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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.03.1924
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- 1924-03-28
- Erscheinungsdatum
- 28.03.1924
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Redaktioneller Teil. M 75, 28. März 1924. büebenen Anstrengungen herzlich danken, mit Aisred de Müsset sagen: »Aus einem Jahre ohne Hoffnung wird ein Jahr ohne Furcht geboren«. II. Eine wenn möglich noch verwickelter« Lage wurde betreffs der Türkei durch den am 24. Juli 1923 Unterzeichneten zweiten Frieden von Lausanne oder genauer durch einen am nämlichen Tage zwi schen denselben Staaten für nur 5 Jahre geschlossenen Handels vertrag geschaffen, nämlich zwischen der Türkei einerseits und Frankreich, Italien, Japan, Griechenland, Rumänien und dem ser- bisch-kioatisch-slovcnischcn Staate andererseits. In Artikel 14, Nr. 2, des besagten Handelsvertrags Hecht es, nachdem derselbe die Verpflichtung der Türkei vorgesehen hat, vor Ablauf von 12 Mona ten, vom Jnkrafttritt des Vertrags an gerechnet, der Revidierten Berner Übereinkunft beizutreten, wie folgt weiter: »Die andern den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnenden Mächte wollen während der Dauei des gegenwärtigen Vertrags keinen Einspruch gegen dm Vorbehalt erheben, den die Türkei hin sichtlich der vorerwähnten, das Recht der Übersetzung in die tür kisch« Sprache betreffenden Übereinkünfte und Protokolle zu for mulieren erklärt, wenn die andern Mitunterzeichncr der letzteren nicht selbst im Laufe des auf den Jnkrafttritt des gegenwärtigen Vertrags folgenden Jahres Einspruch gegen dm in Rede stehen den Vorbehalt erhoben haben. Im Falle, daß die den gegenwärtigen Vertrag .unterzeich nenden Mächte ihr« Zustimmung zu dem türkischen Vorbehalt betreffs des Übcrsetzungsrechts nicht aufrecht erhalten könnten, ist die Türkei ebenfalls nicht gebunden: ihre Zustimmung zu den obenerwähnten Übereinkünften und Protokollen aufrecht zu er halten«. Der Vorbehalt, von dem in dieser Bestimmung die Red« ist, be steht nach Leuten, die in der Lage sind, es zu wissen — wir haben davon bis jetzt keine amtliche Kenntnis erhalten —, in der Frei heit der Übersetzung von ausländischen Werken in die türkisch« Sprache-. Wenn dem so ist, so müssen wir diesbezüglich folgende Bemerkungen machen. Artikel 25 der Revidierten Berner Übereinkunft gestattet den Beitritt zur Union nur den fremden Ländern, -die den gesetz lichen Schutzderden Gegenstand der vorliegenden Übereinkunft bildenden Recht« gewährleisten«. Der Schutz des Übersetzungsrechts wird durch einen der ersten Ar tikel geregelt, der zweifellos einer der wichtigsten und im Sinne der Angleichung an das Reproduktionsrecht am reiflichsten überleg ten ist. Da diese nach 2V Kampsjahren erzielte Lösung den noch »jungen« Verbandsländcrn zu radikal erscheinen konnte, wurde das System der Vorbehalte in den Pakt der Übereinkunft hauptsächlich wegen der Ausdehnung des Übersetzungsrechts durch den nämlichen Artikel 25, Absatz 3, eingeführt. Bei ihrem Beitritt können die neuen Mitglieder erklären, entweder durch die ursprüngliche Über einkunft von 1880 gebunden bleiben zu wollen, die den Schutz des übcrsetzungsrechts nur auf eine Dauer von 10 Jahren Vorsatz, oder durch die Pariser Zusatzakte von 1898, die die Angleichung der be-den fraglichen Rechte nur vorschreibt, wenn innerhalb der ersten 10 Jahre im Verband eine Übersetzung in der Sprache veröffent licht wird, für welche der Schutz verlangt wurde. So hat Griechen land bei seinem Beitritt im Jahre 1920 den Entschluß gefaßt, das ausschließliche übersetzungsrecht dem Autor nur für 10 Jahre zu gewährleisten. Doch ist dies das genaue Mindestmaß, das der Vertrag der Union als vorübergehendes Zugeständnis zu beobach ten gestattet. Er kennt in keiner Weise die Verneinung des über- setzungsrechts für irgendeine Sprache. Übrigens ist der Lausanne! Handelsvertrag nur für 5 Jahr« geschlossen. Gesetzt, er würde nicht erneuert, wäre dann die den Eintritt der Türkei in die Berner Union betreffende Bestimmung de jure hinfällig und würde, wenn dieses Land seine Verpflichtung befolgt hätte, diese mit dem Vertrag aufhören? Wäre sie also rein temporär? Auch in diesem Punkte regelt die Berner Überein kunft die Dinge anders. Der Eintritt in die Union gilt nach Artikel 29 für eine unbegrenzte Zeit unter dem Vorbehalt der Mög lichkeit .der jederzeitigen Kündigung des Vertrages ein Jahr vor her. Doch lassen wir diesen Umstand beiseite. Schließlich vertritt die Übereinkunft den Grundsatz, daß «allel Veränderungen an dem gegenwärtigen Vertrag für die Union nur! Gültigkeit Haben mittelst einmütiger Zustimmung der Länder, diel >br onaebören«. Infolgedessen müssen jetzt all« Staaten das au--I schließlich« übersetzungsrecht für wenigstens 10 Jahre achten. Diel Veränderungen sind nur (Artikel 24, Absatz 2> gelegentlich der! zeitweiligen Revisionskonserenzen oder auf dem Wege vorheriger! Verhandlungen, möglich, die zur Unterzeichnung seitens aller! vertragschließenden Staaten eines Akts wie des Zusatzprotokollrl vom 20. März 1914 führen und der verfassungsmäßigen Bestäri-ß gung durch die Parlamente unterworfen sind. Der Weg, der durch ! laufen werden mutz, um die Veränderung des Pakts der Bernerl Union zu erlangen, ist ohne Zweifel sehr lang und dornenvoll, doch! hat er den Vorteil, di« Union vor Überraschungen zu bewahren, siel fester zusammenzuschweißen und «in solides Gebäude daraus zu! machen, das jede Belastung aushält. Das »Nichts« in Sachen des übersetzungsrechts ist daher cinel schlechterdings unmögliche Lösung, wenn nicht eine Änderung des! geheiligten Systems der drei Etappen vorgenommen werden solil denen dank der Einstimmigkeit der Vertragsmächte der Union noch! eine vierte, weniger fortgeschrittene hinzugesügt werden müßte: diel »Übersetzungssreiheit«. Dieses Problem hat bereits einmal einel Revisionskonferenz beschäftigt, die Berliner. Auf derselben schlugl am 15. Oktober 1908 der Delegierte Japans vor, »die Übersetzung! eines in einer europäischen Sprache geschriebenen Werks in dasl Japanische für vollkommen frei zu erklären und umgekehrt. Nach gründlicher Erörterung der den Vorschlag stützenden, sehr ge schickten Begründung weigerte sich di« Konferenz, aus diese Gesichts-1 Punkte einzugehen, und der verstorbene Louis Renault setzte sehr! höflich, aber bestimmt die Gründe auseinander, warum die Kon-s fcrenz dem Antrag nicht uähertreten könne. Nach ihm würde Fol-I gendes geschehen: »Wenn die Reproduktion verboten und die Über setzung erlaubt ist, so will das heißen, daß man den Autor schützt I durch das Verbot einer Sache, die nicht vorkommt, dagegen I den einzig möglichen Eingriff in sein Recht erlaubt«. Man muß! diese überzeugende Verteidigungsrede zu gunsten der Anerkennung! des Übersetzungsrechts lesen, um die Schwierigkeit zu verstehen,! die darin liegt, der Türkei, einem nicht zur Union gehörigen Lande,' zu bewilligen, was man Japan, einem ihr schon im Jahre 1899 bei- gctretenen und ihr trotz jener Ablehnung eines seiner Vorschläge! treu gebliebenen Lande, versagt«. Alle Überlieferungen der Union, vertreten nälnentlich durch! ihre Gründer, die glänzenden Führer des internationalen Vereins für Literatur und Kunst, erheben sich gegen den Versuch, dieses Recht ganz und gar zu opfern, das »das internationale Recht xm I excollsocs« genannt und dem wenigstens durch eine Art verstän diger Verteilung zum Siege verholfcn worden ist. Doch setzen wir, so unmöglich es scheint, einmal den Fall, daß I diese im Jahre 1908 verworfene Lösung, die ein Mitglied der Union beantragte, angenommen würde. Was würde geschehen? I Die neueintretcnden Länder würden nach Belieben den 27 gegen wärtigen Mitgliedern in dieser und in anderer Hinsicht das Gesetz 1 verschreiben. Das wäre ein geradezu verhängnisvoller Präzedenz fall. Andere Länder würden dasselbe Zugeständnis verlangen, und > warum sollte man es ihnen verweigern? Und wer weiß, ob die Staaten, die das besagte Recht anerkannt haben — denn böse Bei ! spiel« wirken ansteckend —, nicht von ihrem Entschluß zurückkom- men und eine ähnliche Behandlung, wie die der Türkei eingeräumte, verlangen würden, während die in den Artikeln 27 und 30 fest gesetzte Einrichtung der Übereinkunft ihnen nur gestattet fortzu- schrciten, die als vorläufig erachteten Zwischenstationen zu ver lassen, um die nächste Etappe zu erreichen, aber nicht rückwärts zu > gehen! Das wäre nicht allein der Wirrwarr, sondern der Zu sammenbruch. Auch hier behält der berühmte Spruch ?i-lncip-i» 1 obsta sein« volle Geltung. Neue Länder sind in unserm Staatenbunde willkommen, aber! ein Zugeständnis, das sogar die Mindestfrist von 10 Jahren Be stehens des übersetzungsrechts fallen läßt, scheint mir nicht emp fehlenswert. Wir wollen hier die wesentlichen Punkte der Frage! nicht erörtern: die Kürze dieses Termins, namentlich bei den ge diegenen wissenschaftlichen, historischen Werken usw.: die Eindäm- mung der Konkurrenz dank des ausschließlichen Rechts, womit!
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