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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.10.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-10-03
- Erscheinungsdatum
- 03.10.1914
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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Redaktioneller Teil. ^ 230, 3. Oktober 1914. Allgemeiner Deutscher Duchhan-lungs-Gchilftn-Verband. Im Monat September gelangten zur Auszahlung: 2213.— Krankengelder, „ 1000.— Begräbnisgeld, , 5718.— Witwen- und Waisengelder, „ 1055.— Jnvalidengelder und „ 171.— Notstands- und Stellenlosen-Unterstützung. Leipzig, 1. Oktober 1914. Der Vorstand. Kriegshilfe im Buchhandel. Wer in der Tagespresse die Berichte über die Ver wüstungen im Osten und Westen unseres Vaterlandes gelesen, wer verfolgt hat, wie Handel und Wandel infolge der gestörten Bahnverbindungen in großen Teilen unseres Vaterlandes voll ständig darniederliegen, wird mit herzlicher Anteilnahme unserer Kollegen gedacht haben, die teils von Haus und Hof haben fliehen müssen und bei ihrer Rückkehr nur eine leere Brand stätte vorgesunden haben, teils wenigstens keine Möglichkeit besitzen, durch eineu bescheidenen Umsatz die täglichen Geschäfts spesen zu decken. Wenn auch hoffentlich der Staat dafür sorgen wird, daß die schlimmsten Schädigungen aus öffent lichen Mitteln ersetzt werden, so wird doch der Schaden, der unseren Kollegen erwachsen ist, so groß sein, daß nicht alle aus eigener Kraft sich werden Helsen können. Es ist daher die Pflicht der buchhändlerischen Gesamtheit, den bedrohten Berufsgenossen beizustehen. Die deutschen Gesetzgeber haben zwar schon in den ersten Tagen nach Kriegsausbruch Ausnahme-Maßregeln getroffen, die den in Bedrängnis geratenen Schuldner gegen rücksichtslose Gläubiger schützen sollen. Diese Maßregeln passen aber sehr wenig für die besonderen buchhändlerischen Verhältnisse mit ihrer Unzahl von kleinen Posten, von denen jeder die Ver anlassung zu einem kostspieligen und für den Schuldner ge fährlichen Vorgehen des Gläubigers bieten kann. Leider gibt es auch bei dem herrschenden Kriegszustände keine andere Möglichkeit, das Einzel-Vorgehen von Gläubigern zum Schaden der Gesamtheit der Gläubiger zu verhindern, als den Druck der öffentlichen Meinung. Da nun im deutschen Buchhandel die gemeinsamen Inter essen von Sortiment und Verlag am vollkommensten im Börsen- vcrein und im Deutschen Verlegerverein zusammenfließen, so wäre zu wünschen, daß diese beiden mächtigen Vereine auch die Unterstützung der durch den Krieg geschädigten Firmen an den Grenzen unseres Vaterlandes in die Hand nähmen. Es ließe sich Wohl erwarten, daß die buchhändlerischen Gläubiger einer von beiden Vereinen an sie gerichteten Bitte um Gewährung eines privaten Moratoriums Folge geben würden. Das Moratorium wird gewiß von vielen Firmen in den geschädigten Provinzen nicht in Anspruch genommen werden. Bei denjenigen Firmen aber, die das Moratorium beantragen, müßte natürlich geprüft werden, ob deren Verhältnisse vor Ausbruch des Krieges gesunde gewesen sind, ob also eine Hilfe am Platz ist. Da es unmöglich ist, Einzelverhandlungcn zwischen den das Moratorium beantragenden Firmen einerseits und den vielen Einzelgläubigern andererseits in die Wege zu leiten, wäre Voraussetzung einer Hilfsaktion, daß sämtliche wichtigere Verleger und Lieferanten, sämtliche Kommissionäre, Grossisten und Barsortimenter generell einer bestimmten Stelle (über die unten Näheres gesagt wird) Vollmacht erteilen, an ihrer Stelle Firmen, die der Unterstützung würdig sind und die sich hierum bewerben, ein Moratorium zu bewilligen, also während einer bestimmten Zeit (sagen wir während eines halben oder ganzen Jahres) sich aller Zwangsmaßnahmen gegen die be- treffenden Firmen zu enthalten. Die Vollmacht muß möglichst weitgehend abgefaßt sein, da der Kreis der Firmen, die durch den Krieg geschädigt werden können, jetzt noch nicht klar bestimmt werden kann. Gelingt dieser Versuch nicht, schließen 1478 sich also viele große Firmen von der Erteilung dieser Voll macht aus, so mutz der Versuch einer Hilfsaktion im voraus als gescheitert betrachtet werden. Die fragliche Stelle muß andererseits die Pflicht haben, dafür zu sorgen, daß kein Gläubiger, der ihr Vollmacht erteilt hat, durch andere Gläubiger benachteiligt wird. So müssen z. B. Vereinbarungen mit Lieferanten, Verwandten usw. getroffen werden, damit nicht von dieser Seite die Gesamt heit der Gläubiger geschädigt werden kann, daß vielmehr der alte Kredit in seiner Gesamtheit gesichert wird. Es mag hier besonders darauf hingewiesen werden, daß eine derartige gemeinsame Hilfsaktion für die buchhändle rischen Geschäfte in den durch den Krieg in Notstand ge ratenen Landesteilen, nicht nur im Interesse der schuldenden Sortimenter, sondern auch vor allem im Interesse von deren Gläubigern ist; denn wenn einige Gläubiger, die sich nicht allzuviel Bedenken aus Mitgefühl und Patriotismus machen, sofort wenn es irgendwie gesetzlich zulässig ist, scharf Vor gehen, so wird der Sortimenter über kurz oder lang doch den Konkurs anmelden müssen, obwohl sein Geschäft an sich lebensfähig ist. Die Folge davon ist, daß die Gläubiger ent weder gar nichts oder nur einen kleinen Prozentsatz ihres Guthabens erhalten. Wenn aber die gesamten Gläubiger vereinbaren, den Sortimenter nicht zu drängen und nur ge meinsam vorzugehen, so wird er sich wieder erholen und seine Gläubiger voll befriedigen können. Sollte ein Gläubiger sich dem von der Mehrheit gebilligten Beschlüsse zur Stundung der Forderungen nicht anschiietzen, so würde er die Folgen feiner Stellungnahme zu tragen haben, sei es durch Ver öffentlichung seines Namens oder auf andere gesetzlich zu lässige Weise. Die Verschaffung eines Moratoriums für die gefährdeten Firmen bildet nur die negative Seite der unbedingt nötigen Hilfsaktion, die positive Seite besteht in der Beschaffung von Barmitteln, um die schwere Zeit zu überstehen. In dieser Beziehung sollte man sich an der Organisation der Kriegs-Kreditbanken ein Muster nehmen. Diese Banken, meist mit städtischer oder staatlicher Hilfe ins Leben gerufen, haben die Aufgabe, jetzt da etnzuspringen, wo die Geld geber versagen, die in Friedenszeiten die Kreditbedürfnisse befriedigt haben. Die Einrichtung dieser Banken ist meist so, daß die Reichs bank ihnen einen Diskont-Kredit bis zur vierfachen Höhe des Verantwortlichen Kapitals eingeräumt hat. Die Kriegs-Kredit banken selbst gewähren den Kreditsuchenden den Kredit in Form von Akzept-Kredit. Die von den Kunden zu gebenden Akzepte werden also dadurch diskontfähig, daß die Kriegs- Kreditbank Ausstellerin ist. Für den Buchhandel müßte natürlich die Organisation einer Kriegs-Kreditbank oder Kriegs-Kreditkasse einige Ände rungen erfahren. Zunächst empfiehlt sich eine gewisse Zentra lisierung in Berlin oder Leipzig, um die für die Leitung nötigen ehrenamtlichen und im Kreditwesen erfahrenen Kräfte mit möglichst geringem Kostenaufwand zur Verfügung zu haben. Auf die dezentralisierte Organisation der Kredit- Ausschüsse komme ich später zu sprechen. Es müßte erwartet werden, daß sich die großen buch- händlerischen Vereine, sämtliche größeren Verleger, die Kom missionäre und Grossisten mit angemessenen Beträgen bei der Zeichnung von Anteilen beteiligen. Aber auch die Betei ligung einer Großbank wäre wegen deren Sachkenntnis im Kreditwesen anzustreben. Auch würden dann die von der Kriegs-Kreditkasse ausgestellten Akzepte leichter diskontiert werden können. Wenn auch die Kriegs-Kreditkassen ebenso wie jeder andere Kreditgeber daraus bedacht sein müssen, Kapitalverluste für sich zu vermeiden und sich diejenigen Sicherheiten zu be schaffen, die von den Kreditsuchenden gegeben werden können, so werden solche Sicherheiten doch lieber einem gemeinnützigen Unternehmen als einem privaten Geldgeber zur Verfügung gestellt werden, da der Kreditsuchende weiß, daß er dadurch der Gesamtheit seiner Gläubiger dient Der gemeinnützige
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