Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.05.1942
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1942-05-05
- Erscheinungsdatum
- 05.05.1942
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19420505
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-194205058
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19420505
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1942
- Monat1942-05
- Tag1942-05-05
- Monat1942-05
- Jahr1942
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Bedeutende Verbesserungen in der Unfallversicherung Die Reicbsregierung hat soeben das Sechste Gesetj über Än derungen in der Unfallversicherung verabschiedet. In diesem mit Wirkung vom 1. Januar 1942 in Kraft getretenem sozialpoli tisch bedeutungsvollem Gesetj wird der Schutj der Unfallversiche rung auf alle Gefolgschaftsmitglieder ausgedehnt und die Ren tenberechnung wesentlich vereinfacht und verbessert. Ferner werden die lebten Rentenkürzungen aus der Zeit der Notver ordnungen aufgehoben, Härten beseitigt, die sich aus unver schuldeter Arbeitseinschränkung früherer Jahre ergeben haben, und schließlich veraltete Vorschriften an die je^igen Bedürf nisse der Praxis angepaßt. Ausdehnung der Unfallversicherung auf alle Gcfolgschaftsmitglieder / Das Gesetj läßt allen Gefolgschaftsmitgliedern den Schutj der Unfallversicherung zuteil werden und vollendet damit die Entwicklung dieses Versicherungszweiges. Während sich die ge werbliche Unfallversicherung ursprünglich nur auf besonders gefährliche Betriebe erstredete, war die Zahl dieser der Unfall versicherungspflicht unterliegenden Betriebe im Laufe der Jahre immer größer geworden. Gleichwohl ergaben sich im Versicherungsschutj immer noch Lücken, die mit nationalsozia listischem Denken unvereinbar sind, denn der durch einen Ar beitsunfall Verlebte und die Hinterbliebenen eines tödlich ver unglückten Arbeiters sind der gleichen Not ausgesetjf, wenn der Unfall in einem gefährlichen oder wenn er in einem weniger gefährlichen und bisher nicht versicherten Betriebe sich ereignet hat. Diese Lücken sind nunmehr geschlossen worden. Gegen Arbeitsunfall sind künftig alle auf Grund eines Arbeits-, Dienst- oder Lohnverhältnisses Beschäftigten versichert, so daß z. B. alle kaufmännischen Angestellten und sämtliche Haus angestellten und Hausgehilfinnen bei ihrer beruflichen Arbeit und auf dem Wege nach und von der Arbeits- und Ausbil dungsstätte des Schußes der Unfallversicherung teilhaft% wer den. Mit dieser Regelung ist die frühere Betriebsversicherung in eine alle Gefolgschaftsmitglieder umfassende Personenver sicherung umgewandelt und damit der Versicherungsschutj nicht nur wesentlich ausgedehnt, sondern gleichzeitig die Rechtsan wendung außerordentlich vereinfacht worden. Hierbei sei dar auf hingewiesen, daß in organisatorischer Hinsicht das System der Berufsgenossenschaften und die Zugehörigkeit der einzel nen Betriebe zu Berufsgenossenschaften grundsätjlich unberührt bleibt. Vereinfachte und verbesserte Reiitenberechnung Eine einfache und vor allem gerechte Rentenberechnung gewährleisten die neuen Vorschriften über die Festsetjung des Jahresarbeitsverdienstes, die bisher nicht nur sehr vielgestaltig und unübersichtlich waren, sondern in der praktischen Anwen dung vor allem bei den derzeitigen Verhältnissen zu erheb lichen Schwierigkeiten führten. Nunmehr gilt grundsätjlich als Jahresarbeitsverdienst das von dem Verlebten während des letjten Jahres vor dem Unfall bezogene Arbeitsentgelt. Um Härten zu vermeiden, ist, sofern dies für den Verlebten günsti ger ist, der Rentenberechnung das Dreihundertfache des durch schnittlichen Verdienstes für den vollen Arbeitstag in dem Unternehmen zugrundezulegen, in dem der Verlebte den Un fall erlitten hat, und mindestens das Dreihundertfache des Orts lohns für Erwachsene. Verlebte, die ihren Lebensunterhalt hauptsächlich aus einer anderen Tätigkeit gewinnen, erhalten im Falle eines Unfalls bei einer außer- oder nebenberuflichen Beschäftigung oder einem sonstigen besonderen Einsatj eine nach ihrem Erwerbseinkommen berechnete Rente. Von besonderer Bedeutung ist die neue Vorschrift, daß dann, wenn die Berech nung des Jahresarbeitsverdienstes im Einzelfall nicht durch führbar ist oder zu Härten führt, der Jahresarbeitsverdienst nach billigem Ermessen festzusetjen ist. Mit dieser Vorschrift ist unter anderem sichergestellt, daß jeder, der z. B. vorübergehend in einem Unternehmen tätig ist, um einem Betriebsangehörigen einen bezahlten Urlaub zu verschaffen, oder als Erntehelfer oder sonst vorübergehend in der Landwirtschaft eingesetjt ist, bei einem Arbeitsunfall eine Rente erhält, die seine Fähigkei ten, seine Ausbildung und seine gesamte Lebensstellung be rücksichtigt. Die Verbesserung der Unfallrenten in der land wirtschaftlichen Unfallversicherung, die in dem Gesetj selbst noch nicht erfolgen konnte, ist in Vorbereitung. Bei Unfällen, die sich seit dem 1. Januar 1929 und in den nachfolgenden Krisenjahren ereignet haben, war es keine Sel tenheit, daß infolge von Kurzarbeit und Feierschichten der Rentenberechnung nur eine außerordentlich geringe Zahl von Arbeitstagen zugrunde gelegt werden konnte. Es wäre unbillig, wenn ein Verlebter, der sich ohne sein Verschulden mit Kurz arbeit begnügen mußte, für die ganze Dauer des Rentenbezugs auch nach dem wirtschaftlichen Wiederaufstieg unter den da maligen Verhältnissen leiden müßte. Das Gesetj bestimmt des halb ganz allgemein, daß derartige Renten mit Wirkung vom 1. Januar 1942 zu erhöhen sind, und zwar derart, daß die Zahl der Arbeitstage im Jahr auf mindestens 280 und bei Saisonarbei tern auf mindestens 240 festzusetjen ist. Aufhebung von Notverordnungen Eine weitere Rentenerhöhung sieht das Gesetj bei den Renten für Unfälle aus der Zeit bis zum 31. Dezember 1932 vor. Nach dem bisher noch bestehenden Recht der Notverord nungen waren nämlich die Renten für Unfälle aus der Zeit vom 1. Juli 1927 bis zum 31. Dezember 1931 um 15 v. H. und die Renten für die Unfälle in den voraufgegangenen Jahren sowie im Jahre 1932 um l l A v. H. zu mindern. Diese Regelung ist nunmehr als unzeitgemäß aufgehoben worden. Die neuen Leistungen werden vom 1. April 1942 ab, und zwar rückwir kend vom 1. Januar 1942 ausgezahlt. Verwaltungsvereinfadiuiig Von den Verwaltungsvereinfachungeri sei hier nur eine insbesondere der Entlastung der Unternehmer und Polizeibe hörden dienende Vorschrift erwähnt. Nach bisherigem Recht mußte bei jedem Unfall auch eine Unfallanzeige an die Orts polizeibehörde gesandt werden. Dies ist nunmehr nur noch bei einem tödlichen Unfall erforderlich, damit die Polizeibehörde in der Lage ist, die notwendigen Ermittlungen anzustellen. Mit dem Sechsten Änderungsgesetj, das noch durch Durch führungsverordnungen und Ausführungserlasse ergänzt werden wird, hat die Reichsregierung mitten im Kriege die bestehende Unfallversicherung nach großzügigen Gesichtspunkten ausge baut. Sie hat damit erneut zum Ausdruck gebracht, daß die Arbeitskraft des deutschen Volkes das höchste Gut ist und daß die Versorgung der Arbeitsopfer zu den vornehmsten Aufgaben des nationalsozialistischen Reiches gehört. Vorbildliches Buchscliaffen 1941 Uns Deutschen sind Bücher liebenswerte Kameraden, mit denen wir uns aussprechen können, weil sie immer da sind, wenn wir nach ihnen greifen; sie breiten ihren ganzen Reichtum verschwenderisch vor uns aus, wenn wir geistig bereit sind, in ihnen das Lebendige und Weiterführende, das Anregende und Unterhaltende aufzuspüren. Aber ohne den Inhalt eines Buches bereits zu kennen, sagt dem wissenden Buchbetrachter schon das äußere Kleid des Buches etwas über den Inhalt, weil bei uns das Äußere des Buches aus der Eigenart des Buchinhalts entwickelt wird. Jedes Buch hat die Ausstattung, die es ver dient: ein geheimnisvolles Gesetj, das kein Verleger zu um gehen imstande ist. Ist das gedruckte Buch wie aus einem Guß geschaffen, dann gehört es zu den Kostbarkeiten. Wie gerade wir Deut- IM) Nr. 93/94, Dienstag, den 5. Mai 1942
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder