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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.02.1941
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1941-02-25
- Erscheinungsdatum
- 25.02.1941
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1941
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr. 47 <R. 18) Leipzig, Dienstag den 25. Februar 1941 188. Jahrgang Bekanntmachung des Börsenvereins Frühjahrsabrechnung Zur reibungslosen Abwicklung der Frühjahrsabrechnung ergeht an den Verlag die Aufforderung, umgehend die in 8 31 o der buchhändlerischen Verkehrsordnung geforderten Rechnungsauszüge wie auch die Rückscndungsrcchnungen mit den nach 8 33 der Verkehrsordnung erforderlichen Bestimmungen über Rücksendungen und Verfügungen den mit ihm in Rechnungsverkehr stehenden Sortimentern zu übermitteln, soweit das noch nicht geschehen ist. Ferner ordne ich in Wiederholung der auf Wunsch der Leiter der Fachschaften Verlag und Handel ergangenen Bekannt machung vom 16. März 1940 (Börsenblatt Nr. 70 vom 26. März 1940) an, daß die grundsätzlichen Disponenden-Sperrungen, die nach dem 31. Januar 1941 von einzelnen Verlagen im Börsenblatt bekanntgegeben worden sind, nicht als bindend angesehen werden. Die Verleger müssen sich bei Rückrufung von Bedingtgut nach dem 31. Januar 1941 innerhalb der augenblicklichen Abrechnungs periode auf Einzelwerke beschränken und diese entweder durch Anzeigen im Börsenblatt oder durch unmittelbare Mitteilung an die betreffenden Sortimenter bekanntgeben. Diese Rückrufungen sind dann gemäß 8 36 der buchhändlerischen Verkehrsordnung zu be handeln. Leipzig, den 19. Februar 1941 Baur, Vorsteher Bekanntmachung des Börsenvereins Erledigung nicht sofort ausführbarer Bestellungen Für die Erledigung nicht sofort ausführbarer Bestellungen setze ich folgendes fest: 1. Der. Verleger hat Bestellungeri auf vorübergehend fehlende oder auf angezeigte, aber noch nicht erschienene Bücher grundsätzlich vorzumerken und im Rahmen der Liefermöglichkeit auszuführcn. In diesem Falle erfolgt aus Personalmangel keine ausdrück liche Benachrichtigung des Sortimenters. Austragskürzungen sind zulässig. Die Vorschrift des 8 2 Abschnitt d Satz 1 der buchhändlerischen Verkehrsordnung bleibt unberührt. Von der Vormerkung ist abzusehen, wenn der Sortimenter ausdrücklich auf spätere Nachlieferung verzichtet. Bei nach träglicher Abbestellung ist die Vormerkung zu streichen. 2. Bei Büchern, deren Wiedererscheinen zeitlich nicht übersehbar oder überhaupt in Frage gestellt ist, ist der Bestellzettel zurück zuschreiben. Das geschieht am zweckmäßigsten durch eine Schemakarte oder durch einen Stempelaufdruck auf dem zurückzusen denden Bestellzettel des Sortimenters etwa folgenden Wortlauts: »Vergriffen, Neuauflage unbestimmt, Neubestellung bei Er scheinen erforderlich«. Hinweise in Börsenblattanzeigen, daß Bestellungen bis auf weiteres nicht angenommen werden können, genügen nicht. 3. Um dem Verleger die Vormerkung und Ausführung der Bestellungen zu erleichtern, ist der Sortimenter verpflichtet, jedes Werk einzeln auf besonderem Zettel zu bestellen. Hiervon ausgenommen ist die Bestellung von Sammlungen oder Reihen. Soweit der Verleger auf eigenen Bestellzettelvordrucken mehrere Bücher gleichzeitig ausführt, muß die Bestellung be sonders herausgeschrieben werden. Dem Verlag wird empfohlen, während der Dauer der gegenwärtigen Verhältnisse nicht mehr als einen Titel auf einem eigenen Verlangzettelvordruck anzuführen; das gilt möglichst auch für die Bestellzettel des Börsenblattes. Sortimenter, die mehrere Bücher auf einem Bestellzettel anfordern, müssen damit rechnen, daß die nicht sofort ausführbaren Bestellungen unberücksichtigt bleiben, da der Verleger kein Personal zum Herausschreiben von Vormerkzetteln zur Verfügung hat. Leipzig, den 19. Februar 1941 Baur, Vorsteher Erweiterte Arbeitsbuchpflicht Das Arbeitsamt Berlin hat in der Presse mit der Bekannt machung über die erweiterte Arbettsbuchpslicht gemäß der Verord nung über das Arbeitsbuch vom 22. April 1839 (Reichsgesetzblatt I, Seite 824) zu der Erfassung der letzten für die Arbeitsbuchpslicht vor gesehenen Personenkreise ausgerusen (Bekanntmachung vom 11. Fe bruar 1941, -Völkischer Beobachter« vom IS. Februar 1941). Hiernach haben die selbständigen Berufstätigen und deren mithelfende Fa milienangehörige im Handel und Verkehr, in der Industrie und in sonstigen Wirtschaftszweigen sowie Arbeitskräfte mit einem Entgelt von mehr als RM 1000.— monatlich, bis spätestens zum 2 8. Februar 1941 bei der für sie zuständigen Ortsstelle des Arbeitsamtes Berlin die Ausstellung eines Arbeitsbuches mit einem vorgeschriebenen Antragsvordruck zu stellen. Diese Antrags- vorbrucke werben bei den Ortsstellen des Arbeitsamtes Berlin kosten los abgegeben und sind auch in Papierhandlungen erhältlich. Alle in Berlin wohnenden selbständigen Mitglieder der Reichsschrifttumskammer (Verlagsbuchhändler, Sortimentsbuchhänd ler, Reise- und Versandbuchhänbler, Leihbuchhändler, Buchvertreter und auch die Schriftsteller) werben hiermit ausdrücklich aus den be vorstehenden Fri stablauf hingewiesen. Wer als selbstän diger Berufstätiger oder als mithelfender Familienangehöriger sich nicht unverzüglich ein Arbeitsbuch ausstellen läßt, sällt unter die Strafbestimmung des 8 28 der Verordnung über das Arbeitsbuch vom 22. April 1939 (RGBl. I, S. 824>. Diese restliche Erfassung der Arbeitsbuchpslichtigen wird im Be reiche der verschiedenen Landesarbeitsämter zu verschiedenen Zeit- punkten durchgesührt. Wo der Ausruf der selbständigen Berufs tätigen noch nicht erfolgt ist, wirb es ratsam sein, aus bevorstehende Bekanntmachungen zu achten bzw. wegen des Zeitpunktes der An- tragstellung mit dem örtlich zuständigen Arbeitsamt Fühlung zu nehmen. Mitteilung d. Reichsschrifttumskammer, Abt. m Ausschluß — Ungültigkeitserklärung eines Auswelscs — Ableh nung eines Antrages aus Wiederaufnahme Der Herr Präsident der Reichsschrifttumskammer hat am 17. Oktober 194V den Buchhandelsangestellten Heinz Maruhn, Königsberg (Pr.), Steindamm IS, aus der Retchsschristtumskammer «S
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