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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.12.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-12-28
- Erscheinungsdatum
- 28.12.1914
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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Redaktioneller Teil. 299, 28. Dezember 1914. am letzten Tage einer vom Zahlungstage ab laufenden Frist von fünf Monaten; a) wenn der Zahlungstag des Wechsels ln der Zeit vom 1. Januar 1915 bis einschließlich 29. April 1915 eintritt, am 31. Mai 1915; ct) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 30. April 1915 oder später eintritt, am dreißigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist des Art. 41 Abs. 2 der Wechselordnung. In allen Fällen zu a bis ä gilt als Zahlungstag der Fälligkeits tag des Wechsels, wenn dieser ein Sonn- oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der Frist zur Vorzeigung des Wechsels ans einen Sonn- oder Feiertag, so wird der Wechsel am nächsten Werktag zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist am 1. Februar oder am 31. Mai 1915 abläuft, auf mehrere vorhergehende Tage zu ver teilen. 2. Vorstehende Änderung tritt sofort in Kraft. Berlin, den 21. Dezember 1914. Der Reichskanzler. In Vertretung: Kraetke. Vom Geldmarkt. — Die Reichsbank hat am 23. Dezember den Wechseldiskont von 6 auf 5 Prozent und den Lombardzinsfuß von 7 auf 6 Prozent herabgesetzt. 8 2. Ist bei dem Gerichte, das die Liste der Genossen führt, infolge des Krieges ein wenngleich nur vorübergehender Stillstand der Rechtspflege eingctrcten, so gilt, falls die Tatsache, die gemäß 88 65 bis 68 des Gesetzes, betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen schaften, das Ausscheiden eines Genossen begründet, nicht bis zum Schlüsse des Geschäftsjahrs, zu dem das Ausscheiden erfolgen soll, in die Liste eingetragen ist, das Ausscheiden auch ohne Eintragung mit dem Schlüsse dieses Geschäftsjahres als erfolgt. Unter der gleichen Voraussetzung findet, falls der Tod eines Genossen nicht bis zum Schlüsse des Geschäftsjahres in die Liste der Genossen eingetragen ist, die im 8 125 Abs. 2 des Gesetzes gegebene Vorschrift über die Haftung des Erben für die bis zum Tage der Eintragung von der Genossenschaft eingegangcnen Verbindlichkeiten keine Anwendung. Die im 8 69 des Gesetzes bezeichnete Verpflichtung des Vor standes, die Eintragung in die Liste zu veranlassen, wird durch die Vorschriften des Abs. 1 nicht berührt; konnte der Vorstand der Ver pflichtung nicht bis zu dem im 8 69 bezeichncten Zeitpunkt Nachkommen, so hat er das Ausscheiden in dem von ihm geführten Verzeichnis der Genossen zu vermerken und das zur Eintragung in die Liste Er forderliche unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses nachzuholen. 8 3- Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 17. Dezember 1914. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Verjährungsfristen bis Ende 1915. — Die Schulden des täglichen Lebens verjähren nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in zwei oder vier Jahren. Diese Fristen laufe» regelmäßig mit dem Jahresschluß ab. Für die Gläubiger ergibt sich daraus vielfach die Notwendigkeit, die Verjährung durch gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs zu unterbrechen. Infolgedessen pflegen sich gegen Schluß des Jahres die Klagen und Zahlungsbefehle in erheblichem Maße zu häufen. Unter den gegenwärtigen Verhältnissen kann dies zu Unzu träglichkeiten führen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Kriegs teilnehmer oder eine Person beteiligt ist, die infolge des Krieges ihre Heimat verlassen hat. Zwar ist in solchen Fälle» die Verjährung schon nach den bestehenden Vorschriften meist gehemmt; doch wird hierdurch den Bedürfnissen nicht immer genügend Rechnung getragen. Der Gläu biger kann häufig nicht übersehen, ob der Hemmungsgrund noch fort besteht, oder wann er sein Ende erreicht hat; auch wird er vielfach, ohne daß ein rechtlicher Hcmmnngsgrund vorzulicgen braucht, an der Gel tendmachung seines Anspruchs tatsächlich verhindert sein. Um den entstehenden Schäden vorzubeugen, hat der Bundesrat am 22. Dezember eine Verordnung über die Verjährungsfrist erlassen, wonach die in den 88 196, 197 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete» Ansprüche, die zurzeit noch nicht verjährt sind, nicht vor dem Abläufe des Jahres 1915 verjähren. Die Sammlung des Wortschatzes deutscher Handwerkssprachen. — Der Allgemeine Deutsche Sprachverein hat ein Preisausschreiben für eine Sammlung des Wortschatzes deutscher Handwerkssprachen erlassen. Dafür liefen bisher folgende Bearbeitungen ein: Wortschatz des Schlos serhandwerks in Hamburg und Umgegend, Wortschatz der Wiener Bauhandwerker (Maurer, Steinmetzen, Stuckarbeiter, Dachdecker, Schlosser usw.j, Wortschatz der Maler (ohne nähere Angabe der ört lichen Beschränkung), Wortschatz der deutschen Mllllcrsprache, Wort schatz der deutschen Fleischcrsprache, Wortschatz des Korbmacherhand werks im Gebiet des Hamburgischen Staates. Erwerbs- und Wirtschastsgcnosscnschastcn. Bekanntmachung über die Vertretung eines Genossen in der Generalversammlung einer Erwerbs- und Wiri sch a f t s g e n o s s e n s ch a f t und über das Ausscheiden aus der Genossenschaft. Vom 17. Dezember 1914. — Der Bundcsrat hat ans Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 1. Gehört ein Genosse einer eingetragenen Genossenschaft zu den Per sonen, die im 8 2 des Gesetzes, betreffend den Schutz der infolge des Krieges an Wahrnehmung ihrer Rechte behinderten Personen, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 328) bezeichnet sind, so kann er sein Stimmrecht in der Generalversammlung durch einen Bevollmäch tigten ansiiben. Für die Vollmacht ist die schriftliche Form erfor derlich und genügend. Ein Bevollmächtigter kann mehr als einen Genossen vertreten. Ergänzung des Zahlungsverbots gegen England. — Die Handels kammer zu Bayreuth beantragte laut Bericht über die Sitzung vom 13. November beim Königlichen Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Äußern sowie beim Neichsamt des Innern, es möchte die Verordnung betr. Zahlungsverbot gegen England vom 30. September 1914 dahin ergänzt werden, daß alle Wechsel, deren Gläubiger in England oder in besten Kolonien ihren Wohnsitz oder ihren Sitz haben, vom ursprünglichen Fälligkeitstag an, auch wenn derselbe vor dem 30. September 1914 liegt, bis auf weiteres als zinslos gestundet gelten. Aufstellung der Bilanz während des Krieges. — Die Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin geben bekannt, daß sich bei der inzwischen erfolgten weiteren Beratung über die bilanzmäßige Bewertung der Wertpapiere ergeben habe, daß eine schematische Festlegung von Bilanzkursen unbedingt zu einem falschen Resultat führen müsse und daß es sich nicht umgehen lasse, bei der Bewertung jedes Wertpapters (sei es ein Diviöenöenpapier oder ein Rcntenpapier) die seit Einstellung des Börsenverkehrs eingetrctene Entwicklung der Verhältnisse zu be rücksichtigen. Demzufolge habe sich das Altestenkollegium gegen jede bundesrätliche Anordnung ausgesprochen, die die Aktiengesellschaft oder den Kaufmann in bezug auf die Wertung der Papiere weiter bindet, als es das Handelsgesetzbuch vorsieht. Es müsse vielmehr der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns überlasten bleiben, die richtige Wertung zu finden. PersonalnllchnÄten. Alexander Tchnütgcn ft. — Der verdienstvolle Kunsthistoriker und Sammler christlicher Altertümer Domkapitular Prof. Or. Ale xander Schnütgen ist am 23. Dezember in Köln im 72. Le bensjahre gestorben. Als Kunstschriftsteller war er nament lich wegen seiner ausgezeichneten, in ihrer Art mustergülti gen Kataloge seiner und anderer Sammlungen geschätzt. Auch die »Zeitschrift für christliche Kunst«, die er seit dreißig Jahren herausgab, und andere kunstwissenschaftliche Fachblätter verdanken ihm wertvolle Beiträge. Karl Sell ft. — In Bonn ist am 23. Dezember der ordentliche Pro fessor der Kirchengeschichtc in der evangelisch-theologischen Fakultät der Rheinischen Friedrich Wilhelms-Universität Or. plril. st tllsol. Karl Sell kurz nach Vollendung des 69. Lebensjahres gestorben. Unter seinen Schriften haben namentlich seine Untersuchungen über Goethe und sein Verhältnis zu Religion und Christentum verdiente Beachtung gefunden. Auch über Bismarck und Stein, über Wilhelm v. Hum boldt als Briefschrciber und über manche andere Themata aus dem Umkreis des neueren deutschen Kultur- und Geisteslebens hat er in kenntnisreicher und anregender Weise geschrieben. Eines seiner letz ten größeren Werke behandelte die Stellung des Christentums in der Weltgeschichte in gcschichtsphilosophischcr und religionsgeschichtlicher Hinsicht (2 Bde. 1910); in seiner Rektoratsrebe (1912) behandelte er die Entwicklung der wissenschaftlichen Theologie in den letzten 50 Jahren. 1813
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