LorsenkIaU kür üen Oeutseüen kueliÜLinclel ?sr. 155/156 56) Deiprig, Dienstag den 8. dnli 1941 1Ü8. Jahrgang ^iebtrge ^lltteilungen Mitteilung d.krä8ident. d. Deieb88cbriLttuni8b3nnner Zur Vermeidung von 8cbwierigkeiten in 6er Dbergangsreit gestatte ick bis rum 31. ^lärr 1942 6ie Leliekerung auch der jenigen Kinrelbandelsgesckäfte mit Volksschulbüchern un6 all gemeinem, verlagsneuen 8cbrifttum bis rum Ladenpreis von —.50, 6ie bisber scbon beliefert wurden, aber im Zuge 6er Dingliederungsarbeiten nacb 6em 1. Juli 1941 nocb nicbt sofort ordnungsgemäK von meiner Kammer rugelassen werden können. t<acb 6em 31. ^lärr 1942 6ark nur an kirmen geliefert werden, 6ie ordnungsgemäß von meiner Kammer rugelassen un6 in 6en leisten eingetragen sin6. Jedes Dinrelbandelsgeschäft, 6as im selben Dmfang wie bisber 6as obengenannte 8cbrikttum ver treiben will, muß sieb clesbalb bei meiner Kammer anmel6en. Icb verpflichte 6ie Verlage un6 Zwischenbucbbandlungen jedocb genau 6arauk ru achten, 626 clie abgelebnten Antrag steller, die fortlaufend im Lörsenblatt für den Deutschen Luch bandel veröffentlicht werden, vom Datum der Veröffentlichung dieser Ablehnung ab nicht mebr beliefert werden. Aer/r?r, den 5. Juli 1941 In Vertretung: ger. Lar/r. Hrbund6N8t6uer bei Verlag8verträgen in erweiterter korm Der Lörsenverein batte Veranlassung, binsicbtlicb der Dr- kundensteuerpflicbt bei Verlagsvertragen mit besonderen Klau reden über die Verwertung der Dbersehungs-, Dilm- und 8enderecbte enthalten, der eigentliche Verlagsvertrag nacb § 20 Absatz 2 Ziffer 1 Drkundensteuergesetz mit 1 v. 1/ und die von Vorrechten oder Vorkaufsrechten getroffen werden, ist bier- für nocb die 8teuer aus § 20 Absatz 2 Ziffer 2 Drkundensteuer- gesetz mit KlVl 3.— ru erbeben. Der Oberfinanrprasident Lerlin bebt bervor, daß die nach dem lVluster des I^ormalverlagsvertrags abgescblossenen Ver träge ecbte Verlagsverträge darstellen und als solche der Ver steuerung nach § 20 -Absatz 2 Ziffer 1 Drkundensteuergesetz mit l v. 1/ unterliegen. Die Abrede in § 3 dieser Verträge, daß die Parteien sich verpflichten, sich wegen der Verwertung der Le- arbeitungsrecbte gegebenenfalls ins Lenebmen ru setzen, und für diesen Lall Bestimmungen über die Oewinnbeteiligung verein baren, erfordert daneben noch die 8teuer aus § 20 Absatz 2 Ziffer 2 Drkundensteuergesetz mit KVl 3.—. Line ^rbeit8woelre tür den Duebbandel im Oau Ober8eble8ien in den De^iden: „Der Dienst des kucbbändlers ain deutseben Dueb" Unter der 1-eitung des Lucbbändlers Osbergbaus, Lreslau, fübrt Eindeutige krei8au8Leiebnung in Deibbüebereien nung in 1-eibbücbereien befaßt. kekanntlicb entbält die 2m 16. November 1940 erlassene Ver ordnung über Lreisausreicbnung die öestimmung, daß Inbaber von 25»