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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.08.1920
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1920-08-13
- Erscheinungsdatum
- 13.08.1920
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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11290 Schubert. C. Alfred, i. Fa. W. H. Kühl in Berlin. 11311 Seyfert» Ernst Christian, i. Fa. Ernst Ehr. Sehfert in Leipzig. 11287 Sternberger. Albert, i. Fa. Albert Sternberger in Bad Nauheim. 11296 Stettin, Ulrich, i. Fa. Wilhelm Rahn in Stettin. 11279 Stollberg. Otto. Geschäftsf. d. Fa. Verlag für Politik und Wirtschaft G. m. b. H. in Berlin. 11302 Stoltze, Hans, i. Fa. Dürer-Haus Stoltze L Winz in Weißenfels. 11266 Storni, Hans Albert, i. Fa. Storm L Sohn in Bremen. 11269 Unger, Frau Käthi, i. Fa. I. Pfeiffer s Buchhandlung (Adolf Unger) in Deggendorf. 11 301 Winz, Fritz, i. Fa. Dürer-Haus Stoltze L Winz in Weißenfels. 11293 Zöllner, Ferdinand, i. Fa. Burgverlag Richter L Zöllner in Wien. Gesamtzahl der Mitglieder: 4185. Leipzig. den 10. August 1920. ' ! ' i ' ! Geschäftsstelle des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zukLeipzig. I. A.: Paul Runge, Sekretär. Bekanntmachung. Dem Börsenvcrein wurde wiederholt berichtet, daß alte Nummern des Börsenblattes einschließlich der Bestellzettelbogen als Verpackungsmittel be nutztwerden und so in die Hände von Nichtbuchhändlern ge langen. Da die im Börsenblatt enthaltenen geschäftlichen Mitteilun gen lediglich zur Kenntnisnahme für den Buchhandel, nicht aber für das Publikum bestimmt sind, ersuchen wir die Bezieher, die Börsenblätter nicht als Verpackungsmaterial zu benutzen und nur dann als Makulatur zu verkaufen, wenn die Gewähr für Ein stampfung gegeben ist. Die Wirtschaftliche Vereinigung Deutscher Buchhändler E. V. in Leipzig kauft zu diesem Zweck alte Börsenblätter zum Tages preis für Altpapier an. (Vergl. Bbl. Nr. 99 vom 8. Mai 1920.) Leipzig, den 12. August 1920. Geschäftsstelle des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, vr. Heß, stell». Syndikus. Zur Neuordnung des Steuerabzugs. Von vr. H. Heiland, Syndikus des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Infolge der jetzt üblichen überhasteten Gesetzgebung ist es leider zur Regel geworden, daß sich in den Gesetzen Unklarheiten, Widersprüche und offenbare Unbilligkeiten fin den, die um so störender sind, als die meisten dieser neuen Ge- setze von der größten praktischen Bedeutung für die Allgemeinheit sind. Ganz besonders gilt dies von den neuen Gesetzen über den Steuerabzug, die in formeller Beziehung — von der sachlichen Seite soll hier möglichst abgesehen werden — so wenig befriedi gend sind, daß die Diskussion darüber seit der ersten Veröffent lichung nicht zur Ruhe gekommen ist. Und gerade bei diesen Ge setzen wäre Klarheit besonders am Platze gewesen, weil ihre Durchführung größtenteils den Arbeitgebern aufgedürdet ist und diese sich also wohl oder übel mit den Gesetzen genau vertraut machen müssen. Zur Erleichterung dieser schwierigen Aufgabe sollen im folgenden einige durch das neue Gesetz vom 21. Juli 1920 (Bbl. Nr. 173) aufgetretene Zweifelsfragen erörtert werden. Das alte Gesetz mit seinem gleichmäßigen lOprozentigen Ab zug war zwar verhältnismäßig einfach, aber es hatte den Fehler, daß danach den Arbeitnehmern mit geringer Besoldung mehr ab gezogen wurde, als sie überhaupt -Steuern bezahlen müssen. Das Ergänzungsgesetz vom 21. Juli 1920 hat dem durch die Bestim- mung abgeholsen, daß eine gewisse Summe vom Abzug frei blei ben soll (Z 45 a); der Abzug wird dadurch erheblich geringer. Wie werden nun aber die durch den höheren Abzug nach dem alten Gesetz, das bis zwo 31. Juli allein gültig war. eingetrete nen Härten beseitigt? Das Gesetz vom 21. Juli bestimmt dar über in Artikel 2: Die bis zum l. August 1920 auf Grund der 88 45 bis 52 des Einkommensteuergesetzes einbehaltenen Beträge werden auf die nach diesem Gesetze einzubehaltenden Beträge angerechnet. In welcher Weise diese Anrechnung erfolgen soll, ist weder im Gesetz noch in den kürzlich veröffentlichten vorläufigen Aus führungsbestimmungen vom 28. Juli 1920 gesagt.*) Soll sie vom Arbeitgeber oder von der Steuerbehörde vorgenommen wer den? Die richtige Auffassung geht dahin, daß der Arbeit geber die Anrechnung, und zwar baldmöglichst bei der Lohn zahlung nach dem 1. August vornehmen muß. Die Rechnung ge staltet sich folgendermaßen: Es ist festzustellen, wieviel dem Arbeitnehmer von der ersten Lohnzahlung nach dem 25. Juni bis zur letzten Lohnzahlung im Juli nach dem neuen Gesetz hätte abgezogen werden müssen (also nach 8 45 » unter Freilassung eines je nach der Familiengröße verschiedenen Betrages). Die so errechnte Summe ist von dem in dem bezeichnet«» Zeiträume tat sächlich einbehaltenen Betrage abzuziehen. Die sich daraus er gebende Zahl ist dann der Betrag, der in Anrechnung zu bringen ist. Die Anrechnung selbst erfolgt in der Weise, daß der Abzug nach dem 1. August je nachdem ein- oder mehrmals ganz unter bleibt oder entsprechend verringert wird. Ein Beispiel zur Er läuterung : Einem verheirateten Markthelfer mit 2 Kindern sind nach dem alten Gesetz von seinem Wochenlohn von 150 I wöchentlich 15 das sind bei den sechs Lohnzahlungen bis zum 31. Juli insgesamt 90 abgezogen worden. Nach dem neuen Gesetz müssen von den 150 60 abzugsfrei bleiben, es hätten also wöchentlich nur 9 und insgesamt 54 ^ abgezogen wer den dürfen. Mithin sind 36 ^ zuviel abgezogen worden. Die Anrechnung dieser 36 hat in der Weise zu geschehen, daß 4 Wochen lang gar nichts abgezogen wird. Von mancher Seite wird gefolgert, daß die zuviel abgezogenen Betröge zurückgezahlt werden müßten, oder daß die g e s a m t e n bis zum 31. Juli ab gezogenen Beträge angerechnet werden müßten (daß also bis Ende Juli überhaupt kein Abzug erfolgte). Beides ist falsch; die Steuerbehörde legt Wert darauf, dies festzustellen. Anders ist der Fall zu beurteilen, wenn in einem Betriebe bisher infolge der bedauerlichen Knappheit der erforderlichen Sreuermarken überhaupt noch keine Marken geklebt worden sind, sondern die abgezogenen Beträge vorläufig in bar vom Arbeitgeber aufbe wahrt wurden. Da in solchen Fällen eine »Einzahlung« des ein- behalte'nen Betrages im steuertechnischen Sinn noch gar nicht stattgefunden hat, wäre es für die Arbeitnehmer unbillig, die Anrechnung auf die oben beschriebene Weise durch ein- oder mehr malige Unterlassung des Abzuges vorzunehmen. Es ist vielmehr u. E. unbedenklich, wenn der Arbeitgeber den nach dem neuen Gesetz zuviel einbehaltenen Betrag dem Arbeitnehmer bar aus zahlt. Auf diese Weise wird der Ausgleich am schnellsten bewirkt, ohne daß etwa der Steuerfiskus geschädigt würde. *) Der Text der Ausflihrungsbestiinmnngcn ist so »mfangrelch, daß er hier nicht abgedrmkt werden kann. Jeder Arbeitgeber muh sich mit ihnen, wie mit dem neuen Gesetz (vgl. Bbl. Nr. 173) bekannt machen. Ae».
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