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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.08.1920
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1920-08-11
- Erscheinungsdatum
- 11.08.1920
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- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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!N« Petitzeilea, d>e^ ! i.; Mitglieder des H > -»rs-pf.f.d Seile, ^ n k l. 8 Erscheint werktSgllch. Dezugspreis im Mitgliedsbeitrag «in- n Die ganze Saite umfaßt 3L0 viergelpaltene ' ''' "en, weitere Exemplars zum eigenen Gebrauch frei!! Seile oder deren Daum kostet 2.25 ML; " stüberweijung innerhalb des Deut- rr Dörjsnvereins zahlen für eigene Anzeige, halbjährlich. Dichtmitglieder im ri */, S. 250 M-, Hz S. ISS M.,' S. 65 W-, Stellengesuch« werden n Deiche zahlen für jedes Exemplar so Mark halb- rr mit 40 ps. die Seile berechnet. 2n dem illustr. Teil: f. Mitgl. jährlich. Dach dem Ausland erfolgt Lieferung über Leipzig rr d. Dörsenvereins h, 6.110 M.. Hz 6. 210 M.. h, s. 400 M., rr oder durch Kreuzband, an Mchtmitglieder in diesem Falle N k-Mchtmitgl. 180 M-, 350 M.. S50M. 25A.T.-S. Veil, werden ^' gegen 7.50 Mark Suschlag für jedes Exemplar. N nicht angenommen. ^ Deiderseit. Erfüllungsort ist Leipzig. Rationierung d. DSrsenblattraumes. sowie -Preissteigerungen, auch ohne besond. Mitteilung im Sinzelsall jeder;. Vorbehalten. Nr. 178 <R. 114). Leipzig, Mittwoch den J»hrgang. Redaktioneller Teil. Die Erfahrungen des Kunsthandels mit der Luxussteuer. Nachdem sich der Kunsthandel jetzt geduldig und gehorsam, ganz nach des deutschen Michel Art, mehr als sechs Monate mit dem Gesetz herumgequält hat, wäre es wohl an der Zeit, auch einmal über die Erfahrungen zu sprechen, die inzwischen ge sammelt worden sind, und es ist wohl nur den Sorgen aller Art zuzuschreiben, die Verlegern, Sortimentern und Kunsthänd lern inzwischen durch vielerlei veränderte Umstände bereitet worden sind, daß sich bisher noch so wenig Stimmen zu dieser Frage geäußert haben. Inzwischen sind nun Ende Juni die end gültigen Ausführungsbestimmungen zum Gesetz erschienen, und der Jammer wächst, wenn man versucht, der darin enthaltenen Weisheit auf den Grund zu kommen. Es hieße leeres Stroh dreschen und Gesagtes wiederholen, wenn man nochmals auf das Kulturwidrige des Gesetzes ein- gehen wollte. Am lautesten haben hiergegen die verschiedenen Verbünde der bildenden Künstler protestiert, aber noch immer nicht laut, wiederholt und energisch genug, um die Öffentlich keit in gebührendem Maße mit der Frage zu beschäftigen, und der Kunstverlag und das Sortiment könnten nur gut daran tun, in einem engen Zusammenschluß mit der Künstlerschaft und den der Kunst bedürftigen breiten Schichten des Volkes weiter gegen das Gesetz zu arbeiten und die verantwortlichen Stellen dauernd in Atem zu halten. Vielleicht kommt mit der Zeit doch Einkehr und Rettung. Die in der Eile am 24. Dezember v. I. herausgegebenen und ganz unvollkommen zusammengefaßten Ausführungsbestim- mungcn haben jedenfalls keinen Zweifel darüber gelassen, daß Kunstblätter in jeder Form der 157°igen Steuer unterliegen, daß als Hersteller eines Kunstblattes der Verleger gilt und daß dieser die Steuer abzuführen hat, bis auf Originalwerke der Maleret und Graphik, welche beim Kleinhändler zu versteuern sind. Schon aus dieser Bestimmung haben sich eine ganze An zahl von Schwierigkeiten ergeben. Um die steuerfreie Lieferung eines Originalwerkes der Malerei oder der Graphik zu erlan gen, muß der Kleinhändler, von dem die Steuer letzten Endes beansprucht wird, sich gegenüber seinem Lieferer durch einen so genannten Händlerschein ausweiscn, den ihm das Umsatzsteuer amt seines Ortes auszustellen verpflichtet ist. Die meisten Um sätzsteuerämter, besonders in den mittleren und kleineren Städten des Reiches, hatten im Anfang dieses Jahres noch keine Ah nung von den betreffenden Verordnungen, und die Folge davon war, daß die Kunsthändler, die sich diesen Schein beschaffen woll ten, vielfach von einer Behörde zur anderen geschickt wurden, bis sie schließlich die Sache satt hatten und den Verlege»« zum Teufel wünschten, der korrekt und im Einklang mit dem Gesetz die Händlernummer verlangte, bevor er Originalwerke unver steuert zur Auslieferung zu bringen bereit war. Dieses um so wehr und vom Standpunkt des Händlers scheinbar mit Recht, als zahlreiche Künstler und Verleger sich um die Bestimmung noch nicht zu kümmern schienen und er von diesen, ohne wegen der Händlerscheinnummer geplagt zu werden, seine Waren be kommen konnte. Eine andere große Kategorie von Händlern stand auf dem Standpunkt, daß sie mit der Steuer nichts zu tun ha- den wollte und die Aufmerksamkeit der Behörde gar nicht erst auf sich zu lenken wünschte. Sie wollten lieber, daß man ihnen die Steuer in Rechnung stellte, als daß sie sich einen Händler schein beschafften, ohne Rücksicht auf die Gefahr, die ihnen da durch droht, daß eines schönen Tages der Steuerbeamte bet ihnen erscheint und die Steuer nochmals verlangt, denn jeder Sortimenter resp. Kleinhändler, der Originale oder Graphik han delt, ist seinerseits verpflichtet, die Steuer hierfür abzuführen. Das alles hat sich aber wohl inzwischen einigermaßen ein gerenkt, bis auf die Schwierigkeiten, die sich erst ergeben werden, wenn die Steuer nunmehr zur Erhebung kommt, denn der Fiskus hat von Januar bis Juli d. I. eine Gnadenfrist gewährt, und die ganze Wirkung des Gesetzes wird sich erst fühlbar machen, wenn es an die Taschen geht und mit der Kontrolle der Lager bücher, Steuerbücher usw. von der Behörde begonnen wird. Die Technik der Abrechnung und die fast völlige Unmög lichkeit des Nachweises über jedes empfangene, gelieferte, evtl, retournierte, bezahlte resp. nicht bezahlte, beschädigte oder sonst wie unrealisierte Kunstblatt ist noch ein ganz besonderes Ka pitel. Nur wenn hierbei mit der größten Rücksicht und mit weitherziger Auslegung von seiten der unteren Steuerorgane verfahren wird, ist der Knnsthandcl mit seinem schon an und für sich kaum zu bewältigenden Kleinkram an Schreibarbeit usw. überhaupt noch durchzuführen, sonst werden sich mit Recht die meisten Händler sagen: ich verzichte. Ganz schlimm wird die Geschichte aber erst durch die über Bilderleisten, Rahmen, Glas und Einrahmung von Kunstblät tern und sonstigem Wandschmuck nunmehr erlassenen Bestim mungen. Zum Teil sind hier die Leisten zu versteuern, zum Teil die Rahmen, zum Teil das Glas, zum Teil das fertig gerahmte Bild, aus dessen Verkauf man alsdann einen Rückver- gütungsanspruch an den Staat erhält, um sich die auf den einen oder andern Teil des Gegenstandes gezahlte Steuer des be treffenden Herstellers wieder rückvergüten zu lassen. Nur blinde Steuerwut und völlige Unkenntnis der Wirtschaftsverhältnisse kann dem steuerzahlenden Kleinhandel, der an des Tages Last und Mühen ehrlich seine Last zu tragen hat, derartiges zumuten, und die Praxis wird ergeben, wie töricht hier von seiten des Ge setzgebers bestimmt worden ist. Die Fachverbände und interessierten Händlerkreise kann nicht der Vorwurf treffen, daß sie nicht genügend gewarnt und die Finanzbehörde auf die Schäden aufmerksam gemacht haben. Man hat's trotzdem gewollt! — So sei denn hier das, was uns auferlegt worden ist, geprüft und dargelcgt. Schalten wir vorerst einmal die Leisten resp. Rahmen aus, welche aus Edelhölzern (Mahagoni, poliertem Birnbaum, Pali sander, Nußbaum usw.) gefertigt sind, weil diese in der Praxis weniger Vorkommen, und gehen wir gleich zu den wesentlichen Punkten über, dann finden wir, daß alle Bilderleisten, also Stangen als solche, über 5 cm breit, beim Fabrikanten, genannt Hersteller, steuerpflichtig sind. Hieraus ergibt sich, daß aus sol chen Leisten gefertigte Rahmen steuerfrei sind. Es ändert sich jedoch sofort die Sachlage, wenn in einen solchen Rahmen ein Glas und ein Bild eingefügt und der fertige Gegenstand als 94S
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