Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.12.1914
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- 1914-12-03
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- 03.12.1914
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- Deutsch
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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^ 28V, 3. Dezember 1914. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. b. Dtsch.r. Buchhandel. Kleine Mitteilungen. Zollrevision für Postpakete am Aufgabeort. — Zurzeit werden auch die bei der Post eingclieferten Pakete nach dem AuSlande zollamtlich geprüft, ob sie zur Ausfuhr verbotene Waren oder verbotene schriftliche Mitteilungen enthalten. Infolge der durch Anhäufung der Postpakete an den Grenzen entstandenen Schwierigkeiten soll vom 1. Dezember ab die Beschan, soweit möglich, bereits am Aufgabeort der Sendungen, nnd zwar nötigenfalls in Gegenwart der Absender, vorgenommen werden. Zur Durchführung des neuen Verfahrens sind jedem ein zelnen Paket besondere Begleitpapiere (Paketkarten, Zollinhaltserklä rungen usw.) beizufügen. Hedem Paket ist ferner außer den sonst erforderlichen Begleitpapieren noch ein Doppel der grünen Zollinhalts erklärung beizugeben. Tie Überschrift dieser grünen Zollinhaltserklä rungen muß wie folgt abgeändert werden: »Ausfuhrerklärung. (Für Zwecke der deutschen Zollabfertigung)«. In Spalte 2 sind die Waren in handelsüblicher Weise so genau zu bezeichnen, daß beurteilt werden kann, ob sie unter die Ausfuhrverbote fallen. In der Spalte »Bemer kungen« hat der-Absender zu erklären: »Enthält außer Geschäfts- papicren keinerlei schriftliche Mitteilungen.« Ist im Paket eine an und für sich verbotene Ware enthalten, deren Ausfuhr aber dem Ver sender durch eine Sondcrverfugung des Herrn Reichskanzlers (Reichs amt des Innern) erlaubt worden ist, so hat der Versender dies in der Spalte »Bemerkungen« zu vermerken: »Genehmigung des Neichs- amts des Innern vom Nr « und die Genehmigungs verfügung den Ausfuhrerklärungen beizufügen. Die Ausfuhrerklä- rungen sind vom Absender oder seinem Vertreter durch Namensunter schrift zu vollziehen, ein etwa vorhandener Firmenstempel ist bei zudrücken. Wird bei der zollamtlichen Prüfung in den Paketen eine Ware vorgesunden, deren Ausfuhr verboten ist, so wird sie beschlag nahmt. Gegen den Versender wird dann das Strafverfahren einge leitet. Unzulässige schriftliche Mitteilungen werden ebenfalls zurück- behalten. Wegen weiterer Einzelheiten des Verfahrens erteilen die Postanstalten Auskunft. Bekanntmachung betreffend die zwangsweise Verwaltung fran zösischer Untcruchmuttgen. Pom 26. November 1914. — Der Bundes rat hat ans Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundcsrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen nsw. vom 4. August 1914 (Reichsgesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 1. Die Landcszentralbehörden können unter Zustimmung des Reichs kanzlers im Wege der Vergeltung solche Unternehmungen, deren Kapital ganz oder überwiegend französischen Staatsangehörigen An sicht, zwangsweise unter Verwaltung stellen. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß zur Verdeckung der Beteiligung französischer Staatsangehöriger Angehörige anderer Staa ten vorgeschoben werden. 8 2. Der Verwalter hat sich in den Besitz des Unternehmens zu setzen. Er ist zu allen Rechtshandlungen für das Unternehmen befugt. Er kann das Unternehmen ganz oder teilweise fortführen oder sich ans die Beendigung der laufenden Geschäfte- beschränken. Nach Abwicklung der Geschäfte kann der Verwalter, wenn cs sich um eine Gesellschaft handelt, die im Inland ihren Sitz hat, auf An trag eines deutschen Gesellschafters die Gesellschaft unter Zustimmung der Landcszentralbehörde auflösen. Während der Dauer der Verwaltung ruhen die Befugnisse des »Inhabers des Unternehmens sowie die Befugnisse anderer Personen zu Rechtshandlungen für das Unternehmen. Das Gleiche gilt von den Befugnissen aller Organe. Ist das Unternehmen in das Handelsregister eingetragen, so ist die Bestellung des Verwalters sowie die Aufhebung der Verwaltung von Amts wegen gebührenfrei einzutragen. 8 3. Der Reichskanzler kann im Wege der Vergeltung die Auflösung der im 8 1 bezeichneten Unternehmungen sowie bei Gesellschaften, die im Inland ihren Sitz haben, die Auflösung der Gesellschaft für zulässig erklären. 8 4. Die Landcszentralbehörde kann bestimmen, in welcher Weise die in den 88 1 bis 3 bezeichneten Maßnahmen durchznführen sind. 8 5. Die Kosten der in den 88 1 bis 4 bezeichneten Maßnahmen hat das Unternehmen zu tragen. Überschüsse, die sich für die am Unternehmen Beteiligten ergeben, sind, soweit cs sich um Angehörige des feindlichen Auslandes handelt, für deren Rechnung bei der Neichsbank zu hinterlegen. Die Landes zentralbehörde kann, wenn der Angehörige des feindlichen Auslandes im Inland wohnt, die Auszahlung der für seinen Unterhalt erforder lichen Beträge gestatten. 8 v- Wer vorsätzlich einer aus Grund der 88 1 bis 3 angeordneten Verwaltung Gegenstände ganz oder teilweise entzieht, wird mit Ge fängnis bis zu einem Fahre bestraft. 8 7- Einem Unternehmen im Sinne dieser Verordnung stehen die Niederlassung eines Unternehmens sowie ein Grundstück gleich. 8 8. Auf Versicherungsunternehmnngen, die dem Aufsichtsamte für j Privatversicherung unterstehen, finden die Vorschriften dieser Ver ordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß die in den 88 1 bis 4 be- zcichneten Maßnahmen auf Anordnung des Reichskanzlers durch das Aufsichtsamt für Privatversicherung getroffen werden. 8 9. Der Reichskanzler kann im Wege der Vergeltung die Vor schriften dieser Verordnung auf die Angehörigen anderer feindlicher Staaten für anwendbar erklären. 8 10. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 26. November 1914. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Die Kricgserciguisse im Unterricht der sächsischen Schulen. Aus Veranlassung des sächsischen Kultusministeriums sind in einer kürzlich abgehaltenen Versammlung der Bezirksschulinspektoren des Landes eingehende Verhandlungen über die Frage gepflogen worden, wie die großen Ereignisse unserer Zeit für die Zwecke des Unterrichts und der Erziehung in wirksamer Weise fruchtbar gemacht werden können. In der Versammlung herrschte Übereinstimmung darüber, daß nic nur die vorgeschriebcncn Lehraufgabcn zu den Ereignissen nach Mög lichkeit in Beziehung zu setzen, sondern daß auch außerhalb des plan mäßigen Unterrichts an geeigneter Stelle besonders wichtige Begeben heiten unter ausgiebiger Verwendung von zuverlässigen Kriegsnach richten und von Anschauungsmitteln jeder Art zu würdigen und alle Veranstaltungen des Schullebens so zu treffen sind, daß die Jugend zu erhöhter Teilnahme an der gewaltigen Erhebung unseres Volkes und zu treuer Erfüllung ihrer vaterländischen Pflichten erzogen werde. Die oberste Schulbehörde vertraut, daß bereits überall in den Volks und Fortbildungsschulen, wie auch in den höheren Schulen nach sol chen Grundsätzen verfahren werde. Sammlung von Kricgserinncrnngcn. Angesichts der zahlreichen Veröffentlichungen über den Krieg berührt die nachstehende Notiz in den Leipziger Neuesten Nachrichten ein wenig sonderbar: In weiten Kreisen des deutschen Volkes besteht der berechtigte Wunsch, über die Ereignisse des gegenwärtigen Krieges Einzelheiten zu erfahren, die ein lebensvolleres Bild von den Ruhmestaten unserer Heere bieten, als es die kurzen amtlichen Berichte geben können. Der stellvertretende Gencralstab hat deshalb eine planmäßige Sammlung nnd Sichtung des reichen Stoffes, der in den privaten Aufzeichnungen der Kriegsteilnehmer aller Dienstgrade und Bildungsstufen enthalten ist, in Angriff genommen. Nicht nur die Feldpostbriefe, sondern auch die von Verwundeten und Kranken während der Muße ihrer Ge- nesnngszeit niedergeschriebenen Erinnerungen kommen dafür in Be tracht. Solche Aufzeichnungen werden von den Ortsbehörden zur Wei terbeförderung angenommen. S Kunstzeitschriften in Kriegszciten. — Unter dieser Überschrift bringt die angesehene literarische Zeitschrift »II lUarroeeo« (Florenz) in ihrer Nr. 46 von, 15. November einen interessanten Aufsatz von Nello Tarchiani, der sicherlich weitere Kreise interessieren wird. Zeigt er doch, daß deutscher Fleiß und Gewissenhaftigkeit im Auslande ebenso Anerkennung finden wie die Tatsache, baß in Deutschland in Verlegerkreisen alles seinen gewohnten und geordneten Gang gebt, was zurzeit in anderen kriegführenden Ländern, wie auch aus dem Artikel hervorgeht, nicht der Fall ist. Tarchiani schreibt: »Auch nur ein flüchtiger Blick auf die Auslagen der Kunstzeit schriften in unseren Büchereien genügt, um die Rassennnterschiede der verschiedenen auf dem Kriegsfüße befindlichen Völker festzustelle» Die französischen Zeitschriften haben mit dem Jnlihest aufgehört zu erscheinen und das Datum, das sie tragen, gleicht einem Zifferblatt, auf dem das Eintreten eines heftigen Erdbebens sestgebannt wurde.« Nach einem kurzen Hinweis ans den Inhalt der letzten Hefte der zur zeit nicht erscheinenden Zeitschriften I.« Nevue de I'art anoien ei moderne, I^egärts, I.a Oarette deg beaux arts hebt Tarchian 1723
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