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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.09.1896
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- Erscheinungsdatum
- 16.09.1896
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- Deutsch
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5654 Nichtamtlicher Teil. 216, 16. September 1896. Uüoblsiu» äss XVII. llsbrbuvclsrts aus von Nsussbsob's 8smm- luug iu clor Lsrliusr öllsutliebsu Libliotbsb. blsobivsisgu. cl. (juvllsu Lu? äsuvu 6is 20t llisäsr gssebosplt siucl. ^1s Lsitrsg r. 6v8ob. 6. clsutsebsu Volbslisäss brsg. v. Hugo 8sz-u. (Xölu 1890), jstrt Düsssläorl, I'rsuL Nsubusr. (^ 1.50 orcl.) istrt ./<l -.75 bar. jllr. 52.j Niobsolis, buugousmpbz-ssm und Lurrstmirbsit. (Xsuvieä 1893, Lsussr's Verlag, llouis 8eussr) jstrt Halls, 6srl Nsrbolä. ^ 1.50 orcl. jXr. 1. 4.j — llstgsbsr lür Lorebrsules. 1888. Lbsuso. ^ 3.— orcl. — llstgsbor lür llsbsrlcrsulrs. 1887. Lbsuso. ^ 3.— orcl. (Schluß folgt.) Kleine Mitteilungen. Handlungsreisende in Norwegen. — Nach einem nor wegischen Gesetz vom 27. Juli 1896 müssen in Norwegen Geschäfte suchende ausländische Handlungsreissnde vom 1. Januar 1897 ab sich einen Handelspaß gegen eine Steuer von 100 Kronen für den Kalendermonat lösen und diesen an den einzelnen Orten, wo sie Geschäfte machen wollen, mit dem Visum der Polizeibehörde ver sehen lassen. Uebertretungen dieses Gesetzes sind mit einer Geld strafe von 100 bis 500 Kronen bedroht. Urheberrecht an gewerblichen Zeichnungen. Klischee- Handel. — Die Papier-Ztg. berichtet in ihrer Nr. 73 vom 10. d. M. über folgenden Rcchtsfall: L. hatte einige Nachdrucke von Abbildungen hergestellt, die die Firma X. in ein von ihr angefertigtes -VIbum cls oliobss- aus genommen hatte, und wurde wegen Nachdruckes angeklagt. Das Landgericht Leipzig sprach ihn frei, weil die Abbildungen ledig lich den Zwecken eines von der Firma L. betriebenen Handels mit Klischees dienten und nicht als -Kunstgedanken zur Dar stellung bringende« Kunstwerke zu betrachten, sondern, da sie überhaupt nicht wissenschaftlichen oder belehrenden Zwecken dienen sollten, nur zur Erreichung gewerblicher Zwecke bestimmt seien. Als technische Abbildungen entbehrten sie des Rechtsschutzes. Das Reichsgericht hat jedoch am 10. Februar 1896 die Ent scheidung aufgehoben. Die Originalzeichnungen waren von 6. gefertigt, und dieser hat sein Urheberrecht auf die Firma X. über tragen, die sonach das volle gesetzliche Schutzrecht gegen Nach bildung genoß entweder auf Grund des § 43 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 oder des Gesetzes vom 9. Januar 1876. Wenn die Firma ihr Urheberrecht nur nach der Richtung hin ver wertet hat, daß sie nach den Ociginalzeichnungen Klischees anfertigen ließ und diese in den Handel brachte, so erschöpfte dies ihr vom Urheber erworbenes Recht nicht und entzog ihr nicht das Recht, widerrechtliche Nachbildungen der 6,'schen Urzeich- nungen zu verfolgen. Nun hat zwar L. die Nachbildungen nicht nach den Urzcichnungen, sondern nach den in das Album auf- gcnommencn Abbildungen angesertigt, und es ist anzuerkennen, daß das Gesetz vom 11. Juni 1870 keine Bestimmung enthält, die dem Z des Gesetzes vom 9. Januar 1876*) entspricht. Allein während in dem Falle, daß die Urzcichnungen als unter dem Schutze des Gesetzes vom 9. Januar 1876 stehend gelten müßten, der Firma der § 5^ zur Seite stehen würde, erscheint auch dann, wenn im vorliegenden Falle das Gesetz vom 11. Juni 1870 allein für anwendbar erachtet wird, der Strafantrag gerecht- *) Gesetz v. 9. Januar 1876 Z 5 Ziff. 2: Als verbotene Nachbildung ist es auch anzusehen: 2) wenn die Nachbildung nicht unmittelbar nach dem Originalwerkc, sondern mittelbar nach einer Nachbildung desselben geschaffen ist. fertigt. Das Gesetz vom 11. Juni 1870 gewährt seinen Schutz gegen unbefugtes mechanisches Vervielfältigen eines Schriftwerkes auch dann, wenn die Vervielfältigung nicht nach dem Original-Manuskript, sondern nach einem berechtigten oder unberechtigten Nachdrucke des Manuskriptes bewirkt worden ist. Dies folgt aus der Erwägung, daß der mit dem Original übereinstimmende Abdruck sachlich mit dem Original gleichwertig ist. Was aber von litterarischen Er zeugnissen gilt, muß auch von den im Z 43*) des Gesetzes erwähn ten Zeichnungen gelten. Für Briefmarkensammler. — Die neuen japanischen Briefmarken mit den Bildnissen der verstorbenen Prinzen Tarnhiio Arissugawa-no-Mir>a und Joschihito Kitaschirakawa-no-Mipa sollten erst am 13. September in den öffentlichen Verkehr gelangen, sind aber schon am 1. August ausgegeben worden und mit diesem Tages stempel schon auf Postsendungen in Deutschland angekommen. Im ganzen sollen von den nur nach den Bildnissen verschiedenen beiden roten 2 Sen-Marken je 5 Millionen und von den beiden blauen 5 Sen-Marken je 2 Millionen Stück dem Verkehr übergeben werden. Neben diesen Marken werden aber noch die bisherigen gewöhnlichen Marken weiter gebraucht; dagegen ist der Vorrat an den beiden großen Jubiläumsmarken (im Jahre 1894 zum Andenken an die silberne Hochzeit des kaiserlichen Paares gedruckt) völlig erschöpft. Der Sammlerpreis für diese Marken, von denen zu 2 Sen 2 Millio nen und zu 5 Sen 700,000 Stück hergestellt wurden, betrug in Berlin anfangs 1 das Stück und ging nachher auf 50 ^ für beide Marken zusammen herunter, wird aber voraussichtlich bald wieder in die Höhe gehen, da sie nicht mehr oder nur selten im Postverkehr erscheinen. Neue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler. Nusibslisobs llutsrriobtsevsrlcs für äis bsuptssobliobstsu lustru- msuts uuci lür 6sssug. gr. 8". 32 8. Vsrlsg von Ilrust Iliulsuburg in llsipLig. 8ebuls.u8gg.bsu uucl blillsbüobsr tue clsu clsutsebsu uucl lrsmcl- sprsobliobsu Ilutsrriobt. 8". 64 8. llsip^ig 1896, Vsrlsg vou (4. Ilrsz-tsg. Vsrsebisäsus ^Visssusobsltsu. Xutig. - Xursigsr Xr. 36 vou 6il- bolsr L Rsussbburg iu >Visu. 8". 8. 177—192. Xr. 2856 —3114. Voutsebs üaristsu - 2situug. llsrsusgsgsbsu vou Dr. ?. llsbsucl, De. N. 8tsuglsiu u. I)r. 8. 8tsub. 1. llsbrgsug. Xr. 18. (15. 8sptsmbsr 1896.) Nit buttsrsturübsrsiebt, mitgstsilt vou Lrolsssor 8obulr, Libliotbslesr bsi clseu Rsiobsgsriebt. 4". 8. 345—368. Vsrlsg vou Otto llisbmsuu iu Xsrliu. — Dsssslbo. 8ouüsr-^usgsbs, clsiu clsutsebsu ^.urvsltstsgs gs- eviclmst 4". VIII 8. Xbsacls. Nsciieiuss uovitst«8. X. llsbrgsug. dir. 9. (Xstslog Xr. 234.) Nsclioiuisobsr ^uesigsr, brsg. vou I'rsur: Listrebsr iu Nü- biugsu. 8". 8. 189—216. 757 Xru. Dsr Oliebs-Nsrbt. Orgsu lür Oliobs-Xsuclsl uucl Illustrstious- VS86U. Xsus llolgs cksr Luebgsvvsrbliobsu Nittsiluugsu. 8. Isbrgsug. dir. 17. (12. 8sxtsmbsr 1896.) 4°. 8. 65—68 mit siusr Lsilsgs uucl Xbbilcluugsu. Vsrlsg vou 8obslsr L 8oböulsläsr iu llsixräg. *) Gesetz vom 11. Juni 1870 § 43: Die Bestimmungen in den §8 1—42 finden auch Anwendung auf geographische, topographische, naturwissenschaftliche, archi tektonische, technische und ähnliche Zeichnungen und Ab bildungen, welche nach ihrem Hauptzwecke nicht als Kunst werke zu betrachten sind. Hrschäftliche Einrichtungen und Veränderungen. Verkaufsanträgc. s39144j Iu siusr scböu gslsgsusu 8tsclt sru Obsr-Ilbsiu ist sius ssit 12 llsbrsu be- stsbsuäs Ilueb-, Xuust- uucl Nusibslisubsucl- luug evsgeu Xrsubliobbsit clss llssitrsrs ru vsrlrsutsu. Osr Ilmsstr clss Istrien Isbros betrag os. 32 000 ^ mit 4800 ^ Rsiuge- vviuu. Lsulprsis 24 000 ^ mit 18—20 000 Xnrsbluug. Lsrliu VV. 35. Ltviw Ltawcls. AnzeigebLatt. s37954j Kaufangebot. 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