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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.04.1940
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- 1940-04-06
- Erscheinungsdatum
- 06.04.1940
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Vörsenblatt für den Deutschen Vuchhandel Nr. 80 (N. 30) Leipzig, Sonnabend den 6. April 1940 107. Jahrgang Jahresbericht 1939 der Geschäftsstelle des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler Berichte der Deutschen Bücherei, der Neichsschule des Deutschen Buchhandels und der Deutschen Buchhändler-Lehranstalt für 1939 In dem Deutschland aufgezlonngencn Kampfe fällt der deutschen Wirtschaft eine große und verantwortungsvolle Auf gabe zu. Es kommt darauf an, wie Reichsministcr Funk zum Ausdruck gebracht hat, die wirtschaftliche Schaffenskraft nicht nur zu erhalten, sondern zu steigern. Dieses Ziel fordert stärk sten Einsatz und Anpassung an alle Notwendigkeiten. Voraussetzung dafür ist in einer kriegsverpflichtcten Wirt schaft neben Ausnutzung aller technischen Möglichkeiten, die selbstverständlich ist, die Befolgung aller von der Reichsregie- rung gegebenen Anordnungen. Daß sic zahlreicher sind und sein müssen als in der Friedenswirtschaft, bedarf keiner Begründung. Um so uichr muß cs sich jede gewerbliche Organisation ange legen sein lassen, ihre Mitglieder zu unterrichten und auszu- Ilären. Es sei deshalb zu Beginn des Jahresberichts aus das Gesetz hingewiesen, das für den gesamten Buchhandel nicht minder wichtig ist als für die übrige Wirtschaft, nämlich die vom Ministerrat für die Rcichsvertcidigung unterm 4. Septem ber 1939 erlassene Kriegswirtschafts- Verordnung (RGBl. I Nr. 183, Seite 1609). Der Rcichskommissar Kriegswirtschaft;- verorünung für die Preisbildung hat in einem Erlaß an den Leiter der Reichswirtschaftskammer zu den Preisvorschriften der Verord nung grundsätzlich Stellung genommen. Gerade mit diesen Aus führungen hat sich die Tagespresse eingehend beschäftigt, sodaß von einer allgemeine» Betrachtung abgesehen werden kann. Her- vorgchoben sei nur seiner prägnanten Fassung wegen Z 22, der den Begriff der kriegsverpflichtcten Volkswirtschaft bringt. Er lautet: »Preise und Entgelte für Güter und Leistungen jeder Art müssen nach den Grundsätzen der kriegsverpflichteten Volkswirt schaft gebildet werden.» In den Ausführungen des Reichskommissars für die Preis bildung aber ist daraus hingcwiesen, daß sich niemand gegen über den Forderungen der Kriegswirtschaftsverordnung auf die Preisstopverordnung berufen kann. Ein Preis könne durchaus in ungerechtfertigter Weise hoch gestoppt und infolge inzwischen eingetretener Kostenmindcrung übermäßig hoch geworden sein; er muß dann eben nach Maßgabe der Kriegswirtschaftsvcrord- nung gesenkt werden. Wichtig find für den Buchhandel einzelne Bestimmungen aus dem Abschnitt IV der Kriegswirtschaftsverordnung. Der Bör- senvcrcin hatte hierüber, wie auch über die Auswirkungen der Preisbindungsverordnung vom 11. Dez. 1934, im Reichskommissa riat für die Preisbildung Verhand- preisbinLungsvcror»- nung vom II. 12.1YZ4 lungen zu führen. Aus diesen ist mitzuteilen, daß eine allgemeine Preissenkung, wie sic 8 2b Absatz 3 der Kricgswirtschaftsverord- nung für prcisgebundcne Waren als möglich erklärt, für Gegen stände des Buchhandels nicht in Betracht kommt. Der Laden preis ist zwar ein gebundener Preis, er ist aber nicht von der Organisation, sondern vom einzelnen Verleger festgesetzt. Der Schutz, den der Börscnverein gewährt, erstreckt sich nur auf den Vertrieb, nicht aus die Herstellung. Ebenso kann aus der Kriegs- wirtfchastsverordnung keine generelle Senknngspflicht für Ra batte gefolgert werden, denn wenn sich auch innerhalb einzelner Verlagszweige gewohnheitsmäßig bestimmte Normen in der Rabattsestsctzung gebildet haben, so handelt es sich dabei eben nicht um eine verbindliche generelle Regelung (Ausnahmen be stehen nur für das Unterhaltungsschrifttum und im Kalender verlag). Indes kann aber sehr wohl von den Prcisbildungs- behördcn das eine oder andere Werk hcrausgegrisfcn werden — tatsächlich sind solche Maßnahmen bereits erfolgt —, um die Angemessenheit des Preises auf Grund der Herstellungs- und sonstigen Kosten oder die Angemessenheit der Rabatte nachzu prüfen und eventuell eine Senkung zu verlangen. Deshalb ist für die Kalkulation der Neuproduktion unbedingte Beachtung der Gesichtspunkte anzuempsehlen, die der Rcichskommissar für die Preisbildung aufgestellt hat. Einige davon sind inzwischen gegenstandslos geworden, z. B. die Nichtberücksichtigung der Zu schläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie der Ersparnisse, die infolge der zu Beginn des Krieges ausgespro chenen Urlaubssperre erzielt wurden. Geblieben aber sind fol gende: Nur diejenigen sozialen Aufwendungen sind bei der Kostenberechnung anzusetzen, die bctriebs- und brancheüblich sind und die dem Grundsatz sparsamer Wirtschaftsführung ent sprechen. Die Gehälter der Angestellten in gehobener und leiten der Stellung (selbstverständlich auch die der Inhaber) dürfen nur soweit berücksichtigt werden, als sie zu den Tarifgehältern in einem angemessenen Verhältnis stehen. Jede Senkung der Kosten in den Vorstufen muß berücksichtigt werden, d. h. jede Verbilligung, die beim Material oder aus dem Lohnkonto ent steht, muß sich in der Bildung des Preises auswirken. Die Be achtung dieses wichtigen Gesichtspunktes wird für den Verlag nicht immer einfach sein. Man denke z. B. an die Einheitspreise bei Reihenbüchern, überhaupt ergeben sich für die verlegerischc Kalkulation mancherlei Schwierigkeiten. Mit Kalkulationsnachprüfungen und der Beobachtung dieses wichtigen Gebietes buchhändlcrischer Tätigkeit hatte sich der Börsenverein auch auf Grund der Zuständigkeit, die ihm durch den Reichskommissar für die Preis bildung für die Preisstopverord- PreisstopverorLnung nung zugesprochen worden ist, zu beschäftigen. (Anordnung vom 30. August 1937 über die Behandlung der Ausnahme- anträge nach K 3 der Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. Oktober 1936 auf dem Gebiet Mitteilung betr. Kantate 1940 Für die Aufführung im Alten Theater, für die Kundgebung und für den KameradschastSabend sind alle Plätze vergeben. Für das Gewandhauskonzert stehen nur noch einige Plätze zur Verfügung. Wir müssen uns Vorbehalten, die cingegangenen Bestellungen zu repartieren. Leipzig, den ?. April 1940 Dr. Heß 10«
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