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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.02.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-02-13
- Erscheinungsdatum
- 13.02.1911
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- Deutsch
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36, 13. Februar 1911. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. k>, Dtschn. Buchhandel. 1843 größeren oder geringeren Ausdehnung des redaktionellen Teils der Zeitschrift, wodurch die Klägerin in der Lage gewesen, auch beim Erscheinen der zurückgezogenen Anzeigen andere später aufgegebene Inserate in die Zeitschrift noch mit auf zunehmen. Die vom Beklagten beigebrachte Entscheidung steht mit der vorliegenden nicht im Widerspruch. In ihr wird nur gesagt, daß eine Schätzung des Schadens auf 50^ der ursprünglich vereinbarten Aufnahmegebühr im allgemeinen nicht zu hoch erscheine und sonach mit der Möglichkeit gerechnet, daß der Schaden auch einen größeren Umfang haben könnte.... o) (Entscheidung des Landgerichts Limburg a. L.*) Wie die Klägerin, in deren Verlage eine Wochenschrift erscheint, behauptet und die beklagte Konkursmasse zugesteht, ist zwischen der Klägerin und der Firma X. ein Vertrag dahin zustande gekommen, daß die Klägerin im Laufe des Jahres 1901 in dreizehn Nummern ihrer Zeitschrift 'eine von der genannten Firma aufzugebende Anzeige ausnehmen und dazu jedesmal eine ganze farbige Seite benutzen solle. Der Preis wurde für die Nummer auf 225 K, im ganzen also auf 2925 ^ festgesetzt und sollte in vier Raten bezahlt werden. Trotz vielfacher Mahnungen, welche die Klägerin ergehen ließ, gab aber die genannte Firma den Wortlaut der Anzeige nicht auf, sondern erklärte sich schließlich außerstande »Jnseraten- aufträge« zu erteilen, und zwar unter dem Grunde, weil es ihr völlig an den Mitteln zur Bezahlung fehle. Mit der Klage verlangte daher Klägerin zunächst "unter Berufung auf 88 257, 259 ZPO. die Zahlung der vereinbarten Vergütung, und zwar der einzelnen Raten mit Eintritt der Fälligkeitstermine, indem sie sich ihrerseits zur Leistung bereit erklärte. Weiter verlangte sie den Betrag von 2925 nebst 5A, Zinsen seit den einzelnen Fälligkeitstagen aber auch als Ersatz des Schadens, welcher ihr aus der Weigerung der mehr genannten Firma entstanden sei. Nachdem am 5. März 1902 der Konkurs über das Ver mögen der Firma X. eröffnet war, hat Klägerin die eingeklagte Forderung mit dem Rechtsgrunde »Hauptforderung aus dem in Sachen S. kontra W. beim Landgericht Limburg ein geklagten Jnseratenvertrag« nebst 5A, Zinsen von 731 .kL 25 B, vom 1. Januar bis 5. März 1902 zur Konkursmasse angemeldet und als die Forderung im Prüfungstermin bestritten wurde, das unterbrochene Prozeßverfahren wieder ausgenommen. Ihr Antrag geht nunmehr dahin: Die Forderung der Klägerin in Höhe von 2925 .U nebst 5^tz Zinsen von 731 .M 25 B, vom .... festzustellen und die Kosten der beklagten Konkursmasse aufzuerlegen. Die Beklagte beantragt: Die Klage kostenfällig abzuweisen. Ihre Verteidigung geht im wesentlichen dahin, daß die Klägerin durch die Nichteinsendung des Wortlautes für die Anzeige keinen Schaden erlitten habe, denn Klägerin habe, wie die vorzu legenden Nummern ihres Blattes und ihre Geschäftsbücher ergeben würden, über die Seiten, welche sie der jetzt in Konkurs befindlichen Firma »vermietet« hatte, gegen eine gleiche Vergütung, wie die von dieser zu zahlenden, ver fügt, während sie, um ihre Forderung gegen diese Firma aufrecht zu erhalten, dieser in dreizehn Nummern ja die ge mietete Seite hätte freihalten müssen. Auf Anregung seitens des Gerichtes hat Beklagte schließlich noch geltend gemacht, daß Klägerin durch die Nichtaufnahme der vertragsmäßigen Anzeige an Satz, Druck, Papier und Kosten der Verbreitung erhebliches erspart habe, was Klägerin bestreitet. Gemäß den Beschlüssen vom .... ist über die zuletzt ver *) Die prinzipiell wichtige Entscheidung ist zwar bereits vor län gerer Zeit erfolgt, aber bisher noch nicht veröffentlicht. handelte Frage der Ersparnis ein schriftliches Gutachten des beeidigten Sachverständigen eingeholt. Auf das Gutachten, welches Gegenstand der Verhandlung gewesen ist, wird hiermit Bezug genommen. Gründe. Insoweit Klägerin auf Grund der 88 267 bis 259 Vor ausleistung ihrer noch nicht fälligen Vergütung begehrte, ist die Begründung der Klage mit dem Eintritt der Fälligkeit gegenstandslos geworden. Es bedarf deshalb keines Eingehens mehr darauf, ob der Anspruch auf Vorausleistung gemäß 8 259 ZPO. begründet war. Nachträglich hat Klägerin ihren Anspruch als Schadens ersatzanspruch zu begründen versucht, so daß sie danach nicht mehr die Vergütung selbst, sondern einen dieser gleichkommen den Betrag als Schadensersatz verlangt. Gleichwohl wird die Klage auch dann als begründet gelten müssen, wenn die An wendung von Rechtssätzen auf die vorliegenden Tatsachen ergibt, daß der Anspruch auf die Vergütung besteht. Denn alsdann ist die rechtsirrtümliche Bezeichnung des An spruches auch rechtsunerheblich. Das Vertragsverhältnis, in welchem die Parteien stehen, ist kein Mietvertrag, sondern ein Werkvertrag. Die Ver pflichtung der Klägerin ging nicht dahin, der jetzt in Konkurs befindlichen Firma einen Raum zur eigenen Benutzung offen zu halten, sondern durch Satz, Druck und insbesondere durch die — stillschweigend als wesentlich gewollte — Verbreitung der Anzeigen mit der Wochenschrift.... für die Firma einen Erfolg herbeizuführen, wonach allerdings nicht der außerhalb des Vertragsverhältnisses liegende Erfolg der Anzeige ge meint ist. Es finden daher die Bestimmungen der 88 631 ff. BGB. und in deren Ergänzung die allgemeinen Bestimmungen über die Schuldverhältnisse hier Anwendung. Indem die jetzt in Konkurs befindliche Firma den Wort laut der Anzeige zu entwerfen und der Klägerin mitzuteilen hatte, war zur Herstellung des Werkes eine Handhabung des Bestellers erforderlich (8 642 BGB.jJLDadurch, daß die ge nannte Firma sich weigerte, diese Handlung vorzunehmen (die Klägerin aber gemäß 8 293, 295 die Firma aufforderte, diese Handlung vorzunehmen) und mit ihren Schreiben vom ...., ferner mit der Klage und mit dem Schriftsatz vom.... sich wörtlich erbot, die ihr obliegende Leistung zu gewähren, kam die Firma in Verzug und wurde gemäß 8 642 ver pflichtet, zum mindesten in Ansehung derjenigen Anzeigen, welche bis zum 22. November vertragsmäßig hätten erscheinen sollen, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, die nach 8 642 Abs. 2 zu berechnen ist und, wie noch zu erörtern bleibt, hier mit dem Betrage der Teilvergütung sich deckt. Indem die Firma ihre Mitwirkung weiter auch über das Ende des Jahres 1901 hinaus versagte, machte sie es der Klägerin unmöglich, die vertragsmäßige Leistung inner halb der vertragsmäßigen Zeit zu bewirken, und blieb daher nach 8 324 BGB. verpflichtet, der Klägerin die vertrags mäßige Vergütung abzüglich der in 8 324 geregelten Ersparnisse zu bezahlen. Allerdings ist diese Unmöglichkeit der Leistung nur anzunehmen, wenn man das Vertragsverhältnis der Par teien so auffaßt, daß die Klägerin ihre Leistung nurim Laufe des Jahres 1901 bewirken konnte und sollte. Bei anderer Auffassung würde indessen diese Unmöglichkeit im Laufe des Prozesses mit der Konkurseröffnung eingetreten sein, denn die damit nach Lage des Falles eingetretene subjektive Un möglichkeit auf Seiten des Gemeinschuldners bzw. der Kon kursmasse, für ein nicht mehr bestehendes Geschäft eine empfeh lende Anzeige zu erlassen, bewirkt die objektive Unmöglichkeit der Leistung auf seiten der Klägerin und gab ihr, weil auf dem Verzüge der Firma beruhend, gleichfalls die Rechte aus 8 324 BGB. 241*
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