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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.01.1941
- Strukturtyp
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- 1941-01-11
- Erscheinungsdatum
- 11.01.1941
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- Deutsch
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mit heutigem Buchhandel nichts zu tun hat und auf einer ganz anderen Ebene liegt: die Bibliothek Napoleon im Schloß Mal- maison bei Paris! Hier reihen sich in langen Reihen Bücher aller Wissensgebiete aneinander, alle in rotem Ledereinband. Kaum ein Land in der Welt, dessen Geschichte nicht in diesen Regalen zu finden wäre. In dieser Bibliothek ist alles von Ge schichte umwittert, denn hier hat der Kaiser den Plan für man ches Unternehmen gemacht, auch der Winterfeldzug nach Ruß land ist hier ausgearbeitet worden. Doch zurück zu unserer Zeit: In Versailles, ganz in der Nähe des Schlosses, hatte ich zum ersten Male Gelegenheit, eine große französische Buchhandlung kennenzulernen. Zusammen mit einem jungen Lehrer, der auch Interesse hatte, seine Bücherei um einige französische Originaltexte zu vermehren, betraten wir den Laden. Auch hier herrschte das grellbunte Bild vor, das wir schon aus Buchhandlungen kleinerer Städte kannten, und sehr bald merkten wir, daß es am richtigsten wäre, wenn wir uns selbst das, was wir wünschten, aus den Regalen suchen würden, denn die Verkäuferin konnte bei aller Zuvorkommenheit deut schen Soldaten gegenüber eine geradezu verblüffende Unwissen heit nicht verbergen. Gerade hier, in einer Umgebung, die wäh rend Friedenszeiten doch sicher von Fremden nur so wimmelt, hatten wir gehofft, eine wirkliche Buchhandlung z» finden, aber wieder wurden wir enttäuscht. Auch dieses Geschäft war nichts anderes als ein Kleinstadtladen in vergrößertem Umfang. Wir fragten wohl nach einem Dutzend Autoren, neueren und auch älteren, die bei uns nicht gerade nur den Romanisten geläufig sind. Alle Fragen wurden mit Achselzucken, Suchen im Lager oder langen Blättern in Katalogen beantwortet —, nichts führte zu einem Ergebnis. Hier lernten wir begreifen, warum die Franzosen oft mit staunenden Gesichtern vor den Auslagen der deutschen Frontbuchhandlung in Paris stehen. Um das Bild ein wenig abzurunden, bliebe vielleicht zum Schluß noch ein Wort über die oft beschriebenen Händler an den Seine-Ouais in Paris zu sagen. Trotz des unübersichtlichen Vielerleis in den Bücherkästen merkt man doch sehr bald, daß man sich hier gewaltig umgcstellt hat, um den Anschluß nicht zu verpassen. An einer Stelle, deutlich hervorgestellt, sah ich eine englische Ausgabe: Goering, »Hie irou mau ok 6erm»n>«. Mag sein, daß diese Bücherkästen früher Fundgruben für Sammler gewesen sind, gewiß aber waren sie auch die Stelle, von der eine Welle übelster erotischer Literatur mit ihren Ausgangspunkt hatte. Alles in allem gesehen — Stadt und Provinz, Straßen händler oder Buchhandlungen —, cs ist überall das Gleiche. Man soll nicht sagen, daß das eine Folgeerscheinung des ver lorenen Krieges sei. Im Gegenteil: es mag früher noch weitaus schlimmer ausgeschaut haben, denn heute sind unter deutscher Führung schon Kräfte am Werk, um hier auszuräumcn. Wer mit offenen Augen Buch und Buchhandel in Frankreich betrachtet hat, der muß stolz sein, daß es bei uns anders, sehr anders aussieht. HansSchleemilch Amschau in Wirtschaft und Recht Von Dr. K. Ludwig Ergänzungen zur UrlaubSrcgelung Da in vielen Fällen der Urlaub für 1840 nicht gewährt werden konnte, ordnet der Neichsarbcitsministcr in seinem Erlaß vom 11. Dezember 1940 jNcichsarbeitsblatt I, S. 828) an, daß der rückständige Urlaub 184V bis zum 80. Juni 1841 gewährt werben soll. Ist das ausnahmsweise nicht möglich, kann der Reichs- »reuhänder oder Sondertreuhänder der Arbeit eine Abgeltung ganz oder teilweise zulassen. Alle Ansprüche aus dem Urlaubsjahr 1838 sind mit dem 31. Oktober 184V verfallen. Soldaten im Arbeitsurlaub steht nach drei Monaten Beschäftigung ein Urlaub von sechs Arbeitstagen zu, falls sie nicht bereits für das zu diesem Zeitpunkt lausende Urlaubsjahr Urlaub erhallen haben. Nach sechs Monaten Beschäftigung gelten die allge meinen ftarislichens Bestimmungen für die Urlaubsgcwährung, falls ihnen hiernach mehr als sechs Arbeitstage zustehen. Wird der Soldat aus der Wehrmacht entlassen, ist der Urlaub auf den im gleichen Urlaubsjahr fällig werdenden Erholungsurlaub anzurechncn. WerktätigeKrauen sind, wenn der Ehemann infolge Ein berufung mindestens drei Monate vom Wohnorte abwesend war und ihr ihnen zustehenber Erholungsurlaub mindestens achtzehn Arbeits tage beträgt, bei Anwesenheit des Ehemannes auf Antrag bis zu acht zehn Tagen im Urlaubsjahr von der Arbeit freizustellen. Auf diese Freizeit ist der Erholungsurlaub anzurechnen. Ist diese Freistellung aus kriegswirtschaftlichen Gründen nicht möglich, kann der Reichstreu- händer ober Sondertreuhänder der Arbeit diese Freistellung ein schließlich Urlaub aus zwölf Tage herabsetzen, jedoch nicht unter die Dauer des zustehenden Erholungsurlaubs. Anspruch entlassener Soldaten aus den alten Arbeitsplatz Wird der Soldat aus dem Wehrdienst entlassen, hat er grund sätzlich Anspruch aus Rückkehr in sein altes Beschästigungsverhältnis. Er kann verlangen, daß ihm der Unternehmer die alte ober minde stens eine gleichwertige Arbeit zumeist, soweit dies nicht durch die kriegswirtschaftlich bedingte Umstellung des Betriebes unmöglich ist. In diesem Kalle ist der Entlassene wie gleichartige Gesolgschafts- angehörige, die nicht etnbcrufcn waren, zu behandeln. Der Anspruch des entlassenen Soldaten besteht auch dann, wenn ein Ersatzmann den Arbeitsplatz tnnehat und sich vielleicht hier be sonders bewährt. In Härtesällen kann für Ersatzmänner, die ander weitig eingesetzt werden müssen, durch die Reichs- ober Sondertreu- händer eine zeitlich begrenzte Fortzahlung eines bisherigen höheren Entgeltes vorgesehen weihen. tReichsarbeitSblatt I, S. 825, Erlaß vom 18. Dezember 184g.j Arbeitsbuchpslicht im Reichsgau Sndetenland Ab 1. Januar 1841 gilt 8 28 Nr. 5 der Verordnung über das Arbeitsbuch, nämlich: Mit Geldstrafe ober mit Haft wird bestraft, sofern keine schwerere Strase verwirkt ist, wer vorsätzlich ober sahr- lässig einen Arbeiter ober Angestellten beschäftigt, bevor dieser ihm bas Arbeitsbuch vorgelegt hat, oder sich als Arbeiter oder Ange stellter beschäftigen läßt, bevor er dem Unternehmer das Arbeitsbuch vorgelegt hat jVerordnung vom 2V. Dezember 184V, RGBl. I, S. 1S48>. Bewertungssreiheit aus Grund von Steuergutscheineu I Wer Steuergutscheine I im vorangegangenen Wirtschaftsjahr zehn Monate ununterbrochen besessen hat, kann für die abnutzbaren Güter des Anlagevermögens Bewertungssreiheit beanspruchen. Die Bewertungssreiheit beträgt im ersten Jahre des ununterbrochenen Besitzes 2V v. H., im zweiten Jahre 25 v. H. des Nennbetrages an Steuergutscheinen I. Da die Steuergutscheine erst ab 1. Mai 1838 ausgegeben worden sind, wurde die Frist des Besitzes auf sechs Monate verkürzt mit der Maßgabe, baß diese Frist bis zum Ende des zweiten Monats nach Ablauf des Wirtschaftsjahres erreicht wird. So konnte also bei der Veranlagung für 1838 die Bewertungssreiheit beansprucht werden, wenn das Wirtschaftsjahr mit dem Kalender jahr übereinstimmte und die Steuergutscheine I spätestens am 31. August 1838 erworben und ununterbrochen bis zum 28. Februar 1840 in Besitz waren. Wenn jetzt die erhöhte Bewertungssreiheit be ansprucht wirb, ist immer ein Gesamtbesitz von vollen achtzehn Mo naten erforderlich. Nach Ablauf der ersten sechs Monate sind also sllr das zweite Jahr stets volle zwölf Monate hinzuzurcchnen. Nach 8 3 Abs. 8 des Neuen Finanzplanes war von dem Gesamt betrag der Stcuergutscheine I, der die Grundlage für die Bewer tungssreiheit bildet, der Betrag abzuziehen, um den sich der Bestand an Reichsanleihen während des Wirtschaftsjahres vermindert hat. Da sich die Verhältnisse auf dem Markt der Reichsanleihen seitdem wesentlich geändert haben, ist es nicht mehr nötig zu verhindern, daß Reichsanleihen veräußert werden, um Stcuergutscheine I zu erwerben ober durchzuhalten. Darum ist die Ausrechterhaltung obengenannter Vorschrift nicht mehr erforderlich, und die Fünfte Durchführungs verordnung zum Neuen Kinanzplan vom 18. Dezember 184V lRGBl. I, S. 1858) bestimmt, baß sie auf Wirtschaftsjahre, die am 31. Dezember 1840 oder später enden, nicht mehr anzuwenden ist. Berichtigung und Ergänzung der Lohnsteuerkarte Bei einer Änderung der Durchführungsbestimmungen zur Lohn steuer soll eine rückwirkende Berichtigung bzw. Ergänzung der Lohn- 7
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