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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.02.1938
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- 1938-02-24
- Erscheinungsdatum
- 24.02.1938
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ist der Zeitraum von 1895 bis 1934; er läßt also die an Über setzungen noch reicheren Jahre von 1935 bis 1937 außer Be tracht. Aber allein in dem genannten Zeitraum sind 4578 Werke englischer Autoren in die deutsche Sprache übertragen worden. Die Zahl der englischen Autoren, die so in deutscher Sprache vertreten si,d, beträgt 702! Von Edgar Wallace erschienen im Jahre 1928 allein fünfundzwanzig Romane in deutscher Sprache, die eine durchschnittliche Auslage von 40 000 Exem plaren hatten. G. B. Shaws »Heilige Johanna- erreichte in anderthalb Jahren achtzig Auflagen. Diese erstaunlichen Zahlen gelten also nur für den englischen Teil der Übersetzungsliteratur. Dabei ist zu bedenken, was wir in unserem Zusammenhang nur kurz streifen können, daß in diesem Zeitraum daneben ferner 1917 Werke von 189 englischen Autoren in englischer Sprache in Deutschland erschienen sind: die bekannten Tauchnitz- und Albatroß-Bände. Tauchnitz allein zählt heute weit über 5000 Bände englischer und amerikanischer Autoren. Diese Lage muß uns die Frage aufdrängen, ob sich hier nicht eine Entwicklung vollzieht, die nicht länger unbeachtet bleiben darf. Der deutsche Büchermarkt wird übersättigt mit fremdländischer Literatur. Diese Feststellung entspringt nicht irgendwelcher Engherzigkeit oder gar einem Willen zu geistiger Autarkie, die das letzte wäre, was man uns Deutschen vor werfen könnte. Wir schließen uns nicht ah gegen große Geistes schöpfungen Englands, Frankreichs oder Amerikas, wie wir uns nicht gegen die jetzt erfreulich starke Einführung der nordischen Literatur wehren, die für uns den Wert einer Entdeckung hat. Aber wir müssen uns wehren gegen eine wahllose Einführung durchschnittlicher oder wertloser »deet geliere- aus fremden Literaturen. Nach der Auflagenhöhe ist die Reihenfolge der bei uns in Übersetzungen eingeführten englischen Autoren: Oscar Wilde, Edgar Wallace, Arthur Conan Doyle, G. B. Shaw, Stevenson, Kipling, Galsworthy. Diese Reihenfolge steht in einem starken Mißverhältnis zur Bedeutung der Autoren für das englische Schrifttum. Nicht einuial England, geschweige denn wir können ein Interesse daran haben, daß Tausende von Deutschen litera rische Gebrauchsware für Erzeugnisse englischen Geistes halten. Achtet aus eigene, junge Krastel Wir wollen ein »Volk der Mitte und Vermittlung» bleiben, mit großer Bereitschaft für alles Große und Fruchtbare sremder Kulturen. Aber es tut heute eine größere Zurückhaltung not, die geboren ist aus der sorgenden Liebe zum geistigen Schassen unseres eigenen Volkes. Darüber zu wachen, daß eine Uber setzungsliteratur, die oft einen für unsere Wertungsmaßstäbe recht zweifelhaften Ruhm schon mitbringt und nicht selten das Ergebnis einer glänzend aufgezogenen verlegerischen Propa ganda ist, nicht den Wachstumsboden unserer eigenen jungen Kräfte schmälert, das ist in erster Linie die verpflich tende Aufgabe der deutschen Verleger, sie haben ihre Sorge in allererster Linie dem Schrifttum unseres eigenen Volkes und dem Schaffen der nachwachsenden Generation zuzu- wendcn. Ein Übermaß der Aneignung fremden Geistesgutes kann auf die Dauer nicht ohne Schaden für unser Volk sein. Or. Heinz Höps' l. Verbreitung von Abbildungen lebender Personen Auch bei gleichbleibendem Gesetzeswortlaut wandelt sich das Recht und die Anwendung des Gesetzes. Wer etwa den bekannten 88 22—24 des Kunsturheberschutzgesetzes entnehmen wollte, in aller Regel dürfe kein Personenbildnis ohne Einwilligung des Abgebildetcn verbreitet werden und die im Gesetz gegebenen Ausnahmen seien als solche eng und streng auszulegen, hat nach heutiger Auffassung, wie ich dies im »Archiv für Presserecht- vor kurzem näher dargelegt habe, nicht das Ausschlaggebende er kannt. Der Sinn der 88 22—24 K11G. ist vielmehr dieser: das, was als »Ausnahme« im § 23 und 24 steht, ist der größere Grundsatz im Sinne der Allgemeinheit; denn das Gemeinrecht des heutigen Staates fordert eine Freiheit jenes publizistischen Lebens, zu dem jeder Volksgenosse mit seinem Schassen und Wirken so gut wie mit seiner äußeren Gestalt gehört. Diese »Ausnahmen- sagen bekanntlich: Ohne die Einwilli gung des Abgebildeten dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: 1. Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte; 2. Bil der, auf denen Personen nur Beiwerk der Landschaft oder der gleichen sind; 3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähn lichem, da hier viele Personen vereinigt sind; 4. nicht auf Be stellung angefertigte Werke, deren Verbreitung oder Schau stellung einem höheren Interesse der Kunst dient. Man erkennt hieraus unschwer, wie notwendig die neue Auffassung ist, gerade die angeblichen »Ausnahmen- als den großen Grundsatz anzu sehen. Denn auf der einen Seite steht lediglich individualistische Willkür: Eigensinn, Einfriedung der Persönlichkeit, Überbewer tung der Eigenbrötelei, Herauslösung des einzelnen aus der Ge meinschaft, — während auf der anderen Seite ethische Gemein schaftsgesichtspunkte stehen, die ihrer Art nach unbedingt eine hohe Bewertung verlangen. So verlangt der Begriff der »Zeit geschichte- eine starke Publizität auch im Bildhaften, da die Zeitung und die Zeitschriften weit mehr als früher Bildmaterial zu bringen haben! »Landschaft- ist heute nicht nur ein geogra phischer Begriff, sodaß nunmehr auch der ländliche Charakter- kopf als ein Teil der Landschaft angesehen zu werden verdient; »Versammlung- und »Aufzug- haben als Begriff heute eine wesentliche Verbreiterung erfahren, sodaß einen Arbeitsmann abzubilden sinngemäß zu dem Gedanken der Versammlung, die Teile des Volksganzen erfaßt, gehören kann; endlich bedeutet »höheres Interesse der Kunst- in einer Zeit, die auf Volkskunde und Rasse berechtigtermaßen Wert legt, eine umfassendere Aus gabe als früher. Demnach liegen die Dinge heute, in lebensnaher Betrach tung, so: Alles, was journalistisch von Interesse ist, z. B. der erfolgreiche Mann der Industrie, darf ohne weiteres abgebildet werden, und es kann für ihn auch keine besondere Auswahl der Stellen, wo der Betreffende veröffentlicht sein möchte oder nicht, zugelassen werden/ es sei denn, daß ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. Ein solches ist (nach einem Reichsgerichtsurteil in RGZ. Bd. 74 S. 371) »jedes überhaupt des Rechtsschutzes würdige, also auch ein ideales und selbst ein Affektionsinteresse-. Jedenfalls soll sich das Geschäftliche nicht der Person der Zeitgeschichte bemächtigen, wohl aber alles Ideale, Gemeinschaftsnützliche, namentlich also auch der Publi zitätsdienst der Presse. Bildberichterstattung und Film sind neue große Zweige der Publizität geworden. Solche Aufnahme von Zeitdokumenten, wie wir sie heute brauchen, kann vor dem Ant litz oder der Gestalt des lebenden Menschen nicht haltmachen. Hierher gehört namentlich das Tagesbild, das Bild von den Eigenheiten unseres völkischen Lebens, so also auch von der Einzelperson als einem Typus einer zeitgeschichtlichen Erschei nung, z. B. einem Angehörigen der nationalen Formationen im weitesten Sinne. Ein solches Bild, wenn es nicht das Indivi duum, sondern den Typus darstellen soll, und insbesondere wenn es als zeitgeschichtliche Illustration dienen soll, ist somit ein zeitgeschichtliches, aber nicht ein individuelles Personen bildnis. Es reiht sich in jene Bildergruppe ein, die vom Gesetz als eine solche behandelt wird, deren Verbreitung wegen ihrer zeitgeschichtlichen Bedeutung ohne Einwilligung des Abgebilde ten erlaubt ist. Wollte sich der Betreffende darauf berufen, er sei eine individualistische Einzelperson, so wird man ihm antwor ten: nicht als solche sei er photographiert worden, und die Mög lichkeit der Verbreitung des Bildes im Schrifttum beruhe nicht auf der »Individualität- jenes Abgebildeten, sondern nur auf seiner Zugehörigkeit zur Gattung, allerdings unter Berücksich tigung des Umstandes, daß er »individuell- gute Eigenschaften 160
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