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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.04.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1913-04-01
- Erscheinungsdatum
- 01.04.1913
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- Deutsch
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^ 73, I. April 1913. Redaktioneller Teil Börsenblatt f, d. Dtschn. Buchhandel. 3377 Petersburger Verhältnisse schien Glasunow die richtige Persön lichkeit für diesen Verantwortlichen Posten zu sein, aber Partei streitigkeiten und anderes ließen die Zeit seiner Amtstätigkeit zu einer der traurigsten Perioden der Petersburger Kommunal geschichte werden. Durch seinen frühen Tod sind ihm sicher viele Enttäuschungen erspart geblieben, was manchem seiner zahlreichen Freunde ein Trost sein wird. Daß Dichter aus Reisen gehen und ihre Werke Vorträgen, ist ja in Deutschland nichts Neues mehr, aber selten kommen sie über die Grenzen des Heimatlandes und noch seltener zu uns nach Rußland. Es ist ja eine alte Geschichte, daß man das Sel tene immer mehr schätzt als das Alltägliche, und so werden auch deutsche Dichter, wenn sie einmal zu uns kommen, mit Freuden ausgenommen. Diesmal hat uns Freiherr Ernst von Wolzogen mit seiner liebenswürdigen Gemahlin ausgesucht und uns schöne und genußreiche Stunden bereitet. Gerade das Zusammenwirken der beiden Ehegatten gibt den Vortragsabenden einen hohen künstlerischen Reiz, der am vorteilhaftesten in dem Vortrage Ernst v. Wolzogens »Über die Entwicklungsgeschichte des deut schen Volksliedes«, zu dem seine Frau die Liederbeispiele zur Laute singt, zum Ausdruck kommt. Die Erfolge ihrer Abende waren große, und das Publikum spendete dankbar reichen Beifall. Ob aber die Nachfrage nach den Werken Ernst v. Wolzogens ge stiegen ist, weiß ich nicht, hier in Riga jedenfalls nicht; ob in Petersburg der »buchhändlerische Erfolg« ein besserer war, ver mag ich nicht zu sagen, glaube es jedoch nicht. Wie immer bei derartigen Veranstaltungen vermißte ich in den Vortragssälen Prospekte über die Werke des Autors. Neulich war ich in einem Konzert und fand auf jedem Stuhl einen Prospekt, der auf einen demnächst auftretenden Künstler hinwies. Daran sollten sich un sere Verleger ein Beispiel nehmen und dafür Sorge tragen, daß bei Vorlesungen ihrer Autoren ebenfalls aus jedem Stuhl ein Verlagsprospekt liegt, der auf die Werke aufmerksam macht, dann würde sicher auch der vom Verleger und Autor erhoffte Gewinn nicht ausbleiben. Aber nicht nur Schriftsteller gehen auf Vortragsreisen, sondern auch Museumsdirektoren, um Verständnis für ihre Sammeltätig keit zu wecken. Der in Riga recht tätigen Graphischen Gesell schaft war es gelungen, den Direktor des Leipziger Buchgewerbe museums vr. Schinnerer zu einem Vortrag über Plakatkunst zu verpflichten, vr. Schinnerer gab in seinem IXstündigen Vor trag eine knapp umctssene Geschichte der Plakatkunst, die durch ein ziemlich reichhaltiges Lichtbildermaterial gut illustriert wurde und auch Ausblicke auf die künstlerische Entwicklung des Plakats in der Zukunft eröffnete. Der für das hiesige Publikum zweifel los rech! instruktive Vortrag wurde mit dankbarem Beifall aus genommen. Die in Kiew erscheinende Zeitschrift »Die Kunst« teilt in ihrem letzten, den Jahrgang 1912 abschließenden Hefte mit, daß sie vo» jetzt ab in einer etwas veränderten Form weiter erschei nen und ihren Titel in »Die Kunst in Südrußland« abäuderu wird. Sie will hauptsächlich die Kenntnisse der südrussischen Kunst vermitteln, und das reichhaltige Programm verspricht auch einige bnchhäudlerisch interessante Aufsätze, von denen ich einige Titelüberschriften in der Übersetzung folgen lasse: »Golubicff, Geschichte der Kiewer Buchdruckerkunst«, »Kulschenko, Buchkunst« u. a. m. Vor kurzem erschien die erste Lieferung eines höchst inter essanten »Atlas zur Kulturgeschichte Rußlands«, herausgcgcben von N. D. Polonsky unter der Redaktion von Professor M. W. Downar-Sapolsky, der auch im Auslande Beachtung finden wird. Der Atlas besteht aus 110 Tafeln im Format 20X30 em, ca. 1000 Abbildungen enthaltend, die von der Steinzeit bis zur großen Reforni einen überblick geben. Die vorliegende erste Lieferung enthält 40 Tafeln mit Abbildungen und umfaßt die Kurjausche Periode, Vorherrschaft Kiews, Wladimir-Susdal und Nowgorod. Die zweite Lieferung wird ans 40 Tafeln das 15. bis 17. Jahrundert umfassen, und zwar: Vorherrschaft Moskaus und Südwestrußlands, während die dritte Lieferung auf 30 Tafeln das 18.—19. Jahrhundert bringen wird. Zur Erläuterung der Taseln wird jeder Lieferung ein Text von 50—60 Seiten bei gegeben werden. Riga. ErichHaake. Titelschutz. In einem Artikel mit der nicht gerade schmeichelhaften Überschrift »Kinoräuber- führt der bekannte Romanschriftsteller Max Kretzer in der »Welt am Montag» bittere Klage darüber, daß die Titel einzelner seiner Romane von Kino-Dramaturgen mißbraucht werden, indem diese nur die Titel dieser Romane benutzen, aber ihnen eine ganz andere Handlung unterlegen, als sie den Romanen der betreffenden Autoren zugrunde liegt. Wie Kretzer hervorhebt, ist es unmöglich, gegen derartige -Titelspitzbuben« das Gesetz anzurufen, da neuerdings das Landgericht I zu Berlin unter Berufung aus eine Reichs- gerichtsentscheidung dahin erkannt hat, daß der Titel als bloße Bezeichnung eines Schriftwerkes nicht den Schutz des Urheber rechts genießt. Kretzer folgert daraus, daß es unmöglich sei, der unrechtmäßigen Benutzung von Buchtiteln entgegenzutreten. Bei der zweifellos großen Wichtigkeit, die diese Frage sowohl sür die Dramatiker und Romanciers als auch für die Kino-Dramaturgen und nicht zum mindesten für die Verleger besitzt, erscheint es sehr angebracht, darauf etwas näher einzu gehen. Im ersten Augenblick mutet denjenigen, der sich mit Urheberrechtsfragen beschäftigt, das Retchsgerichtsurteil, auf das sich die Entscheidung des Landgerichts stützt, etwas eigen- tümlich an. Denn da nach Z 1 des Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst, vom 19. Juni 1901 die Urheber von Schriftwerken geschützt werden, so ist damit doch gesagt, daß diese schlechthin gegen jede un befugte Entnahme aus ihren Werken sowie gegen deren Ver vielfältigung und gewerbliche Verbreitung geschützt sind. Es ist dabei gleichgültig, auf welche Bestandteile eines Werkes sich der Nachdruck erstreckt, ob auf ganze Seiten, einzelne Stellen oder nur auf den Titel. Alle Bestandteile eines Werkes werden ohne Rücksicht auf ihre mehr oder mindere Er heblichkeit geschützt. Der Titel eines Werkes müßte also auch dann Schutz genießen, wenn er nicht, wie das meistens — insbesondere bei Zeitungen —. der Fall ist, einen wesentlichen Bestandteil des Werkes bildet. In der Praxis wird allerdings die Ausdehnung des Urheberrechtsschutzes auf den Titel eines Werkes nicht aner kannt, und mehrfach ist in der Rechtsprechung dahin entschieden worden, daß, wer für ei» an sich selbständiges Schriftwerk den Titel eines fremden Schriftwerkes benutzt, keinen Nach druck begeht. Das Reichsgericht hat sich in seinen diesbezüg lichen Entscheidungen auf die Ausführungen der Reichstags kommission gestützt, die bei der Beratung des Gesetzes vom 11. Juni 1870 sich dahin aussprach, daß man »den Titel einer Schrift nicht selbst wieder als Schriftwerk betrachten, also seine Reproduktion weder als Nachdruck verbieten, noch von dem Verbot des Nachdrucks ausnehmen könne-. Auch dem Zeitungstitel wurde von der Rechtsprechung ein Urheber- rcchtsschutz versagt, weil er lediglich Bezeichnung und keine künstlerische Gedankengestaltung ist. Gegen Entlehnung von Titeln bietet lediglich das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs Schutz, dessen z 16 bestimmt, daß, wer im geschäftlichen Verkehr die be sondere Bezeichnung einer Druckschrift iu einer Weise benutzt, die geeignet ist, Verwechslungen mit dem Namen der Firma oder der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, der sich ein anderer befugterweise bedient, zum Schadensersatz und zur Unterlassung der Benutzung in Anspruch genommen werden kann. Das Recht am Titel an sich wird also nicht geschützt; es darf nur ein anderer nicht einen Titel benutzen, der die Gefahr der Verwechslung in sich birgt Besteht aber diese Gefahr nicht und kann auch nicht nachgewiesen werden, daß
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