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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.11.1923
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1923-11-15
- Erscheinungsdatum
- 15.11.1923
- Sprache
- Deutsch
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II oller sborZ, Di-., 6. in. d. L., Olrarlettsndurg, Lness- dseüstr. 20/21: Uatslog 4: Osrmsnistilr. 34 8. 763 kirn. — Katalog 5: Noäsrns Lrstausgadev. 16 8. 688 kirn. Illerssmann, Karl IV., üsiprig, Königstr. 29: Katalog 528: Kationalöüonoinie, Ksoblsrvisssnsebait. 75 8. 1067 kirn. Nürnberger Antiquariat 0. in. b. 8., KUrnbsrg, Uurg- 8tr. 11: ^.uktion 1: Kitsratur uncl kbilosopbis, Oeograpbie unä Ksissn, Kories, Verscbisckenss. 36 8. 485 kirn. VerLtsigerung: 26 kiovembsr 1928. Meine Mitteilungen. Buchhändlerische Merktage. 17. November 1923. Deutsche Biichermesse. — Vom 17. bis 19. No vember findet in Berlin. Potsdamer Straße 3, Weinhaus Rhein gold, Muschelsaal, eine Deutsche Biichermesse statt. (Vgl. Bbl. Nr. 26-3 vom 12. November 1923. Seite 7696. und Bbl. Nr. 261 vom 13. November 1923. S. 7702.) 29. November 1923. Arbeitgeber-Abgabe (B c t r i e b s st e u e r). — Das Doppelte der einbehaltenen Beträge an Einkommensteuer vom Arbeitslohn (11.—20. November 1923). Wird die Abgabe nach Ablauf einer Schonfrist von 5 Tagen nicht entrichtet, so erfolgt die Aufwertung des Betrages nach dem Goldumrechnungssatz für Neichssteuern zuzüglich S"/-> Zinsen vom Goldwert. 20. November 1923. Einkommensteuer vom Arbeitslohn. — Die vom 11.—20. November 1923 einbehaltenen Beträge sind an die Fi nanzkassen abzuführen bzw. durch Entwertung von Steuermarken aufzubrauchcn. Ist dies nach Ablauf einer Schonfrist von 5 Tagen nicht erfolgt, so wird der Betrag nach dem Goldumrechnungssatz für Neichssteuern aufgewertet und ist mit 5 Prozent in Gold zu verzinsen. 21. November 1923. Allgemeiner deutscher Bußtag. 30. November 1923. Arbeitgeber-Abgabe (B e t r i e b s st e u e r). — Das Doppelte der einbehaltenen Beträge an Einkommensteuer vom Arbeitslohn (21.—30. November 1923). 5 Tage Schonfrist! (Vgl. oben d. 20. Nov. 1023.) 30. November 1923. Einkommensteuer vom Arbeitslohn. — Die vom 21.-30. November 1923 einbehaltenen Beträge sind an die Finanz kassen abzuführen usw. 5 Tage Schonfrist! (Vgl. oben d. 20. Nov. 1923.) 10. Dezember 1923. Arbeitgeber-Abgabe. (B c t r i c b s st e u e r.) — Das Doppelte der einbehaltenen Beträge an Einkommensteuer vom Arbeitslohn (1.—10. Dezember 1923). 6 Tage Schonfrist! (Vgl. oben d. 20. Nov. 1923.) 10. Dezember 1923. Einkommensteuer vom Arbeitslohn. Die vom 1.—10. Dezember 1923 einbehaltenen Beträge sind an die Finanz kassen abzuführen usw. 5 Tage Schonfrist! (Vgl. oben ö. 20. No vember 1923.) 10. Dezember 1923. Umsatzsteuer für Novc m b c r. — Anmeldung und Vorauszahlung hat nur dann zu erfolgen, wenn der Umsatz 1922 mehr als 1500 betragen hat. Schlüsselzahl des Buchhandels. — Am 14. November betrug die Schlüsselzahl 215 Milliarden, für den 15. November ist sie 330 Mil liarden. Weihnachtskataloge. — Wie alljährlich will das Börsenblatt auch in diesem Jahre eine Übersicht über alle im deutschen Buch handel hcrausgegebenen Weihnachtskatalogc und Bücher- almanache veröffentlichen; deshalb bittet die Redaktion, ihr von allen in diesem Jahre herausgegebenen Weihnachtskatalogen und Bücheralmanachen rechtzeitig ein Besprechungsstück einsenden zu wollen. Ist der Verleger berechtigt, vom inländischen Buchhändler bei Ans- suhrgeschästcn Zahlung in fremder Währung zu verlangen? — Zu dieser Frage hat Herr vr. Sieb eck der Arbeitsgemeinschaft wissen schaftlicher Verleger nachstehendes Gutachten erstattet (vgl. Bbl. Nr. 216. S. 7323): Auszugehen ist von dem Gesetz über den Verkehr mit ausländischen Zahlungsmitteln vom 2. Februar 1922. § 1, Abs. 3 dieses Gesetzes lautet: »Jnlandsgeschäfte im Sinne dieser Vorschrift sind Geschäfte zwischen Parteien, die beide ihren Wohnsitz oder Sitz im Jnlande haben und bei denen, soweit es sich um Warenlieferungen handelt, die Waren nicht zum Versande nach dem Ausland be stimmt sind«. » Die Tcviscnnotvcrordnung vom 12. Oktober 1922 verbietet in 8 1 die Zahlung in ausländischen Zahlungsmitteln bei Jnlandsgcschüften »im Sinne des § 1, Absatz 3 des Gesetzes über den Verkehr mit aus ländischen Zahlungsmitteln vom 2. Februar 1922«. Demnach ist ein Geschäft, bei dem die Warenlieferung nach dem Aus lande erfolgt, auch dann nicht den Vorschriften für Jnlands- geschäfte unterworfen, wenn die beiden Vertragsparteien Inländer sind. An dieser Rechtslage hat auch die Verordnung auf Grund des Notgesetzes (Maßnahmen gegen die Valutaspekulation) vom 8. Mai 1923 nichts geändert. Die Ausnahmen von dem in 8 2 dieser Ver ordnung ausgesprochenen Valutazahlungsvcrbot sür Jnlandsgeschäfte sind in 8 3 der Ausftthrungsbestimmungcn des Neichswirtschafts- ministers vom selben Tage geregelt. Dort heißt es: »ß 2, Abs. 1 der Verordnung findet keine Anwendung: 3. auf Geschäfte über die Liefe rung von Waren, die der Erwerber erwirbt, um sie ohne Be- oder Ver arbeitung nach dem Ausland zu versenden oder zu verbringen (AnS- fuhrvorgcschäft)«. Ter Neichsbcvollmächtigte der Außenhandclsncbenstclle für dis Buchgewerbe hat demgemäß in einem Schreiben vom 15. Juni 1923 den Standpunkt vertreten, daß das Verbot der Zahlung in fremder Wäh rung auf die in 8 7b der Bcrkaufsorönung für Auslandslieferungen genannten Geschäfte keine Anwendung finden könne. Als neueste Vorschrift ist schließlich die Bekanntmachung betreffend das Verbot der Ausfuhr von Waren vom 17. September 1923 zu beachten, durch die Gegenstände des Buchhandels ausfuhrfrei geworben sind. Diese Bekanntmachung enthält zugleich die neuen Vorschriften über die Ablieferung von 30°/» des Ausfuhrgegenwertes. Nach der Bekanntmachung der Geschäftsstelle des Börscnvereins im Bbl. Nr. 230 vom 2. Oktober entfällt diese Ablieferungspflicht, insoweit der Aus- führende die Ausfuhrwaren den inländischen Lieferanten in auslän dischen Zahlungsmitteln bezahlt und nach der geltenden Tevisengesetz- gcbung bezahlen darf. In diesem Falle trifft die Ablieferungspflicht den inländischen Lieferanten. Die letzterwähnte Vorschrift ändert freilich nichts an der schon bestehenden Rechtslage. So hat der Neichsbcvollmüchtigtc der Außcn- handelsnebenstelle für das Papierfach schon in einem Schreiben, das der Bund Deutscher Vereine des Druckgcwerbes, Verlags und der Papierverarbeitung am 22. Mai 1923 durch Rundschreiben bekannt- gegeben hat. auf ganz ähnliche Vorschriften hingewiesen, die für die jenigen Fälle gelten, in denen ein Ausfuhrhändler die Exportwaren an das Lieferwerk selbst in Devisen bezahlen muß. Aus dieser Äußerung geht deutlich hervor, baß bei »Ausfuhr- vvrgeschästen« die Zahlung in der Währung des Exportlandes in der deutschen Wirtschaft schon zur Zeit der Absendung dieses Schreibens ohne jede Beanstandung verlangt wurde. Tübingen, den 2. November 1923. vr. O. Siebe ck. Überorganisation im Buchhandel. (Aus unserer Sammelmappe.) — Herr Eduard L a n z c u b e r g e r - H a m b u r g wendet sich zugleich unter Bezugnahme ans die Aufsätze der Herren vr. Ehlermann (Bbl. Nr. 202. 201, 205 und 207), vr. KItnkhardt (Nr. 208), Fritz Schnabel (Nr. 222) und H. Degcner (Nr. 210) unter der Überschrift: »Unser B ö r s e u v e r c i n. was er i st und was er sein sollte« gegen die Überorganisation im Buch handel. Er hält die verschiedenen Vereine und Ver bände nicht für notwendig und ist der Meinung, daß der Börsenvereiu, wenn er das sein wolle, was er eigentlich sein solle, nämlich eine Vertretung des gesamten Buchhandels, zu gegebenen Zeiten die ihm angeschlossenen Organisationen wirklich führen und ihnen Aufgaben übertragen müsse. Nur unter Anspannung und An passung aller Kräfte sei der größtmögliche Erfolg für den Buchhandel zu erzielen. Dann werbe auch dem Werbeamt des Börseuvereins und ähnlichen Einrichtungen eine weit größere Bedeutung zukommen als dem Wahlausschuß und sonstigen Ausschüssen. Wenn der Börsenverein diese Umgliederung seines inneren Aus baues vornehmen werde, seien ihm die Kreis- und Ortsvereine untcr- zuordncn. lim Sortimentern und Verlegern die Möglichkeit zu geben, nach Strich und Faden ihre eigenen Belange zu vertreten, könne inan in den Ortsgruppen und Kreisen getrennte Versammlungen festsetzen. Allerdings seien auch Vollsitzungen der Ortsgruppen nicht zu ent behren. um Gegensätze von Verlag und Sortiment behandeln und ausgleichcn zu können. , Die Auffassung des Herrn Degcner über den zu großen Umfang des Zwischenhandels im Buchhandel könne er nicht teilen. Sein Wir ken spiele sich freilich auch nicht nach den Vorstellungen des Herrn Degener ab. Denn wenn der Sortimenter nur auf das Erscheinen eines Werkes in seinem oder einem ähnlichen Verlage warten solle,
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