Die verehrlichen Vorstände der Vereine wollen bei der Ernennung der Kommissionsmitglieder darauf achten, daß aus dem Mitgliederkreise der einzelnen Vereine besonders geeignete Kräfte, ohne Ansehen der Person, gewonnen werden und daß — abgesehen von den Kommissionen der Verleger- und Kommissionär-Vereine — möglichst vielseitige Interessen in den Kommissionen vertreten sind, so z. B. in der Kommission des Vereins Leipziger Buchhändler: Verlag, Sortiment, Barsortiment, Import, Kommissionsgeschäft, Antiquariat; in der der Berliner Vereinigung: Verlag, Sortiment, Antiquariat, Berliner Kommissionsgeschäft; in den Kommissionen der übrigen Vereine: Verlag, Sortiment, Antiquariat, Musikalien- nnd Knnsthandel. Die verehrlichen Vereinsvorstände werden ersucht: 1) die Mitglieder der Kommissionen spätestens bis zum 1. März 1890 zu ernennen, damit denselben ge nügende Zeit zur gründlichen Durchberatung der Verkehrsordnung bleibt; 2) die Kommissionen zu veranlassen ihre Arbeiten womöglich vor der diesjährigen Buchhändlermesse zu beenden, damit während derselben die Ansichten über besonders wichtige Punkte ausgetauscht werden können; 3) die von den Kommissionen ansgearbeitetcn Referate spätestens bis zum 1. Juni 1890 an den Vorstand des Börsenvereins abzuliefern. Die Referate der Vereinskommissionen wird der Vorstand sammeln und einer vom Vereinsausschuß aus der Reihe seiner Mitglieder gewählten Subkommission als Material zur Revision der Verkehrsordnung überweisen. Da die Sub kommission nur in den Sommermonaten zu der erforderlichen längeren Tagung zusammentreten kann, ist die Einhaltung des Termines (1. Juni 1890) dringend geboten. Leipzig, Ende Januar 1890. Der Vorstand des Sörsenvereins der Deutschen Suchhändler zu Leipzig. Adolf Kröner. vr. Ad. Geibel. Franz Wagner. I)r. Ed. Brockhaus. Paul Siebeck. Heinrich Wichern. Anleitung für die Revision der „Vuchhändlerischen Verkehrsordnung I. Allgemeine Gesichtspunkte. (Nach den Beschlüssen des Vereins-Ausschusses.) Die jetzt bestehende „Buchhändlerische Verkehrsordnnng" enthält teils solche Bestimmungen, welche auf allgemein an erkannten Usancen beruhen, teils Bestimmungen, welche aus Zweckmäßigkeitsgründen bezw. durch Kompromisse in die selbe ausgenommen worden sind, ohne bis dahin als Usancen anerkannt gewesen zu sein. Es muß daher Klarheit darüber herbeigeführt werden, daß diese durch den Beschluß der Hauptversammlung des Börsenvereins der Deutschen Buch händler zustande gekommene Verkehrsordnung als Ganzes nur für die Mitglieder des Börsenvereins bindende Kraft haben kann, daß aber bei der Revision derselben danach getrachtet werden muß, ein Werk zu schaffen, auf dessen Bestimmungen auch alle diejenigen deutschen Buchhändler, welche nicht Mitglieder des Börsenvereins sind, in irgend einer Weise vertrags mäßig zu verpflichten sein werden, ohne daß dadurch die gesetzliche Vertragsfreiheit beschränkt wird, von Firma zu Firma, in einzelnen Fällen u. s. w. abweichende Bestimmungen aufzustellen. Als Usancen kann man nur diejenigen Geschäftsgebräuche bezeichnen, welche tatsächlich allgemein anerkannt sind. Der deutsche Buchhandel hat es bei Ausbildung seiner eigenartigen Organisation und Betriebsweise auch zu einer Anzahl anerkannter Usancen gebracht, aber über viele und wichtige Fragen herrscht keine Uebereinstimmung und gehen die Anschauungen, was Recht sein soll, weit auseinander. Wenn man erwägt, daß die Angehörigen des deutschen Buchhandels über weite Länderstrecken verteilt sind, und der persönliche Verkehr bei der Leipziger Messe, insoweit bei derselben wirklich einzelne bestimmte Geschäfte verabredet werden, ein sehr geringer geworden ist, so wird es erklärlich, daß die Gelegenheit, Usancen auf dem Wege des Gewohnheits-Rechts zu schaffen, eine sehr beschränkte geworden ist, daß dagegen die Gepflogenheit einzelner Firmen und Vereine, ihrerseits Normen aufzustellen, welche häufig von einander abweichen, viel eher dahin geführt hat, die Bildung allgemein anerkannter Usancen zu verhindern. Da es nun in vielen Fragen gar nicht zur Usanceubildung gekommen ist, so würde eine Verkehrsordnung, welche nur die wirklich vorhandenen allgemein anerkannten Usancen zusammenstellte, weder für den Buchhändler noch für den Richter in wichtige» Streitfällen eine brauchbare Handhabe bieten. Der Hauptwert einer bnchhändlerischen Verkehrs-