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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.05.1924
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1924-05-05
- Erscheinungsdatum
- 05.05.1924
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- Deutsch
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sdL 105, 5. Mai 1924. Redaktioneller TeU. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel, g 1 ^ 1 Redaktioneller Teil. <Nr. 63.) Bekanntmachung. In diesem Jahre findet die Kantate-Bugra-Mcssc >Sonn abend, den 17., Sonntag, den 18., und Mon lag, den IS. Mai 1924, im Bugra-Meßhaus, Petersstr. 38, jstatt. Wir weisen daraus hin, daß nur die dom Börsenverein auSge Igedsnen Le g i t i ma t i o n s ka r t e » berechtigen, zum Buchhänd. lcrpreis einzukaufen. Die Karten werden von der Unterzeichneten Geschäftsstelle nur an solche Personen ausgehändigt, die sich als Inhaber oder Bevollmächtigte einer im Adreßbuch des Deutschen Wuchhandels verzeichneten Firma glaubhaft ausweisen. Wir bitten die Interessenten, uns die notwendigen Unterlagen borzulegen, kllle Verlegermitglieder werden gebeten, nur diejenigen Personen uls Buchhändler und rabottbcrechtigte Wiederverkäufer zu behan deln, die unsere Ausweiskarte vorzeigen. Die Buchhändler finde» in dem MeWhrer im Bbl. Nr. 112 dom 13. Mai alle Firnien ausführlich verzeichnet, die der Redaktion des Bbl. bis zum 9. Mai durch Anmeldung zum »Bugra - Meß - F ü hrcr« die Offcnhaltung ihrer Metzstände angezeigt haben. Leipzig, den 3. Mai 1924. Geschäftsstelle des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Ilr. Heß, Syndikus. Bekanntmachung. Die Mitglieder werden hiermit gebeten, den Mitglirdsbeitrag >ür den Monat Mai 1924 von 1.50 Goldmark, soweit nicht schon geschehen, auf unser Postscheckkonto 13 463 »der durch Kommissionär — ausländisch« Mitglieder durch Anweisung auf Währungskonto oder durch Bareinsendung Nittels eingeschriebenen Briefes — umgehend, spätestens »is zum 10. Mai 1924 zu überweisen. Soweit der Ma i < Mitgliedsbeitrag nicht direkt bezahlt wird, rfolgt die Einziehung desselben mittels Barfaktur in der zwei sen Monatshälfte. Bet allen Zahlungen bitten wir stets anzugeben: Betr. Mai- eitrag. Leipzig, den 3. Mai 1924. Geschäftsstelle des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, vr. Heß, Syndikus. Verband der Buchhändler in Polen. 6 In der außerordentlichen Hauptversammlung am 6. April Ourden im Einvernehmen mit dem polnischen Buchhändler-Ver- iehcnde Verkaufsbestimmungcn für Bücher, Zeitschriften und Musi- mien, die aus Deutschland bezogen sind, festgelegt: Auf die vom Verleger vorgeschriebenen Ladenpreise werden lür allgemeine Unkosten ein Zuschlag von 205k und die tatsächliche» Porto- und Zollspesen hinzugerechnet. Als Kurs für die Umrechnung in polnische Mark gilt die Notie- lmg der Warschauer Börse vom Tag« vorher ohne jeden Zuschlag, Ilso ohne Rücksicht darauf, wie die Devise gekauft wurde. Da es zu zeitraubend und oft nicht möglich ist, bei Samniclpost- Imdungen über Leipzig die Porto- und Zollspesen der einzelnen eischlüsse heranszurechnen. wird empfohlen, für diese Sendungen Durchschnittszuschläge, und zwar für Porto 5°/» und für Zoll 5!T zu berechnen. Zeitschriften, die monatlich erscheinen, werden wie Bücher be rechnet; bei wöchentlich und vierzehntäglich erscheinenden Zeitschrif- ten wird ein Gesamizuschlag von 5056 zum Ladenpreise hinzuge rechnet. ' » ' Um den Absatz in jeder Weise zu fördern, und um den direkten Schleuderangeboten nach Möglichkeit cntgegentreten zu können, haben wir diese neuen Verkoufsbestimmungen festgesetzt, wodurch das deutsche Buch in vielen Fällen ohne Teuerungszuschlag ver kauft wird, denn der Zuschlag von 2055 wird oft durch die Unkosten des Grenzverkehrs und durch den Valutaverlust beim Ankauf der Devise aufgcbraucht werden. Im Interesse der um ihre Existenz schwer kämpfenden Buch händler bitten wir die Herren Verleger, von direkten Sendungen abzusehen; wenn sie doch gemacht werden, bitten wir, die vor stehenden Verkaussbestimmungen «inzuhalten. Der Vorstand. Arnold Kriedte, Graudenz. Curt Boeltger, Posen. Curt Dcuser, Bromberg. Kurt Schmidt, Bromberg. Emil Brandenburg, Neustadt. Victor Keller, Thorn. Karl Großkurth, Bromberg. Paul Scholz, Wollstein. Das Urheberrecht an Wanderkarten und Stadtplänen. Bon Rechtsanwalt vr. Willy hoffmann, Leipzig. iVgl. Bbl. Nr. «S vom 21. März 1924.) Das in Nr. 69 des laufenden Jahrgangs dieser Zeitschiist aus- zugsweis« wiedergegebene Urteil des Reichsgerichts (I 239/1923 vom 30. 1. 1924) muß zum Teil ernsthaftesten Bedenken begegnen. Es ist mit dem Reichsgericht davon auszugehen, daß die Ein zeichnung der Wanderwege durch W. in eine vom Pharusverlag fertiggestellt« Karte erfolgt ist. Für die Frage, ob W. an dieser durch seine Einzeichnung entstandenen Wanderkarte Urheberrecht er worben hat, ist es gleichgültig, ob die Karte des Pharusverlags für diesen urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, denn zur Dis kussion ist lediglich gestellt, ob der Tätigkeit des Einzeichnerz der Wandeiwege eine solche Bedeutung beizumessen ist, daß ihm hieran ein Urheberrecht erwachsen ist. Die Karte des Pharusverlags, die W. Vorgelegen hat, bedeutet «ine Summe von geographisch wichtigen und kartographisch fixierten Tatsachen der Umgebung von Halle. Sie enthält in einer durch den Maßstab der Karte bedingten Auswahl die Wiedergabe des betref fenden Erdausschnittcs, und zwar nicht als Abbild der Wirklichkeit, sondern durch übliche kartographische Signaturen, di« die Wirk lichkeit selbst nicht wiedergeben. Für denjenigen, der diese Karte zu Wanderzwecken benutzen will, besagt sie nicht mehr als jede andere Karte der Umgebung von Halle, denn sie enthält keine Angaben, die gerade den Wanderer interessieren. Er muß deshalb, will er sich hierüber orientieren, eine Sonderkarte, die Wanderkarte, zu Rate ziehen, die ihm sagt, welche Wege für ihn die empfehlenswertsten sind, und dergleichen mehr. Dies« Angaben kann aber nur derjenige machen, der das betreffende Gelände aus eigener Anschauung kennt, denn es handelt sich nicht allein darum, anzugcben, welche Wege für den Wanderer die bequemsten sind, bezüglich Höhenunterschiede und Beschaffenheit der Straße, sondern vor allem auch darum, aus wel chem Wege der Wanderer die Schönheiten dieses Noturausschnittcs am besten bewundern kann. Aus der allgemeinen Karte läßt stch somit «ine Wanderkarte dadurch gestalten, daß der Verfasser auf Grund spezieller örtlicher Kenntnisse erwägt und zusammenstellt, welche Wege für den Wanderer die geeignetsten sind. Es wird also hierbei, weil im Regelfall eine Auswahl unter vielen Möglichkeiten 794'
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