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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.02.1890
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1890-02-12
- Erscheinungsdatum
- 12.02.1890
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- Deutsch
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Diesem Beschlüsse stimmten folgende Firmen zu: >> Gebr. Laufs, Jülich mit 1 Papier-Masch. 2) C. Cosack. Arnsberg „1 „ 3) Gißler L Paß. Jülich „1 „ 4) Cellulosefabrik Höcklingsen „ 3 „ 5) Fcrd. Bauer, Grünenthal b. Marienberghauscn „ 2 „ K) Eberhard Schütte, Dorsten „ l „ 7) Franz Severin'schePapiersabrik.Stemelb. Arnsberg „ 1 „ 8) Jagcnberg L Co., Solingen „ l „ 9) Ferd. Jagenberg L Söhne, Allcnkirchen „ 4 „ 10) F. Schulle, Plettenberg „ 1 „ 11) Carl Kühn, Plettenberg „ 1 „ 12) Gebr. Boltersdors, Kreuzau „ 2 „ 13) N. Knipprath, Kreuzau „ 1 „ 14) I. H Kayser, Winden „ 1 „ 15) I. M. Frantzen. Oberschneidhausen „1 „ 16) Bering ^ Klagges, Alme b. Brilon „ 1 „ 17) Aug. Bagel, Düsseldorf „ 1 „ 18) Dalbker Papierfabrik, Dalbke „ 1 „ 19) Julius Borster, Stennert b. Hagen „ 1 „ 20) Vorster L Co., Delstern b. Hagen „ 2 „ 21) Friedr. Schulte ck Co., Düsseldorf „ 2 „ 22, I. W. Zanders, B.-Gladbach ., I 23, Ulrich L Co., Niedermarsberg ., 1 ,, Zus. 32 Papier-Masch. Sodann wurde die Bildung einer besonderen Vereinigung der West deutschen Papierfabrikantcn zur Wahrung ihrer gemeinsamen Interessen beschlossen. Derselben traten die meisten der Anwesenden als Mit glieder bei. Dem Dresdener Beschluß vom 14. Januar, eine Preis-Erhöhung in Zeitungspapier eintreten zu lassen, haben sich noch folgende Firmen angeschlossen: F. Wittich, Wernshausen, Gebr. Vieweg, Wendhausen, Winter'schc Papierfabrik, Altklvstcr, Otto Naumann L Co., Raguhn. Hannover'sche Papierfabriken, Alfeld-Gronau, welche zusammen II Papiermaschinen beschäftigen. Mit den bisher Ge nannten gehören nunmehr im ganzen 98 Papiermaschinen dem Kartell an. Vom österreichischen Buchhandel. — Bezüglich der im Durch gangsverkehr stempelsrei bleibenden ausländischen Zeitschriften wurde seitens der Corporation der Wiener Buchhändler und des Vereins der österreichisch-ungarischen Buchhändler ein liebe: cinkommen mit der k k. Finanzbehörde erzielt, welches wir nach der »Oestcrreichisch-ungarischcn Buchhändler-Correspondenz- nachstehend im Wortlaut wiedcrgeben. Protokollar-Ueberei »kommen, abgeschlossen am 3. Februar 1890 bei der k. k. n.-ö. Finanz-Landes- direklion mit der Corporation der Wiener Buch-, Kunst- und Musikalien händler, vertreten durch den Vorsteher derselben, Herrn Eugen Marx, und mit dem Vereine der österreichisch-ungarischen Buchhändler, vertreten durch den Schriftführer desselben. Herrn Wilhelm Müller und durch Herrn Carl Konegen, in betreff der Behandlung der über Wien transt- tierendcn, stempelfreien Sendungen von ausländischen Zeitschriften, unter Vorbehalt der Genehmigung -des hohen k. k. Finanz-Ministeriums. Auf Grund des Erlasses des hohen k. k. Finanz-Ministeriums vom 22. Januar 1890, Z 1004, wird den Wiener Buchhändlern der stempel freie Bezug der in Wien einlangcnden, lediglich zum Transitovcrkehrc nach Ungarn oder dem Auslande bestimmten, bei ihrer Einbringung in das Inland stcmpelpflichtigcn, ausländischen Zeitschriften unter nach stehenden Bedingungen mit Vorbehalt des Widerrufes und zwar vor läufig probeweise für die Dauer bis 31. Dezember 1890 gestattet. 1. Der Vorsteher der Corporation der Buch-, Kunst- und Musikalien händler in Wien ist verpflichtet, dem k. k. Hauptzollamte und der k k. Finanz-Bezirksdirektion in Wien je ein Verzeichnis aller jener Wiener Buchhändler, welche von der obgedachtcn Begünstigung Gebrauch machen wollen, sofort vorzulegen und jede Aenderung im Stande derselben den beiden genannten Behörden rechtzeitig anzuzeigen. 2. Der stempelfreie Bezug von den oberwähnten transitierenden aus ländischen Zeitschriften wird nur jenen Buchhändlern zugestanden, welche vom Vorsteher der genannten Corporation den bezeichneten Behörden namhaft gemacht worden sind. 3. Jeder Buchhändler, welchem der stempelsreie Bezug transitierender ausländischer Zeitschriften cingeräumt wird, hat über die ihm ausgefvlgten derartigen Zeitschriften, insosernc es den Kolportage- oder Sortiments buchhandel betrifft, ein Empfangsverzeichnis und über die von ihm sohin versendeten ausländischen Zeitschriften ein Versendungsverzeichnis, u. zw. für jede Zeitschrift gesondert zu führen. Jeder einzelne Bezug ist unter einer besonderen Postzahl einzutragcn. 4. Das Empfangsverzeichnis hat folgende Rubriken zu enthalten: 1. Postzahl, 2. Datum des Bezuges, 3. Buchungsdaten, 4. Zahl der I Exemplare, 5 Zahl der nicht abgesendeten, sondern nachträglich u) ab gestempelten. b) in das Ausland zurückgesandten Exemplare, 6. Datum der s) Abstempelung, d) Rücksendung. 5. Das Versendungsverzeichnis hat folgende Rubriken zu enthalten: 1. Postzahl, 2. Datum der Versendung, 3. Buchungsdatcn, 4. Zahl der vorhandenen Exemplare, 5. Bestimmungsort, 6. Name und Charakter des Empfängers, 7. Zahl der unverkauft zurückgelangten Exemplare, 8. Datum des Rücklangens, 9. Zahl der hievon nachträglich a) abgestempelten, b) in das Ausland rückgesandten Exemplare, 10. Datuni der a) Abstempelung, b) Rücksendung. Bei den Rubriken 5 und 6 kann bei summarischen Expeditionen ein Buchungsverweis auf die von den Buchhändlern geführten Spezial- Listen stattfinden. 6. Diese Verzeichnisse sind in allen Rubriken vollkommen wahrheits getreu und genau auszufüllen. Radierungen dürfen in denselben gar nicht und Durchstreichungen nur auf eine solche Art vorgenommen werden, daß die durchstochenen Stellen leserlich bleiben. 7. Am Ende eines jeden Semesters sind die Empfangs- und Vcr- sendungsvcrzeichnisse abzuschließen. Bei dem Semesterabschlusse sind die Rubriken 4, 5n und 5b des Empfangsverzeichnisses, dann die Rubriken 4, 7, 9a und 9b des Versendungsvcrzeichnisses zu addieren. Im Empfangsverzeichnisse ist überdies die Summe der Rubriken 5a und 5b von der Gesamtzahl der empfangenen Exemplare (Rubrik 4) ab zuziehen, und muß der sich hiernach ergebende Rest mit der Summe in Rubrik 4 des Versendungsverzeichnisses übereinstimmen. Hierbei wird noch zur Vermeidung von Differenzen bestimmt, daß wenn der Bezug einer Zeitschrift in den letzten Tagen des Semesters er folgt, die Versendung derselben in dem Versendungsverzeichnisse desselben Semesters auszuweisen ist, auch wenn diese Versendung erst nach Ablauf des Semesters stattfindet. Beispielsweise ist bezüglich der am 30. Juni bezogenen Zeitschriften die Versendung im Versendungsverzeichnisse für das >. Semester nach- zuwcisen, auch wenn die Versendung erst in den ersten Tagen des Juli erfolgt. Jeder Buchhändler ist verpflichtet, eine Abschrift des Semester abschlusses dem Vorsteher der Corporation der Wiener Buch-, Kunst- und Musikalienhändler mitzuteilen. Der Vorstand dieser Corporation ist ver pflichtet, dieselben gesammelt bis längstens drei Wochen nach Ablaus des Semesters, der Finanz-Bezirks-Direktion in Wien vorzulegen. Die Unter schrift der Verzeichnisse ist von dem betreffenden Buchhändler durch fünf Jahre aufzubewahren. 8. Jene stempelfrei bezogenen Exemplare der in Rede stehenden aus ländischen Zeitschriften, welche nicht verkauft werden, sind binnen sechs Monaten nach dem Bezugtagc entweder beim k. k. Central-Stempelamte in Wien nachträglich der Abstempelung zu unterziehen, oder deren Rück sendung in das Ausland im Anweisungsverfahren beim k. k. Hauptzollamte in Wien zu veranlassen. 9. Bezüglich des Kommissionshandels der in verschlossenen Paketen einlangenden, transitierenden ausländischen Zeitschriften ist vom Kommis sionär der betreffenden ausländischen Zeitschrift ein Verzeichnis zu führen, welches auf dem Kopse den Namen des Kommissionärs und der Zeitschrift und die folgenden Rubriken enthält: I. Postzahl, 2. Datum des Empfanges, 3. Wert des Paketes, 4. Datum der Abfindung, 5. Buchungsdaten, 6. Namen des Adressaten. Zur Sicherstellung des Aerars hat jeder Kommissionär eine Hastungs- erklärung auszustellen, in welcher er sich für sich und seine Rechtsnach folger verpflichtet, für den Fall, daß von der betreffenden Zeitschrift un gestempelte Exemplare im Jnlande Vorkommen sollten, welche aus diesem Kommissionshandel herriihren, für die verkürzte Gebühr und die daraus entfallenden Strafen mit seinem ganzen Vermögen zu haften. 10. Die Drucksorten der oben bezeichneten unter 4 und 5 angeführten Verzeichnisse sind vom Vorsteher der Corporation der Wiener Buch, Kunst- und Musikalienhändler im Einvernehmen mit der k. k. n.-ö. Finanz-Landes-Direktion auf Kosten der genannten Corporation herzustellen und von den einzelnen Buchhändlern bei dem erwähnten Vorsteher zu beziehen. 11. Den Finanzbehörden steht das Recht zu, jederzeit durch ihre Beamten und Organe eine genaue Revision in den Geschäftsräumen der zum begünstigten Bezüge ausländischer Zeitschriften berechtigten Buch händler vorzunehmen, die Richtigkeit der oberwähnten Verzeichnisse durch Vergleich mit den Geschäftsaufschrcibungen prüfen und den vorhandenen Vorrat von ausländischen Zeitschriften in betreff der Erfüllung der Stempelpflicht untersuchen zu lassen. Die Kontrolle wird jedoch, insolange kein gegründeter Verdacht einer Uebertretung der vorstehenden Bedin gungen vorliegt, bezüglich der betreffenden Buchhändler auf eine den Geschäftsverkehr möglichst schonende Art vorgenommcn werden. 12. Bei Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bedingungen, selbst wenn sie nicht den Thatbestand einer nach den Gesällsstrafgcsetzen zu ahndenden Uebertretung enthalten, kann die Finanzbehörde sofort den Verlust des begünstigten Bezuges ausländischer Zeitschriften für den Be treffenden verfügen. Bon diesem Uebercinkommen werden jedem Buchhändle:. welcher von der in Rede stehenden Begünstigung Gebrauch macht, zwei amtliche Ab schriften mit dem Bemerken zugestellt, daß er das eine Exemplar mit 102»
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