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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.08.1941
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1941-08-26
- Erscheinungsdatum
- 26.08.1941
- Sprache
- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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(LOLI. 1933, 'peil I, 8.797) muk, wer bei 6er Lrreugung. 6er Kammer sein, 6ie kür seine 'Lätigkeit zuständig ist. t4ach 6er von dem Leicksminister kür Volksaufklärung un6 Propaganda als Präsidenten 6er Leichskulturkammer genehmigten 8atzung leger un6 sonstigen Luchhändler zuständig. Lei ibr haben sich alle, 6ie als 8chakfende o6er als Mittler an 6er Lntwicklung un6 fruchtbaren Wirksamkeit 6es 6eutscben 8cbristtulns Mitwirken, erfassen un6 berufsständisch einor6nen ru lassen. l>lacb 6er Be kanntmachung über 6ie Oliederung 6er Leichsschrifttumskammer vom 22. Dezember 1933 kaben 6ieser u. a. 6ie Lucbverlage sowie 6eren persönliche Lesitzer un6 leiten6e Angestellte anzugehören. Oenauer gesagt, 6ie Zugehörigkeit eines Luchverlages o6er sons tigen Unternehmens 6es 6uchban6els zur 8cbrifttumslcammer wir6 6urcb 6ie persönliche lVIitgliedschaft 6er 6arin verantwort lich buchbän61erisch tätigen vermittelt. hlitglied 6er 8cbrifttums- lcammer sin6 nicbt Lirmen son6ern Linzeipersonen. ^4an unter- scbei6et 6ie Leichsschrifttumskammer als Organisation einerseits un6 als öffentlich rechtliche Dienststelle anclererseits. Innerhalb Verlag eingewiesen. Innerhalb 6er Dienststelle Leichsschrilt- tumslcammer wer6en 6ie berufsstäncliscben un6 6ie berufsrecbt- licben Angelegenheiten 6es Lucbban6els in 6er sogenannten „Abteilung III (Oruppe Luchhandel)" bearbeitet. Der 8elbstverlag 6es 8cbriftstellers o6er Herausgebers ist, wie sich aus § 4 6er Lrsten Verorclnung zur Durchführung 6es Leichskulturkammergesetzes ohnehin ergibt, in §5, ^bs. ll, 6er aus6rüclclich untersagt. Ausnahmen werden nur in besonders gelagerten Linzellallen durch Entscheidung des Präsidenten der Leichsschrifttumskammer gewährt, ln der Legei lcann also ein -^.utor, Llerausgeber oder Privatmann der Zuständigkeit der 8chrifttumslcammer unterliegende Oegenstände nicht zur Her stellung beim Druclcer oder sonstigem H4assenvervielfältiger in Auftrag geben. T^ls Auftraggeber lcönnen hierfür dem Drucker gegenüber nur in die Lackschaft Verlag eingewiesene Mitglieder der Leichsschrifttumskammer — Oruppe Luchhandel — in Lr- buchhändlerischen Tätigkeit anderweit zugelassen worden sind. Die Berechtigung zur Lerufsausübung beschränkt sich jeweils auf diejenige 8parte des Luchhandels, in welche die Einweisung ausdrücklich erfolgte (Lackschakt, Lachgruppe). -^ukerdem gibt es Lefreiungen von der Mitgliedschaft in der Leicksschrifttums- kammer gemäk § 9 der Lrsten Verordnung zur Durchführung Kammer kann bestimmen, dak gewisse pälle geringfügiger oder gelegentlicher Ausübung einer in § 4 der gleichen Durchfüh rungsverordnung genannten Tätigkeit die Zugehörigkeit zur Kammer nicht begründen. Liner besonderen -^usnabmebewilligung durch den Präsi denten der Leichsschrifttumskammer würde es auch in den Lällen bedürfen, in welchen, nach der Anordnung rum 8chuhe der ver antwortlichen Persönlichkeit im Luchhandel vom 3l. 3. 1939 die hlitgliedschaft und damit die buchhändlerische latigkeit (ein- schlieklich des Verlagsbuchhandels) versagt ist: Öffentlich-rechtlichen Körperschaften und ihren Zwecken dienen- ^Ktiengesellschasten. Kommanditgesellschaften auf Aktien, Oe- sellschaften mit beschrankter Gattung, Oesellschaften, Ltiktungen und Vereinen; sie bei Inkrafttreten der Lek. der L8K. I^r. 133 am 9. -^pril 1939 Lrteilung der Mitgliedschaft (falls Dauptberuf) oder der Le- freiung von der Klitgliedschaft (falls Nebenberuf) gewährt. Lei des sind Verwaltungsakte einer öffentlich rechtlichen Körper- schrifttumskammer über die Oründungssperre von Verlagsbuch handlungen vom 26. ^pril 1941 (Bekanntmachung der L8K. I^r. 147, Völkischer Leobachter v. 2. 5. 1941) zu erwähnen, wo nach es bis rum 30. 8eptember 1942 untersagt ist, in bestehenden Verlagen neue Verlagsrichtungen aufzunehmen, neue Verlags buchhandlungen zu errichten und sonstigen buchhändlerischen Letrieben Verlagsbuchhandlungen anzugliedern. T^uck insoweit sind Ausnahmen nur auf Orund einer Oenehmigung des präsi- füllung der berufsständischen Verpflichtungen des Auftraggebers im Verhältnis zur 8chrifttumskammer gegenüber dem Drucker als erbracht, wenn der Auftraggeber durch Vorlage des Vlit- gliedsausweises oder des „Lefreiungsscheines" (der Oruppe Buch handel nrc/ri der Oruppe 8chriftste1Ier) dartut, dak er seiner Pflicht zur Erfassung bei der Leichsschrifttumskammer nachgekommen ist. Die Leichsschrifttumskammer — Oruppe Luchhandel — und die ^Virtschaltsgruppe Druck sind sich darüber einig, dak die Mitgliedschaft in der 8chrifttumskammer von Verlags buchhändlern nicht nur durch Vorlage des Klitgliedsausweises oder einer beglaubigten Photokopie nachgewiesen werden kann, sondern auch durch Dinweis auf die Lintragung als Verlags- buchhänZler in der jeweils neuesten Auflage des T^drekbuckes des Deutschen Luchhandels (Verlag des Lörsenvereins der Deut schen Buchhändler zu Leipzig), wobei die 8eitenzakl anzugeben ist. Der Drucker ist aber nicht verpflichtet, sich mit diesem ^dreKbuchzitat abfinden zu lassen, sondern er kann trotzdem die Vorlage des Mitgliedsausweises verlangen. Lr wird dies ins besondere dann tun, wenn ihm als I^ichtbesitzer des -Vdrekbucbes werden kann oder wenn er Zweifel hat, ob der betreffende Lin- trag im Luckbändler-^drekbuch noch richtig ist. Die Leichs schrifttumskammer bat alle ihr angehörenden Luchhändler (auch die 8ortimentsbuchhändler!), die im Lesitz des Luchbändler- -^drekbuches sind, aufgefordert, den Druckern die Linsicktnabme zu gestatten, wenn diese darum nachsuchen. Lbenso sind die Verlagsbuchhändler besonders aufgefordert worden, den Druk- kern die Lrlullung ihrer Verpflichtung nach der Klinisterrats- verordnung vom 17. 7. 1940 in ^eder VVeise zu erleichtern (Lör- senblatt für den Deutschen Luchhandel vom 19. 11. 1940, 8. 433). Im ^.drekbuch ist die Mitgliedschaft bei der Leichssckrifttums- kammer durch ein Kreis-2eichen (O) rum Ausdruck gebracht. Ls genügt in diesem Zusammenhänge aber nicht die hlitglied- schakt an sich, sondern diese muü in der Ligenschatt als Verleger bestehen; es muK deshalb im ^drekbuckeintrag auch ein text licher Dinweis auf die Zulassung rum Lucbverlag enthalten sein, wenn die Vorlage des die Linweisung in die Lachsckaft Verlag 2VS
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