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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.08.1913
- Strukturtyp
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- Band
- 1913-08-11
- Erscheinungsdatum
- 11.08.1913
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- Deutsch
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Bibliotheks-Angelegenheiten Di-. Franz Leithe; 3. den Sektionschef und Kanzleidirektor in Seiner Majestät Oberstkämmereramte vr. Wil helm Freiherrn von Weckbecker; 4. den Direktor der Hofbibliothek, Hof rat Universitäts-Professor vr. Josef Ritter von Karabacek; 5. den Vizedirektor der Universitäts-Bibliothek in Wien, Regierungsrat vr. Salomon Frankfurter; 6. den Oberbibliothekar derselben Universitäts- Bibliothek vr. Johann Bohatta; 7. den Kustos der Hofbtbliothek Or. Theodor Gottlieb und 8. den Bibliothekar des Schotten-Stiftes in Wien vr. ?. Albert Hiibl. Diese Kommission hat sich am 12. Juli d. I. im Ministerium für Kultus und Unterricht konstituiert. Zur Sammlung und Verarbeitung des Materials wurde mit Ge nehmigung des Oberstkämmereramtes an der Hofbibliothek eine »Zen tralstelle der österreichischen Inkunabel-Kommission« unter der Ober leitung des Direktors dieser Bibliothek, Hofrates Universitäts-Pro fessors vr. Josef Ritter von Karabacek und unter der fachlichen sowie geschäftlichen Leitung des Kustos derselben Bibliothek vr. Theodor Gottlieb eingerichtet. Elsaß-Lothringen auf der Buchgewerbeausflellung Leipzig 1914. — An der Internationalen Buchgewerbe-Ausstellung Leipzig 1914 wird sich auch das Neichsland Elsaß-Lothringen hervorragend beteiligen. Das Kaiserliche Ministerium hat den Direktor der Univcrsitäts- und Landesbibliothek in Straßburg Herrn Geheimen Negicrungsrat Or. Wolfram beauftragt, die Verhandlung mit den verschiedenen öffent lichen Bibliotheken und Museen zu führen, um eine einheitliche Betei ligung der Reichslande zu erreichen. Aus den reichen Schätzen der reichslänöischen Bibliotheken und Museen werden Papyri, römische Inschriften, mittelalterliche Handschriften, Bucheinbände vom 10. Jahr hundert an u. v. a. zur Ausstellung gelangen, ferner die Zeitungen aus der Revolutionszeit und die Zeitungen aus den belagerten Festungen von 1870, die auf buntem Plakatpapier gedruckt siud, da während der Belagerungszeit das Zeitungspapier ausgegangen war. In Österreich verboten: Virginio Gayöa, Ta erisi cll uu Impero (Ua^ins su11'^u8tria eoutewporauea). Herausgegeben in Turin, bVatslli Uoeea, Tckitori, Mlauo-lloma 1913. — Enrico Toselli, Meine Ehe mit Luise von Toscana. Verlag Paul Schmidt, Basel (Schweiz), St. Ludwig (Elsaß), Leipzig. Durchführung der Versorgung der Schüler der Volksschulen mit den vorgeschriebenen Schulbüchern. — In dem soeben erschienenen 8. Heft des »Zentralblattcs für die gesamte Unterrichtsverwaltung in Preußen« ist nachstehender Erlaß des Ministers der geistlichen usw. Angelegen heiten abgedruckt: Berlin, den 21. Juni 1913. Auf den Bericht vom 19. Oktober v. Js. Ich ermächtige die Königliche Negierung, den Tischler X. in H. auf seine zurückfolgende Beschwerde vom 3. Oktober 1912 in meinem Namen ablehnend zu bescheiden. In dem zur Kenntnisnahme ab schriftlich bcigefügten Urteil vom 23. Oktober 1911 hat das Königl. Kammergcricht zwar entschieden, daß Eltern, die sich weigern, für ihre Kinder die notwendigen Schulbücher zu beschaffen, hierzu nicht durch strafrechtliche Verfolgung genötigt werden können. Dabei ist aber die Frage ausdrücklich offen gelassen, ob die Schulaufsichtsbehörden in anderer Weise die Anschaffung der Bücher zwangsweise durchsetzen können. Diese Frage ist zu bejahen (vergl. Erlaß vom 23. Juni 1880 — M. d. I. II 5619/M. d. g. A. II III 14828 —). Die Mittel zur Durchführung des Zwanges ergeben sich aus § 48 der Verordnung vom 26. Dezember 1808 (Gesetzsamml. 1817 S. 282) und 8 11 der Regie rungsinstruktion vom 23. Oktober 1817. Auslegung der Begriffe »Außenstände« und »Nutzungen«. — Im Handelsverkehr versteht man im allgemeinen nach einem gutachtlichen Bescheide der Handelskammer für das Herzogtum Anhalt unter » A u ß e n st ä n d e n « , die ein Unternehmer an einem bestimmten Tage hat, diejenigen Geldforderungen, die auf Grund bereits bewirkter Leistungen buchmäßig vorhanden sind und ziffernmäßig bestehen. For derungen, die aus späteren Lieferungen (Sukzessivlieferungen, Liefe rungen auf Abruf) entstehen, sind noch nicht als Außenstände anzusehen. Derartige später zu erfüllende Abschlüsse werden allerdings beim Ver kauf eines Geschäfts mit bewertet und haben daher auf den Verkaufs preis einen gewissen Einfluß, aber sie rechnen nicht als Außenstände, sondern als »Nutzungen«, die dem Geschäftsinhaber voraussichtlich einen Gewinn bringen werden. Die rechtliche Behandlung der Annoncenvermittlung. — Infolge einer Beschwerde der Vereinigung der österreichischen Annoncenbureaus darüber, daß die gegenwärtig geübte rechtliche Behandlung der A n n o n c e n v e r m i t t l u n g den Bedürfnissen nicht entspreche, hat der österreichische Handelsminister Veranlassung genommen, von der Handels- und Gewerbekammer zu Wien eine Äußerung darüber ein zuholen, in welcher Weise die Annoncenvermittlung erfahrungsgemäß betrieben wird. Die Kammer hat darauf zunächst Äußerungen aller an der Publikation und der Vermittlung der Annoncen interessierten Kreise eingeholt, und einen sehr eingehenden Bericht über den ganzen Fragen komplex ausgearbeitet. Ausgehend von den typischen Betriebsformen, unter denen sich die Annoncenvermittlung im kommerziellen Sinne abspielt, beleuchtete die Kammer die bisherige rechtliche Behandlung dieser Betriebe vom Standpunkte der geltenden Gesetze und kam zu dem Schlüsse, daß die gegenwärtige Rechtslage nicht befriedigen kann. Sie beantragte, den Betrieb eines Annoncenbureaus im eigenen Namen und für eigene Rechnung nach wie vor als ein freies Gewerbe zu be handeln*), hingegen die Annoncenagentie unter Lösung des für einen Teil dieses Gewerbes bestehenden Konzessionszwanges durch einen Akt der Gesetzgebung als einheitliches, freies Gewerbe zu erklären, und setzte sich dafür ein, daß bis zur Durchführung der gesetzlichen Neurege lung des Annoncenagentengewerbes den befugten Handelsagenten keine Schwierigkeiten bei der Ausübung der Annoncenagentie gemacht werden. Kein neuer Zolltarif. — Aus Kreisen der nationalliberalen Reichs- tagsfraktion wird der »Natlib. Korr.« geschrieben: Die Frage, ob ein neuer Zolltarif vorgelegt werde, sei zu verneinen. Die Regierung werde sich darauf beschränken, eine Novelle vorzulegen, die einzelne Abände rungen vorschlage, an den bewährten Grundlagen unseres Wirtschafts systems jedoch nicht rüttele. Theologisch« Ferienkurse an der Genfer Universität. — Man schreibt der »Voss. Ztg.«: Seit vorigem Jahr sind an der theologischen Fakultät der Universität Genf für Pastoren, ehemalige Studierende der Theologie und für Laien, die sich für religiöse und philosophische Fragen interessieren, Ferienkurse eingeführt worden. Da diese sich einer großen Beliebtheit erfreuten, wurde beschlossen, in diesem Jahre in der ersten *) Nach deutscher Auffassung über die Rechtsstellung der Annoncen- Expeditionen gilt folgendes: Das Reichsoberhandelsgericht hat in dem Rechtsgeschäfte, dem der Inhaber eines Annoncenbureaus sich unter zieht, die Übernahme des Transports der ihm aufgegebenen Annonce an die bestimmte Zeitungs-Expedition, mit der er zugleich den Vertrag über die Druckausfllhrung, zwar für Rechnung des Kommittenten, jedoch im eigenen Namen abschließt, erblickt und das Rechtsgeschäft als ein teils unter das Kommissions-, teils unter das Speditionsgeschäft fallendes aufgefaßt. Demgegenüber ist von den Kommentatoren öeS Handelsgesetzbuchs zutreffend darauf hiugewicscn werden, daß nach der nunmehrigen Begriffsbestimmung des Kommissionärs in 8 383 des Handelsgesetzbuchs der Unternehmer eines Annoncenbureaus unter diesen Begriff nicht mehr subsumiert werden kann, und daß auch die Auffassung der Geschäfte als Güterspedition nicht bedenkenfrei sei. Vielmehr müsse als überwiegende Anschauung angesehen werden, daß, sofern der Annoncen-Speditcur in eigenem Namen mit der Zeitungs- Expedition kontrahiert, sein Gewerbetrieb als relatives Handels- gewerbc nach 8 2 des Handelsgesetzbuchs aufzufassen ist, das den Cha rakter als Handelsgewerbe erst durch die Eintragung der Firma des Unternehmers in das Handelsregister erlangt, sofern er aber nicht in eigenem Namen abschließt, sondern nur als Vermittler von Jnsertions- aufträgen tätig ist, er als Handlungsagent oder Handelsmäkler unter 8 1 Absatz 2 Ziffer 7 des Handelsgesetzbuchs fallen wird. Dieser Auffassung entsprechend, hat auch die Handelskammer zu Berlin in einem gerichtlichen Gutachten erklärt, daß Annoncen-Expedi- tionen den Zeitungsverlegern gegenüber als Selbstkontrahenten auf- treten und für die Bezahlung der durch sie vermittelten Inserate haften. In gleichem Sinne hat die Handelskammer zu Frankfurt a. M. anläßlich eines Spezialfalles ausgesprochen, daß ein zwischen einem Inserenten und einer Annoncen-Expedition vorbehaltlos abgeschlossener Jnsertions- vertrag, der die Aufnahme einer Anzeige größeren Umfanges in einem bestimmten Blatte zu einem festen Preise zum Gegenstände hat, im Geschäftsleben nicht dahin aufgefaßt würde, als ob die Annoncen-Expedition lediglich eine V e r m i t t l u n g s - tätigkcit ausübe, vielmehr habe die Annoncen-Expedition für das Erscheinen der Anzeige einzustehen, falls nicht besondere Umstände, z. B. in der Natur des Zeitungsverlegers liegende Gründe technischer oder die Anzeige selbst betreffender Art eine Ablehnung durch die Zei tung veranlassen. H. IV.
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