlingspasses an die Reichsschrifttumskammer entfällt jedoch in diesen Fällen. Wenn die Zulassung buchhänd lerischer Hilfskräfte zur Gehilfenprüfung anstatt von einer zwei- bis dreijährigen Lehrzeit nur von einem Jahre buch- händlerischer Betätigung bzw. Ausbildung abhängig gemacht wurde, so darf dabei nicht außer adit gelassen werden, daß nur solche Personen zugelassen werden können, die eine ord nungsgemäße Ausbildung und längere Tätigkeit in einem anderen Beruf nachzuweisen in der Lage sind. Die Prüfungsausschüsse für die buchhändlerische Gehilfen prüfung haben im übrigen Anweisung erhalten, bei deft Prü fungen buchhändlerischer Hilfskräfte den gleichen strengen Maßstab anzulegen wie bei den buchhändlerischen Lehrlingen. Von nicht zu großer Wichtigkeit dürfte für die buchhändleri schen Hilfskräfte der Zeitpunkt der Zulassung zur Prüfung sein, zumal mit der Meldung dieser Hilfskräfte bei der Reichs- schrifttumskammer durch die Firma eine Kürzung der bisheri gen Bezüge nicht verbunden ist und es daher gleichgültig sein muß, ob die Prüfung schon im Herbst 1941 abgelegt wurde oder dem Antrag auf Zulassung erst zur Prüfung im Frühjahr oder Herbst 1942 stattgegeben wird. Zusammenfassend ist im Interesse des gesamten Buch handels zu sagen, daß bei jedem Mitarbeiter eines buchhänd lerischen Unternehmens auf Grund seiner Betätigung zu prü fen ist, ob seine Meldung bei der Reichsschrifttumskammer — Abt. III — (Buchhandel) nicht doch erfolgen muß oder schon längst hätte erfolgen müssen. In Zweifelsfällen ist eine Ent scheidung der Reichsschrifttumskammer — Gruppe Buchhandel — herbeizuführen, denn auch derjenige, der nur gelegentlich in geringfügigem Umfange mit buchhändlerischen Arbeiten be schäftigt wird, muß gemeldet werden, damit gegebenenfalls die Befreiung von der Mitgliedschaft gemäß § 9 der Ersten Ver ordnung zur Durchführung des Reichskulturkammergese^es her beigeführt werden kann. Hauptschriftleiter: Dr. Hellmuth Langenbuche r, Schömberg. — Stellvertr. d. Hauptschriftleiters: Georg v. Kommerstädt, Leipzig. — Verantw. Anzeigen leiter: Walter Herfurth, Leipzig. — Verlag: Verlag des B ö r s e n v e r e in s der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. — Anschrift der Schriftleitung und Expedition: Leipzig C i, Gerichtsweg 26, Postschließfach 274/75- — Druck: Ernst Hedrich Nachf., Leipzig C 1, Hospitalstraße 11a—13. m #) Zur Zeit ist Preisliste Nr. 10 gültig 1 12 Nr. 8, Dienstag, den 13. Januar 1942
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