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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.03.1924
- Strukturtyp
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- 1924-03-28
- Erscheinungsdatum
- 28.03.1924
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- Deutsch
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->'- 75, 28. März 1924. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 4179 der Erwerber betraut ist; die Verbessetung der Qualität der Über setzungen; die Abnahme ihrer Quantität, die der strengeren Wahl der zu übersetzenden Stoffe nnd der wirksameren Aufsicht über die Übersetzer zu danken ist, und besonders die Verteidigung der ein heimischen Literatur gegen di« Überflutung mit Übersetzungen fremder Werke, sowie, da die Waffen gleich werden, das Aufblühen der Landesliteratur. Alles dies ist mit Beweisstücken schon oft in Unseren Spalten und aus den Konferenzen und Kongressen-aus- einanüergesetzt worden. Wiegt die Erwerbung eines neuen, mit der übersetzungsfrei- 'heit beschenkten Mitgliedlandcs die Zerstörung der Grundprinzipien und der Grundlagen unserer Union auf? Sicher nicht. Man rühre vlso nicht an das Gebäude der Union, um es zu zerstören. Nach unserer Meinung kann der einzige Vorbehalt hinsichtlich der Türkei nur in der Handhabung der Bestimmung des ursprünglichen Ver trags von 1888 bestehen, die durch Artikel 27 der Revidierten Berner Übereinkunft formell erlaubt ist. III. Das Jahr 1923 hat uns gelehrt, hinsichtlich der Geschäfte unserer Union bescheiden zu sein. Auf deren Aktiva tragen wir die einfache Regulierung ein, die sich aus der Tatsache ergibt, daß di« freie Stadt Danzig, di« am 24. Juni 1922 der Union beigetreten ist, endlich den Wortlaut der Übereinkunft von 1908 in ihrem Amtsblatt (Nummer vom 6. Ja nuar 1923) veröffentlicht und regelrecht bekannt gemacht hat. Das ist eine Verspätung von ungefähr sechs' Monaten. Die entsprechende Veröffentlichung für Polen, das am 28. Januar 1920 Mitglied 'der Union wurde, fand nach zwei Jahren statt, nämlich erst mit Wirkung vom 2. Februar 1922. Dagegen hat die Sache der vom Völkerbund unter Vollmacht genommenen Länder keine Fortschritte gemacht; sie ist aber, betreffs ihrer unbestrittenen Einverleibung in die Union, auch nicht rückwärts gegangen. Die Passiva der Union sind ziemlich belastet. Irland, das als.unabhängiger Staat in den Völkerbund ausgenommen wurde, Hai seinen formellen Beitritt noch nicht erklärt, Finnland, Estland, Lettland und Litauen stehen abseits, obgleich die elfteren beiden fetzt zur industriellen Union gehören. Rumänien hat sich noch nicht entschlossen, beizutreteu, und wir konnten uns kein Gesetz, ja nicht einmal einen einfachen Gesetzesvorschlag verschaffen, der bestimmt wäre, diesen Schritt vorzubcreitcn. Die Ausarbeitung eines erstön Gesetzes über das Urheberrecht in Serbien, Kroatien, Slowenien ist noch nicht über das Stadium der Vorläufigkeit hinausgediehcn. Di« Bewegung, die Polen mit einem unumgänglich notwendigen Gesetz versehen sollte, um die Ordnung der Union voll zur Ausführung zu bringen, steht still. Die Tschechoslowakei hat zwar ein Gesetz über die schwierige, doch weniger dringliche Materie des Verlags rechts angenommen, aber das Grundgesetz über das Urheberrecht, das den Einklang mit den Prinzipien der Berner Übereinkunft her- bcisllhren soll, läßt auf sich warten und wir lesen in der letzten --Chronik- des französischen Schriftstellervereins, datz man in Frank reich anfängt, sich über diesen Stand der Dinge zu beunruhigen, der den Autoren schadet. Ja, es wird sogar verlangt, daß die fran zösische Regierung freundschaftliche Vorstellungen in Prag erhebt. Aus Südamerika ist nichts Neues zu berichten. Auf der fünf ten Tagung der panamerikanischen Union, die im Frühjahr 1923 in Santiago (Chile) abgehaltcn wurde, hat das literarische Eigentum nur eine nebensächliche Rolle gespielt. Immerhin scheint in ilrnguah das Parlament die Erörterung einer Gesetzvorlage über das Urheberrecht begonnen zu haben, die sich der Berner Überein kunft zu nähern sucht. In unserem ausführlichen Bericht vom 9. Dez. 1922 hatten wir den Völkerbund gebeten, an die verschiedenen Völker der Welt einen Aufruf zu gnnsten ihres Beitritts zur Berner Union zu richten. Derselbe ist noch nich! erschienen, scheint aber auf dem Wegc.der Vorbereitung, denn am 8. Dezember 1923 hat nach den Zeitungen der Ausschuß der geistigen Mitarbeit, der in Paris ver sammelt war, seine Zustimmung dazu gegeben. Im allgemeinen war die gesetzgeberische Tätigkeit .unbedeutend. In Frankreich Hai kcins der schwebenden Proteste die Schwelle der parlamentarischen Erörterung überschritten, nicht einmal dasjenige betreffend die gesetzliche Hinterlegung, hinsichtlich dessen -die vollständige Übereinstimmung der interessierten Körper schaften- konstatiert wird. Di« Idee der Besteuerung des freien Gemeinguts (äo,»!>inc public p-l)-Lnt) hat neue Anhänger gefunden, aber es nicht zu einem gesetzgeberischen Spruch gebracht. In Italien schlummert die Gesetzvorlage von 1909 weiter. In Schweden wurde die Frage des Schutzes der Werke der auf die Industrie an gewandten Kunst wieder aufgeworfen, ohne zu bestimmten Vor schlagen zu führe». In Dänemark herrscht völlig« Windstille, auch in Norwegen, wo der Geist der Revision zu erwachen schien. A.s ein Versprechen wurde die Veröffentlichung eines neuen russischen Gesetzes über das Autorrecht angekündigt. Die Bewegung der literarischen Verträge Hai sich ebenfalls verlangsamt, über das Ergebnis der deutschen Ver suche, mit Rußland oder der Argentinischen Republik einen Ute- Mischen Vertrag oozuschließen, ist uns nichts bekannt geworden. Das Schicksal des spaniich-merikanischen literarischen Vertrags, der nach den neuesten Nachrichten bis zum 3t. März 1924 verlängert wurde, bleibt ungewiß. Der alte französisch-portugiesische litc rarische Vertrag von 1866 ist am 1. September 1923 verschwunden. Ein neuer Vertrag zwischen Portugal und Brasilien harrt der Ra tifizierung. Da die Vereinigten Staaten zögern, sich den Ländern der Union anzuschlietzen, wird die Schweiz die Verhandlungen mit der amerikanischen Regierung wieder aufnehmen müssen, um aus der Grundlage der Bedingungen -der Gegenseitigkeit, die durch ihr neues, am I. Juli 1923 in Kraft getretenes Gesetz über das Autor recht zu gunsten ihrer Bürger geschaffen sind, das vollständige cwp^i-iM zu erlangen. Die Bilanz an der Schwelle des Jahres 1924 ist daher mehr als bescheiden, und man muß viel Optimismus besitzen, um anzn- nehmen, -daß dieses Jahr nicht allein das gestörte Gleichgewicht wiederherstcllen, sondern auch eine wachsende Tätigkeit zu gunsten der Rechte und Interessen entfalten werde, die mit unserem Ge biet in Zusammenhang stehen. iv. Indessen liegt andererseits kein triftiger Grund vor, sich «inein schwarzen Pessimismus hinzugcben, und vor allem ist es nicht vernünftig, dieses vorübergehende Defizit zu übertreiben und dar über, weil noch nicht alles getan ist, die seit lange erzielten schätzenswerten Errungenschaften zu vergessen. Daher waren wir sehr bekümmert, in einer schweizer Zeitschrift aus der Feder eines hochgestellten Mannes die nachstehenden Zeilen zu lesen, die «inen öffentlichen Vortrag über die geistig« Mitarbeit wiedergeben: »Was kann man für sie (die Künstler) tun? Auch hier wird man wieder einmal Ursache haben, das Recht des Produzenten dem Erzeugnis seiner Arbeit zu weihen, d. h. das künstlerische Eigentum, die Rechte des Autors, gleichzuordnen, zu regeln, anszudch'nen. Vielleicht glauben Sie, daß in dieser .Hinsicht alles entschieden ist, well es in Bern «in Bureau des künstlerische» Eigentums gibt? Das ist ein vollständiger Irrtum. Solange nicht fast alle zivilisierten Länder einer gemeinschaftlichen über- einkunft beigetreten sind, die die Rechte des Autors regelt, ist nichts getan. Ich brauche Ihnen nicht zu sogen, daß mir, wenn ich in Frankreich ein Meisterwerk verösfentlichc — das ist natürlich ein« Hypothese — und wenn dieses Meisterwerk z. B. ein Buch ist und in diesem Lande Erfolg hat, und wenn ein benachbarter belgischer, schweizer, holländischer oder spanischer Verleger das selbe Buch drucken, es in seinem Lande verkaufen und vielleicht sogar in Frankreich verkaufen kann, mein Eigentum gestohlen wird. Solange die Rechte des Autors nicht international ge- regelt sind, ist nichts getane). Ist es möglich, auf diese Weise Geschichte zu schreiben? Wenn das besagte -und erfolgreiche »Meisterwerk- von einem belgischen, schweizer, holländischen oder spanischen Verleger nachgedruckt wird, so würde sich dieser Verleger sofort gerichtlich belangt nnd aus Grund der Artikel 2 und 4 der Revidierten Berner Übereinkunft von 1908 verurteilt sehen, und das nachgedrucktc Werk würde von den zustän digen Behörden der Länder, in denen es erschien, beschlagnahmt. Wer den wirklichen Stand der Dinge kennt, weiß, daß der Kamps Itsvus äs Oendvs, September-Nummer 1923: »I-s cnvpsiation intctlsctueNs intci-nntionnis«, von Jules Desträe
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