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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.05.1933
- Strukturtyp
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- 1933-05-06
- Erscheinungsdatum
- 06.05.1933
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- Deutsch
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N? 104. 6. Mai 1933. Redaktioneller Teil. Börsenblatt s. ü. Dlschn Buchhandel. 8S0—gso Uhr 9 18 18 So» Uhr 10 1S-° 20 16 Uhr Sonntag Kantate, den 14. Mai 1933 Ausgabe der Eintritts- »nd Ausweiskartcn für die Hauptversammlung des Börsenvereins Ausschußzimmer, Tür I Hauptversammlung des Börsenvereius Großer Saal, Eingang Tür III Kantate-Essen des Börsenvereins im großen Saale des Buchhändlerhauses Eingang Tllr III Kantate-Herren-Kommers des Bnchhandlungs-Gehilfen-Bereins zn Leipzig Krystall-Palast, Theatersaal Montag, den 15. Mai 1933 Hauptversammlung des Bereins Deutscher Bahnhofskmchhändler Sitzung des Gcsamtvorstandes des Börsenvereins Eröffnung der Fcstansstellung der Deutschen Bücherei „Das Schrifttum der nationalen Betvegnng" Sitzung des Ausschusses für die Fortbildung des buchhändl. Nachwuchses Festvorstcllnng im Alten Theater: „Schicksal nm Yorck", Schauspiel in 8 Akten von Hans Kiffer Dienstag, den 16. Mai 1933 Hauptversammlung der Abrechnungs-Genossenschaft Deutscher Buchhändler Buchgewerbehaus, Sachsenzimmer. Vorstandszimmer, Tür lll, 1. Stock Deutsche Bücherei am Deutschen Platz. Sitzungszimmer, Tür III, 1. Stock Vorstandszimmer des Vereins der Buchhändler, Platostr. 1a Verein der Deutschen Antiquariats- und Export-Buchhändler e. B. Leipzig. Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am Sonnabend, dem 13. Mai 1833, 15 llhr im Sachsenzimmer des Deutschen Buchgewerbe-Vereins, Leipzig, Dolzstraße I. Tagesordnung: 1. Jahresbericht über das vergangene Geschäftsjahr. 2. Rechnungslegung des Schatzmeisters. 3. Festsetzung des Jahresbeitrages und des Eintrittsgeldes. 4. Wahl des Vorstandes. 5. Tagesordnung der Hauptversammlung des Börsenvereins, ö. Verschiedenes. LeiPzig, den 4. Mai 1933. Der Vorstand. Zum buchhändlerischen Bestellvertrag. Eine für den Verlagsbuchhandel sehr bedeutsame Entscheidung hat das Reichsgericht am 8. März 1933 verkündet, die in gekürzter, auszugsweiser Karin mit Tatbestand und Gründen nachstehend wiedcr- gcgeben wirb: Tatbestand. In: Verlage des Beklagten erschien 1930 ein »euer Wegweiser durch das bürgerliche Recht mit allgeineinverständlichen Erläuterun gen van drei Verfassern. Der Kläger hat die Erläuterungen zum Allge meinen Teil, zum Sachenrecht, zum Erbrecht und zum Mieterschutz gesetz versaßt: sie bestehen in kurzen einleitenden Bemerkungen zu den einzelnen Gcsetzesabschnittcn. Das ganze Buch hat 446 Seilen, davon kommen etwas mehr als 80 aus die Erläuterungen des Klägers. Der Beklagte bestätigte die mündlichen Vereinbarungen unterm 28. Dezember 1929 schriftlich dahin, daß der Kläger die Bearbeitung nach Art des ihm vorgelcgten Buches van ... in allgemelnverständ- licher Weise durchführen solle und daß »das vereinbarte Honorar ins gesamt einmalig 399 Mark betrage«. Nachdem die drei Bearbeiter die Erläuterungen vollendet hatten, ließ der Beklagte bas Werk in einer ersten Auflage von 8999 Stück erscheinen: später brachte er noch weitere Auflagen in Verkehr. Im April 1931 erhob der Kläger dagegen Widerspruch. Mit der vorliegenden Klage verlangt er vom Beklagten: a> Unterlassung des Vervielsältigens lind Bcrbreitens, 1. soweit mehr als 1969 Stück des Werkes hergestellt sind, und 2. soweit es sich um die vom Kläger verfaßten Erläuterungen handelt: b> Ver nichtung der widerrechtlich hergestellten oder verbreiteten Stücke und der dazu ausschließlich bestimmten Vorrichtungen: o) Feststellung der Schadenersatzpflicht: ck> AnSkunst über den Umfang der Vervi-el- sältigung und des Vertriebes. Er vertritt die Meinung, daß die vertraglichen Befugnisse des Beklagten aus «ine einzige Auflage be schränkt seien. 334 Der Beklagte verlangt Abweisung der Klage und führt aus, daß der Kläger durch das »insgesamt einmalige« Honorar von 369 NM ein für allemal für seine Arbeit völlig abgefunden sei. Das Landgericht hat nach dem Klagantrag verurteilt, das Oberlandesgericht auf Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgcricht läßt dahingestellt, ob die Verein barung der Parteien als sog. Bestellungsverivag (VerlG. 8 47) zu beurteilen und also nach Grundsätzen des Werkvertrags (BGB. §8 634 sf.) zn behandeln oder ob sie als eigentlicher Berlagsvertrag HBerlG. K 1) anznsehcn sei. Denn auch für den Kall des Verlags vertrags kommt cs wegen des besonderen Inhalts der Abreden zu dem Ergebnis: der Kläger sei mit den ihm gezahlten 369 RM siir seine aus den: Vertrag erwachsenen Ansprüche völlig abgesundcn und könne nichts mehr fordern. Die in tatsächlicher Hinsicht getroffenen Feststellungen des Be- rnfungsnrteils rechtfertigen die Annahme eines bloßen Bestell- Vertrags. Er kann sehr verschiedene Gestalt annehmen. Wesentlich aber ist ihm, daß jemand die Herstellung eines Werkes nach einem Plane übernimmt, in welchen: der Besteller ihm den Anhalt des Werkes sowie die Art und Weise der Behandlung genau vorschreibt. <BerlG. Z 47 Abs. 1). Im vorliegenden Falle ist das geschehen. 1. Ohne ausschlaggebende Bedeutung wären, für sich allein be trachtet, gewisse Umstände, die sich bei dem Vertrage der Parteien finden, jedoch beim eigentlichen Berlagsvertrag ebenfalls oft be gegnen. Das gilt zunächst von der unbestrittenen Tatsache, daß die Anregung zu der Arbeit vom Beklagten, den: Verleger, ausging: solches geschieht auch beim Verlagsvertrage sehr häufig, ohne dessen Wesen in Frage zu stellen. Nicht selten bestimmt ferner der Verleger ein M i n d e st - o d e r H ö ch st m a ß des U m f a n g e s, den der Ver fasser bei der Herstellung des Werkes einhalten soll. Im gegen wärtigen Kakle beabsichtigte der Beklagte, daß ein Buch zustande komme, welches ungefähr den Umfang des eigens als Vorbild ge nannten erreiche. 2. Darin allein, daß ein anderes Werk als Vorbild in Gegen stand, Uinsang und Bchandlungsweise ausdrücklich genannt wurde, brauchte zwar nicht das sichere Anzeichen des Willens gesehen zn werden, dem Kläger die Art und Weise der Behandlung genau vor- zufchreiben. Es kommen jedoch durch die Lage des gegenwärtigen Falles gewisse Umstände hinzu, die — in: Verein mit den vorhin <zn 1) erwähnten — dariun: dem Kläger war nicht bloß durch Zu weisung bestimmter Gesctzcsabschnitte, die er erläutern sollte, der sach liche Inhalt des Werkes gegeben, sondern auch die Bchandlungsweise, die Art, seine Erläuterungen einzurichten, »genau« vorgeschriebe». a> Was zu solcher Genauigkeit der Vorschrift gehöre, muß je weils nach der Art der Aufgabe näher bestimmt werden. In der Regel handelt es sich beim Bcstellvertrag um eine <wie man es ge nannt hat) »niedere« oder »tiefstehcndc« Verfassertätlgkeit, bei welcher der Entwerfer des Planes (hier der Verleger) die Richtlinien der Arbeit angibt, die Ausführer sich seinen Weisungen unterordnen und jenen Linien durch Gestaltung der äußeren Ansdrncksform folgen, in ihrer Tätigkeit also an enge, vom Besteller maßgebend festgelegte Grenzen gebunden sind.
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