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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.10.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1914-10-03
- Erscheinungsdatum
- 03.10.1914
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- Deutsch
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- Saxonica
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.V 230, 3. Oktober 1014. Redavioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dlschn. Buchhandel. mit dem Leid anderer das Herz bedrückt, bitten zu dürfen, sich dem edelsten Tröste, der Erbauung und Erhebung, die von echter, großer Lhcaterkunst gespendet werden, nicht verschließen zu wollen. Wenn etwas den Schmerz um die schweren Opfer des Krieges zu lindern ver mag und lindern darf, so ist es der Gedanke an die Gesamtheit, an das Vaterland, seine Rettung, sein Wohl und seine Größe. Diesen Ge danken, den Nationalgedanken, hat das deutsche Theater von jeher ver kündet. Besser als je wird heute die Sprache der nationalen Be geisterung verstanden werden. Schon immer haben wir das Theater als Stätte edler Geisteskultur bezeichnet und es wegen seines er habenen Berufes der Kirche und der Schule gleichgestellt. In der Zeit der großen nationalen Erhebung ist dieser Gedanke zum Gemeingut aller geworden und überall — schier als selbstverständlich - siegreich durchgcdrungcn. Nicht zuletzt im deutschen Theater findet die Läute rung und Veredelung, die unser Denken und Empfinden erfahren hat, ihren Ausdruck. Das große, ernste Theater selbst hat sich in dieser Wandlung wiedergefunden. Hier gilt es, nicht nur wirtschaftliche Betriebe und Existenzen gemäß dem Gebote der sozialen Pflicht zu retten, sondern auch Kulturgüter zu bewahren. Es wird immer ein Ruhmestitel für den Geist unseres Volkes bleiben, wie bald es in der Not des gewaltigsten Krieges, der je einer Nation aufgedrungcn wurde, sich seiner Kulturaufgabcn erinnert und im Ernst des Waffenlärms die Seelengröße gefunden hat, ideale Kunst zu pflegen. - Darum geht unsere Bitte an das Publikum: Besucht das Theater, sucht es noch mehr als zur Friedenszeit, sichert ihm sein Dasein und seine Wirksamkeit als echte, als deutsche Kulturstätte. Das Kartell der Bühnen- und Orchestcrmitglicder. Der Internationale Kongreß für weibliche Handarbeiten, der für Oktober nach Wien einberufen war, ist auf unbestimmte Zeit verschoben worden. Bctrugsmanöver eines Buchhandlungsreisenden. (Nachdruck verboten.) — Die Strafkammer beim Amtsgericht Bernburg hat am 26. März den Buchhandlungsreisenden Otto Meißen burg, der wegen Betrugs bereits mehrfach vorbestraft war, wegen Betrugs im wiederholten Rückfall, Urkundenfälschung und Unterschlagung zu 8 Monaten und 2 Wochen Gefängnis und 3 Jahren Ehrenrechtsvcrlust verurteilt. Ter Angeklagte kam am 5. Mai 1913 in Begleitung des Reisenden Otto H. und des Fräuleino E. H. in den »Bayerischen Hof« in Bcrnburg und mietete sich ein! Zimmer, indem er sich als Kaufmann Erich Fischer und das Fräulein! H. als seine Frau ansgab. Nachdem sie anderen Tags in demselben Gasthof zu Mittag gegessen, hatte er für Nachtquartier und Be köstigung 7 .// zu zahlen. Er erklärte dem Wirt, daß er abends alles begleichen wolle, nur müsse er sich erst von dem Buchhändler T. Geld holen, von dem er eine größere Provision zu bekommen habe. Dies war aber unwahr. Zwar war der Angeklagte in der Tat zu dem Buch händler T. gegangen, jedoch ans anderen Gründen. Er stellte sich näm lich T., und zwar sogar unter Vorzeigung einer gleichlautenden Legi- timationskartc als Reisender Ewald Stockhausen aus Hannover vor und bat um Überlassung einiger Klassikerbände zum provisionsweisen Verkauf. Bereits am Abend erschien er wieder und legte T- sechs Bestellzettel vor, laut deren er 52 Werke liefern sollte. Natürlich bat er gleichzeitig nm Auszahlung der vereinbarten Provision. T. jedoch stand der Sache, da die Besteller im Adreßbuch nicht zu finden waren, mißtrauisch gegenüber und zahlte die Provision, die 26 betragen haben würde, nicht aus. Darauf entfernte sich M. mit dem Bemerken, am anderen Morgen wiederzukommen, was er jedoch vorsichtiger Weise unterließ. Die Probebände, die er noch in seinem Besitz hatte, nahm er mit und verkaufte sie gelegentlich, um sich auf diese Weise Geld zu ver schaffen. Die von dem Angeklagten gegen das Urteil eingelegte Revi sion, die lediglich die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz be kämpfte, indem er behauptete, zn Unrecht verurteilt worden zn sein, wurde vom Reichsgericht als unbegründet verworfen. 3 13 476/14. I.. Post. — Von jetzt ab können gewöhnliche und eingeschriebene Bricf- sendungen ohne Nachnahme nach den in der spanischen Einflußzone von Marokko gelegenen Orten mit deutschen Postanstalten (Alkassar, Arsila, Larasch, Tetnan) bei den deutschen Postanstalten wieder angenommen werden: die Sendungen unterliegen jedoch den Portosätzen des Weltpostvereins. Es wird darauf hingewiesen, daß Postsen dungen nach den spanischen Besitzungen in Nordafrika (Ceuta, Melitta) ebenfalls zulässig sind. Der Begriff der »beschränkten« Veröffentlichung eines Werkes (Nachdruck verboten.) - Uber diese Frage fanden am 28. September interessante Erörterungen vor dem Reichsgericht statt. Zur Nachprü fung stand ein Urteil des Landgerichts Ulm vom 10. Februar, durch das der päpstliche Hallsprälat Benedikt Nieg wegen Nachdrucks zu einer Geldstrafe von 50 verurteilt worden war. Der Angeklagte hatte eine kleine religiöse Streitschrift in geringer Auflage erscheinen lassen und an maßgebende katholische Stellen versandt. Darin hatte er die Dog matik des Professors Koch in Tübingen angegriffen und stark kritisiert. Zum Beweise seiner Behauptungen hatte er eine Reihe von Stellen aus den Vorlesungen des Professors Koch angeführt. Diese Stellen hatte er aus den »als Manuskript gedruckten« Materialien des Pro fessors sowie aus Kollegieuhesten voll dessen Schülern entnommen. Diese Vorlesungen soll er unberechtigterweise nachgedrnckt haben. Nach 8 19 des Urheberrcchtsgesetzes ist die Vervielfältigung zulässig, wenn einzelne Stellen oder kleinere Teile eines Schriftwerkes, eines Vortrages oder einer Rede nach der Veröffentlichung in einer selbständigen liierarischen Arbeit aufgeführt werden. Eine solche selb ständige literarische Arbeit liegt nach Ansicht des Gerichtes hier vor. Zwischen Erscheinen und Veröffentlichung eines Werkes besteht mir ein Unterschied: während ein Werk als erschienen gilt, sobald der Ver leger es öffentlich angebotcn hat, werden alle Handlungen, durch die das Werk an die Öffentlichkeit gebracht wird, also namentlich auch die Aufführung und der Vortrag unter dem Ausdrucke »Veröffentlichung« zusammcngefaßt. Diesen Begriff der Veröffentlichung hat nun das Landgericht Ulm zu modifizieren gesucht, indem es bei den Vorlesun gen des Professors Koch nur eine »beschränkte« Veröffentlichung an nahm. Da das Gericht sonach die Voraussetzungen des 8 19, 1 des Ge setzes nicht für gegeben erachtete, hielt es die Wiedergabe der einzelnen Stellen aus den Vorlesungen für strafbar. Der Angeklagte hatte ein- gewendet, daß das als »Manuskript gedruckte Buch« des Professors Koch über Dogmatik überall ausliegc und daß seine Vorlesungen von unbestimmt vielen Studenten nachgcschrieben würden, daß also eine Veröffentlichung schlechthin angenommen werden müsse. Diese Ein wendung erklärte das Gericht für verfehlt, da es sich nur um eine be schränkte Veröffentlichung handle, nicht aber nm eine Veröffentlichung im Sinne des Gesetzes. Wenn der Angeklagte geglaubt habe, es liege eine solche im Sinne des Gesetzes vor, so habe er sich in einem straf rechtlichen Irrtum befunden, der ihn nicht vor Strafe schütze. — In seiner Revision beschwerte sich der Angeklagte zunächst darüber, daß sein Antrag, die ganze inkriminiertc Schrift zu verlesen, abgclchnt wor den sei. Sodann führte er aus, daß das Gericht zu Unrecht von einer »beschränkten« Veröffentlichung spreche. Auch der Nebenkläger Prof. Koch rügte eine Verkennung des Begriffes »Veröffentlichung« im Sinne des 8 19, 1. Der Reichsanwalt beantragte die Aufhebung des Urteils. Dem Anträge auf Verlesung der Schrift des Angeklagten hätte stattgegeben werden müssen. Man müsse annehmen, daß die Mitglieder des Gerichts die Schrift gar nicht gelesen, sondern sich über ihren Inhalt nur durch die mündlichen Angaben unterrichtet haben. Daß die Absicht der Kritik das Vorliegen eines Nachdruckes nicht aus- fchließe, sei allerdings vom Reichsgericht wiederholt ausgesprochen worden. Die Hauptsache sei aber die, ob Kochs Schrift bereits ver öffentlicht war. Eine »beschränkte« Veröffentlichung sei ein rechtlich unhaltbarer Begriff. Wenn auch der Zuhörerkreis der Theologie-Pro fessoren ein beschränkter sei, so komme doch in Betracht, daß das Buch des Prof. Koch gedruckt sei und in öffentlichen Bibliotheken ausliege. Bei dieser Sachlage sei es unerfindlich, wie das Kriterium der Ver öffentlichung hier ausgeschlossen sein sott. Unhaltbar sei die Ansicht, daß eine Veröffentlichung nicht vorliege, weil der Verfasser sich »alle Rechte Vorbehalten« hat, als er sein Werk »als Manuskript gedruckt« heransgab. Dann könne ja jeder Verfasser das Urheberrecht zu seinen Gunsten modifizieren und auch von jeder Kritik fernhalten. Das Ge richt trat diesen Ausführungen bei, hob auch beide Revisionen des Urteils auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück 11) 500/14. ' r Lichtreklame wieder gestattet. — Der Berliner Polizei-Präsident v. Jagow hat im Einvernehmen mit dem Oberkommando beschlossen, die Lichtreklame wieder zuzulassen. Es ist dies jetzt in Form der fol genden Bekanntmachung geschehen: »Das durch Bekanntmachung vom 5. August ergangene Lichtreklamcverbot wird hierdurch nunmehr auf gehoben. Jedoch bleiben Einschränkungen der gesamten Lichtreklame ans wirtschaftlichen Gründen auch jetzt noch wünschenswert, zumal da ein erheblicher Erfolg der Reklame unter den jetzigen Verhältnissen kaum zu erwarten ist.« Der Kamps um den Konjunktiv. — Ein hübscher Scherz wird den »Leipziger Neuesten Nachrichten« aus Göttingen mitgetetlt: Ein Vize feldwebel der Reserve, im Zivilverhältnis außerordentlicher Pro fessor der romanischen Philologie in Göttingen, muß einen Trupp ge fangener Franzosen von Manbcnge nach Deutschland begleiten. Von fernher donnern die Kanonen. Mit einem Male sieht der begleitende Leutnant, wie der Vizefeldwebel S. mit einem Gefangenen in Streit gerät. Der Franzose fuchtelt aufgeregt mit den Händen, nnd hinter der Stahlbrille des Vizefeldwebels funkeln zornig die blauen Augen. 1481
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