worden. Dabei wurde betont, dak auch bei den im Verkaufs lager befindlichen Werken aus der Äusreichnung 6er laden preisfreie Obarakter erkenntlich sein muk. Ls wird aucb an dieser 8te11e erneut darauf aufmerksam gemacbt, dak die Oaubeauftragten angewiesen sind, von Zeit ru Zeit die 8cbautenster und Äuslagentiscbe der kucbbandlun- gen und Warenbäuser nacbruprüfen und Verletzungen der Be stimmungen der Verkaufsordnung dem körsenverein ru melden. Anfragen bei der Oescbäftsstelle gaben Veranlassung, dar auf binruweisen, dak die Oewäbrung von Vermittlerprovision an 8cbüler gemäk § 7 der bucbbändleriscben Verkaufsordnung nicbt angängig ist. Durch die Vermittlertätigkeit von 8chülern wird kein neuer Omsatz gescbaffen; denn die 8cbüler müssen sieb die kücber anscbaffen und obne den Vermittler in die Lucbbandlungen geben. Die Linscbaltung eines Vermittlers rur Organisierung von Sammelbestellungen bedeutet lediglich ein Wegdrängen von den Lucbbandlungen. Kerner ist wesentlich daK bei 8cbülern, die grundsätzlich keine Verpflichtung obne den gesetzlichen Vertreter eingeben können, keine Oarantie für kinbaltung der Ladenpreise gegeben ist. Die Voraussetzungen des § 7 der Verkaufsordnung sind also bei lnansprucbnabme von 8cbülern nicbt gegeben; krovisionsangebote an 8cbüler müssen daber als Verstöke gegen die Verkaufsordnung gewer tet werden. Die Anregungen rur Änderung der Anordnung betr. den Betrieb von Lucbgemeinscbaften batten den Börsenverein be reits im ^abre 1939 ru einer Änderung des § 7 Ziffer 3 der bucbbändleriscben Verkaufsordnung über das Angebot und die Oewäbrung von Vermittler-Krovision bei Werbung von Bucb- gemeinscbafts-^litgliedern veranlaKt. Die in das Aufgaben gebiet der Leicbsscbrifttumskammer fallende Änderung der 30. 8eptember 1940 (Börsenblatt ^lr. 243 vom 17. Oktober 1940) erfolgen. 8ie wurde mit geringfügigen, durch das kreis- stoprecbt bedingten Änderungen nochmals in neuer kassung vom 27. kebruar 1941 im Börsenblatt I^lr. 59 vom 11. Vlärr 1941 mit amtlicben Erläuterungen veröffentlicht. Im groken ber 1942 festgesetzt. weises der 8cbu1Ieitung erbält der 8ortimenter vom 8chulbucb- verleger das 8cbu1bucb mit 50°/o Babatt post-, fracht- und ver packungsfrei. I^iederdonau, Oberdonau. 8teiermark, Kärnten, 'Kirol-Vorarl- berg und 8alrburg und im kebruar 1941 in den Beicbsgauen Danrig-Westpreuken und Wartbeland, den kegierungsberirken der Äntrag des Börsenvereins, die im Lande 8achsen besteben- den Zweigniederlassungen nicbtsäcbsiscber kirmen von der Äb- lieferungspflicbt ru befreien oder sie nur soweit ru verpllicbten, Äuffassung wie im Weltkrieg ver treten, dak der Orbeberrechtsscbutz in vollem Llmlsnge be steben bleiben sollte. — Die Verbandlungen über den I^acb- Lllielitexemplargesetr Äuf dem Oebiete des LIrkundensteuerrecbts ist durch das LIrteil des Beicbsbnanrbofes vom 22. November 1940 entscbie- den worden, dak Druckverträge, bei denen der Verleger das ^" kapier dem Drucker rur Verfü- dteuerreedr ^^ng stellt, als Werkverträge an- ruseben und desbalb steuerpflicbtig sind. In solchen ballen hdocb, in denen die Druckerei das Lapier selbst beschafft, liegt aucb nacb Änsicbt des keicbsfinanrbofes ein Werklieferungs vertrag vor, der nacb § 15 Äbs. 4 Ork8tO. von der Lesteuerung ausgenommen ist. Diese Lntscbeidung des keicbsbnanrbofes ist aber praktisch durcb eine Mitteilung des keicbsministers der kinanren an die Wirtscbaftsgruppe Druck vom 7.. kebruar 1941 bedeutungslos geworden. Der keicbsminister bat sicb damit ein verstanden erklärt, dak der 8teuerbefreiungserlak vom 1. Okto ber 1936 auf Druckaufträge angewendet wird, aucb wenn eine Ke- und Verarbeitung nicbt vorliegt, kliernacb sind aucb die Druckaufträge, die sich als Werkverträge darstellen, den Werk lieferungsverträgen gleichgestellt und für steuerfrei erklärt kür die Lagerbewertung können nacb wie vor die vom trüberen 8teuerausscbuk des körsenvereins ausgearbeiteten Richtlinien Zugrunde gelegt werden. Die krage der Bewertung der unerwünschten Obersetzungen aus Keindländern ist durcb 159