Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.04.1942
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- 1942-04-30
- Erscheinungsdatum
- 30.04.1942
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- Deutsch
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1942
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr. 90/91 (R. 22) Leipzig, Donnerstag den 30. April 1942 109. Jahrgang Bekanntmachungen Bekanntmachung des Börsenvereins Betr.: Beibehaltung des Ladenpreises trotz Ausstattungs minderung Der Reichskommissar für die Preisbildung hat unterm 7. April 1942 folgenden Runderlaß herausgebracht: „Runderlaß Kr. 30142 (RfPr. VIII—330—2246/42) über die Be handlung von Ausnahmeanträgen nach den Verordnungen über das Verbot von Preiserhöhungen bei Beibehaltung des Laden preises für Bücher trotz Ausstattungsminderung. Mit Erlaß vom 16 Dezember 1941 — RfPr. VIII—330— 14720/41 — habe ich mich damit einverstanden erklärt, daß die Verleger von Büchern jeder Art den bisherigen Laden preis beibehalten, wenn der Einband oder die sonstige Aus stattung des Werkes aus kriegsbedingten Gründen verschlech tert wird. Diese Ausnahmebewilligung gilt nur, soweit die Kosten der verminderten Ausstattung gegenüber den Kosten der bisherigen Ausstattung gleichgeblieben oder gestiegen sind; andernfalls ist zur Beibehaltung des Ladenpreises eine Ausnahmebewilligung nach wie vor erforderlich. Zur weiteren Vereinfachung des Verfahrens bestimme ich in Ergänzung meines Runderlasses Nr. 60/39 vom 29. Juni 1939 — RfPr. A—20—2384 (Mitteilungsblatt I S. 254, II S. 146) — für die Behandlung derartiger Ausnahmeanträge folgendes: Die Anträge sind wie bisher an den Börsenverein der Deut schen Buchhändler zu Leipzig zu richten. Dieser ist von mir ermächtigt, darüber vorbehaltlich der Nachprüfung durch mich zu entscheiden. Übersteigt die Ersparnis den Betrag von RM 250.— je Werk, so ist sie einem bei dem Börsenverein der Deutschen Buch händler zu Leipzig geführten Sonderkonto zuzuleiten. Die Verfügung über dieses Konto behalte ich mir vor.“ Hierzu gebe ich folgendes bekannt: 1. In allen Fällen einer Ausstattungsminderung bei Neu auflagen ist eine Ausnahmebewilligung erforderlich, wenn die Kosten der neuen Ausstattung niedriger sind als die bisherigen. Der Antrag ist in der bisher üblichen Form (gedruckte Formu lare beim Börsenverein) an die Geschäftsstelle des Börsenver eins zu richten. Nachprüfung der Entscheidung des Börsenver eins durch den Reichskommissar für die Preisbildung bleibt Vorbehalten. 2. Die Erteilung der Ausnahmebewilligung ist zur Unter richtung der Abnehmer in der dafür vorgesehenen Rubrik des Börsenblattes für den Deutschen Buchhandel unter Angabe des Verlages, des Verfassers, des Titels, der Einbandart, des Laden preises und des Datums der Genehmigung binnen einer Frist von einem Monat nach Genehmigung bekanntzugeben. 3. Die bisher vorgeschriebene Bekanntgabe von Ausstat tungsminderungen im Börsenblatt, bei denen die neuen Kosten gegenüber den Kosten der bisherigen Ausstattung nicht gesun ken, sondern gleichgeblieben oder sogar gestiegen sind, bleibt bestehen (Bbl. Nr. 299/300/301 vom 24. Dezember 1941). 4. Durch die Ausstattungsminderung eventuell erzielte Mehrgewinne sind nach besonderer Weisung des Börsenvereins auf das Postscheckkonto des Börsenvereins der Deutschen Buch händler, Sonderkonto, Leipzig Nr. 736, unter Angabe des Ak tenzeichens, einzuzahlen. Leipzig, den 24. April 1942 Baur, Vorsteher Bekanntmachung d. Geschäftsstelle d. Börsenvereins Betr.: Fristsetzung für die Gewinnabführung Der Reichskommissar für die Preisbildung hat entschieden, daß die Betriebe, die neben Zeitschriften-Verlag gleichzeitig auch Buch-Verlag haben, im Hinblick auf die für den Buch-Ver lag festgesetzte Erklärungsfrist auch die an die Reichspressekam mer einzureichende Erklärung zu § 22 ff. KWVO. erst zum 30. Mai 1942 abzugeben brauchen, sofern nicht der Zeitschriften umsatz 60 v. H. des Gesamtumsa^es übersteigt. In diesem Falle bleibt es bei der im Bereich der Pressekammer geltenden Erklä rungsfrist. Leipzig, den 28. April 1942 Dr. Heß Dr, K. Ludwig Umschau in Wirtschaft und Recht Arbeitsplatzwechsel wegen Gehaltserhöhung Vielfach entsteht der Wunsch nach einem Wechsel des Ar beitsplanes, um bessere Gehaltsbedingungen zu erreichen. Aber das Angebot eines höheren Gehaltes allein für sich kann nie mals ein Grund für die Genehmigung des Arbeitsplanwechsels sein. Darauf weist der Reichsarbeitsminister in seinem Erlaß vom 2. März 1942 deutlich hin. Es muß mindestens eine ent sprechende Erhöhung der Leistungen in der neuen Arbeitsstelle gefordert werden und diese höhere Leistung auch mit Sicherheit von dem Antragsteller erwartet werden können. Es ist auch zu prüfen, ob der bisherige Betrieb infolge einer Entscheidung des Reichstreuhänders der Arbeit eine Gehaltserhöhung versagen mußte, während der neue Betrieb für die gleiche oder eine nicht höher zu bewertende Tätigkeit eine höhere Bezahlung bieten kann. In solchen Fällen wäre es unbillig für den ersten Betrieb, den Arbeitsplatzwechsel zu genehmigen, da er durch Mitwirkung des Arbeitsamtes Kräfte verlieren würde, die er wegen des Lohnstops nicht höher bezahlen darf. Das Streben nach Aufstiegsmöglichkeiten soll nicht unter drückt werden, denn gerade der Krieg verlangt, daß die Ar beitskräfte an die Arbeitspläne kommen, an denen sie ein Höchstmaß von Leistungen vollbringen können. Häufig ist aber der Grund des „Berufsaufstiegs“ nur der Vorwand für Gehalts erhöhungswünsche. Deswegen fordert der Reichsarbeitsminister, daß bei Anträgen auf Arbeitsplanwechsel für Stellen mit höhe rem Gehalt zu prüfen ist, ob schon der bisherige Betriebsführer um Gehaltserhöhung angegangen worden ist, die aber aus Grün den des Lohnstops versagt werden mußte. Ist das der Fall, so wird in der Regel der Arbeitsplanwechsel zu verhindern sein, wenn er nicht durch wichtige andere Gründe, besonders auch durch die Größe der Aufgaben im neuen Betriebe ausnahms weise gerechtfertigt wird. Es ist jent schwer, echte Aufstiegsmöglichkeiten zu erkennen, denn durch die Einberufungen ist die normale Entwicklung des Berufsaufstiegs empfindlich gestört. Die Übernahme von höher zu bewertenden Tätigkeiten rechtfertigt je§t nicht ohne weiteres Nr. 90/91, Donnerstag, den 30. April 194a 85
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