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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.07.1938
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1938-07-12
- Erscheinungsdatum
- 12.07.1938
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- Deutsch
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Es ist auch besonders zu betonen, daß Kretzschmar darauf hin weist, der ganze Vorgang des Verkaufens einschließlich der Gestal tung des Ladens usw. müsse gleichsam mit den Augen des »Kunden« angeschaut werden. Diese Einstellung kann den Verkäufer zur Selbstkritik erziehen, die sich für ihn selbst und für das Sorti ment nur günstig auswirken kann. Zufriedenheit mit sich selbst und mit seiner Umwelt bildet den ersten Schritt zum Niedergang! Und so kann es schließlich nur so sein, daß der »Beruf« den Lebensinhalt eines echten Sortimenters bildet, also von einer Trennung zwischen Privat- und Berufsmenschcn sollte in unserem Stande nicht die Rede sein. Besonders zu beachten ist auch, was Kretzschmar vom »fachlichen Wissen und sachlichen Können« zu sagen weiß, dazu gehört noch das »bllcherkunbliche Wissen«. Jeder echte Buchhändler ist sich seiner Unzulänglichkeit beim Gesamtüberblick der Literatur und beim Emp fehlen von einzelnen Büchern bewußt. Er weiß aber auch, daß er mit seinem »bücherkundlichcn Wissen«, mit seinem »fachlichen Können und Wissen« seinen Kunden sehr wertvolle Dienste leisten kann, das gilt besonders beim Verkauf von wissenschaftlicher Literatur. Nur durch eine richtige Einstellung gerade zu diesen Fragen kann er der Freund seiner Kunden werden. Es sollte eine Selbstverständlichkeit sein, daß jeder Lehrling und jeder junge Gehilfe sich diesen Leitfaden anschafft. Es dürfte auch nichts schaden, wenn der ältere Buchhändler einmal seine Nase gründ lich in diesen Leitfaden hineinstecken würde. Der Schnack vom »Altern und von der Kuh« will immer wieder seine Bestätigung haben. -rgl. Einführung der Bestimmungen der Neichspressekammer im Lande Österreich Mit Zustimmung des NeichsEommissars für die Wiedervereini gung Österreichs mit dem Deutschen Reich hat der Präsident der Neichspressekammer folgende auf Grund des 8 26 der Ersten Ver ordnung zur Durchführung des Neichskulturkammergesetzes voin 1. November 1933 erlassenen Anordnungen im Lande Österreich nach Maßgabe der im einzelnen angeführten besonderen Bestimmungen mit Wirkung vom 29. Juni 1938 in Kraft gesetzt: 1. Zweite Anordnung zur Befriedung der wirtschaftlichen Verhält nisse im deutschen Zeitungswesen vom 4. Januar 1934: 2. Bekanntmachung, betreffend Freistellung der Verbands- und Hausmitteilungen und Werkzeitschriften von der Zugehörigkeit zur Neichspressekammer vom 16. Januar 1934. 3. Bekanntmachung über Rundfunk-Programme vom 8. März 1934. 4. Siebente Anordnung über Fragen des Vertriebes und der Be zieherwerbung vom 31. Mai 1W4. 5. Anordnung über Gewährung von Vorzugspreisen und Gratis lieferungen von Zeitschriften vom 13. Juli 1934: a) Der letzte Satz von 8, Ziff. 2, ist zu streichen, an seine Stelle tritt folgende Bestimmung: »Jedoch bedarf es hierfür meiner besonderen Genehmigung, es sei denn, daß eine Ausnahme gem. Art. V meiner Anordnung über Eingliederung von Ver lagen periodischer Druckwerke, verlcgerischc Planungen und Pslichtbezug vom 15. Juni 1938 (Pflichtlieferung) vorliegt«. b) Die Ziffer 1 des Abschnitts v ist zu streichen. An ihre Stelle tritt folgende Bestimmung: »Für den Begriff der Zeitschrift im Sinne der vorstehenden Anordnung ist meine Anordnung über Eingliederung von Verlagen periodischer Druckwerke, verlegerische Planungen und Pslichtbezug vom 15. Juni 1938 Art. I Ziff. 4d maßgebend«. e) Die unter ^ 1 k) und 8 5 Abs. 2 vorgeschriebenen Fristen werden einheitlich auf den 31. Januar 1939 festgesetzt. 6) Die unter 8 5 Abs. 1 vorgeschriebene Frist wird auf den 30. September 1938 festgesetzt. Anmerkung: Es wird darauf hingewiesen, daß für Bezugs preiserhöhungen gem. 6 6 die Genehmigung des Neichs- kommissars für die Preisbildung einzuholen ist. 6. Anordnung über die Aufnahme von Chiffre-Anzeigen vom 31. August 1934 in der Fassung vom 19. September 1934. 7. Anordnung betr. Ausübung des Buchmachergewerbe^ vom 31. Ok tober 1934. 8. Bekanntmachung vom 21. März 1935 betr. den Vertrag zwischen der Neichs-Rundfunk-Gesellschaft m. b. H. und dem Fachverband der Nundfunkpressc e. V. 9. Anordnung über die Durchführung des unter dem 21. März 1935 zwischen der Reichs-Rundsunk-Gesellschaft m. b. H. und dem Fachverband der Nundfnnkpresse e. V. abgeschlossenen Zusätze Vertrages zum Vertrag vom 23. Februar 1934, vom 27. März 1936. 10. Anordnung zur Bekämpfung von Mißständen auf dem Gebiete der Darlehens- und Hypotheken-Vermittlung dnrch Anzeigen in Zeitungen und Zeitschriften vom 11. April 1935. 11. Anordnung zur sozialen Sicherung des Schriftlciterberufes vom 31. Mai 1935: Die von den Verlegerverbänden hierzu erlassenen Richtlinien (»Zeitungs-Verlag« Nr. 28/35) kommen vorläufig nicht zur Anwendung 12. Anordnung zur Sicherstellung der Einkommen der im Ausland lebenden Korrespondenten und Mitarbeiter der deutschen Presse vom 19. Juli 1935. 13. Anordnung über den Vertrieb jüdischer Zeitungen und Zeit schriften vom 6. September 1935. 14. Bekanntmachung zu Art. II, Ziff. 11, der Anordnung zur Wah rung der Unabhängigkeit des Zeitungsverlagswesens (vom 24. April 1935) vom 20. Juni / 10. September 1935. 15. Bekanntmachung betreffend Doppelorganisation vom 6. No vember 1935. 16. Bekanntmachung über die Eingliederung von Lesehallen und Lese sälen in die Neichspressekammer vom 3. März 1930. 17. Anordnung betreffend Nachweis der arischen Abstammung vom 15. April 1936. 18. Anordnung zur Wahrung ber Unabhängigkeit des Zeitschriften verlagswesens vom 30. April 1936 mit Erläuterungen: a) Nach Art. III wird folgender Art. I II a eingefügt: »Zeitschriften dürfen nicht in Druckereien hergeskellt werden, deren Inhaber, Gesellschafter oder sonstige Berech tigte nicht deutschen oder artverwandten Blutes sind. Die Herstellung von Zeitschriften in Druckereien, an denen Berechtigungen der in Art. II 1 e) und <1) meiner Anordnung zur Wahrung der Unabhängigkeit des Zeitungs verlagswesens vom 24. April 1935 bezeichnten Art gegeben sind, bedarf im Einzelfalle meiner Genehmigung. Die Ver träge sind mir zwecks Entscheidung jeweils vorzulegen«, d) Die in Art. XI a Abs. 1 genannten Termine werden ein heitlich auf den 31. März 1939, die übrigen, in Art. VI, Ziff. 2, Art. XI a, Abs. 3 und Art. XI b genannten Termine einheitlich auf den 30. September 1938 festgesetzt. 19. Anordnung zum Schutze des Berufes der deutschen Pressesteno graphen vom 22. Mai 1966. 20. Bekanntmachung über die Eingliederung von Zeitungsspeditionen in die Neichspressekammer vom 17. Juni 1936. 21. Anordnung betr. Werkzeitschriften vom 22. September 1936. 22. Anordnung über den Überdruck von Zeitungen vom 24. Februar 1937. 26. Berussschutzanordnung für den werbenden Zeitschriftenhandel, den Lesezirkel, den Zeitungs- und Zeitschriften-Großvertrieb, den Bahnhofsbuchhandel, vom 21. April 1937, sowie die Anlagen 1—4 zu dieser Berufsschutzanordnung, enthaltend die Geschäftsgrund sätze für den werbenden Zeitschriftenhanbel, den Lesezirkel, den Zeitungs- und Zeitschriften-Großvertrieb, den Bahnhofsbuch handel: a) Die in Art. VII der Berufsschutzanordnung bestimmte Frist wird auf den 31. Juli 1968 festgesetzt, d) Art. II Satz 1 der Geschäftsgrundsätze für den Lesezirkel wird gestrichen. An seine Stelle tritt folgende Bestimmung: »Auf mehr als vier Arten fester Mappen darf von einem Lesezirkel nicht geworben werden«. Der letzte Satz des Art. II wird gleichfalls gestrichen. An seine Stelle tritt folgende Bestimmung: »Als Stichtag für die Alterseinteilung jeder Zeitschrift gilt der Freitag nach der Verlagsauslieserung«. Die Anwendung des Art. III wird zunächst ausgesetzt. 24. Bekanntmachung vom 21. April 1937. 25. Berufsschutzanordnung für den Zeitungs- und Zeitschriften- Einzelhandel vom 21. April 1937 sowie als Anlage hierzu die Ge schäftsgrundsätze für den Zeitungs- undZeitschriften-Einzelhandel. Nr. 159 Dienstag, den 12. Juli 1938 565
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