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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.09.1901
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 12.09.1901
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- Deutsch
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7130 Nichtamtlicher Teil. 213, 12. September 1901. nicht zu beanstanden, da die allgemeine Bezeichnung Central blatt, die an und für sich ebensowenig wie andere allgemeine Bezeichnungen, wie »Tageblatt«, »Anzeiger«, »Nachrichten« u. dgl. schutzberechtigt ist, durch den Zusatz einen individuellen Charakter erlangt hat, und dadurch dem Erfordernis der Besonderheit und Eigentümlichkeit der Bezeichnung genügt ist Vgl. Finger a. a. O. S. 205. 211. 219. Wie der erste Richter zutreffend ausführt, kommt es ferner nicht darauf an, ob der Beklagte, wie er behauptet, thatsächlich schon lange vor dem Kläger die Herausgabe eines Centralblattes für das betreffende wissenschaftliche Gebiet ge plant hat, da entscheidend für den gesetzlichen Schutz nur die Priorität des Gebrauchs, d. h. der Zeitpunkt der ersten Be nutzung im geschäftlichen Verkehr ist. Vgl. Finger a. a. O. S. 201. Auch die angebliche Kenntnis des Klägers von der Ab sicht des Beklagten, ein wissenschaftliches g sches Cen tralblatt herauszugeben, kommt rechtlich nicht in Betracht, da nicht schon diese Kenntnis, sondern nur eine öffentliche Kundgebung des beabsichtigten Unternehmens die Benutzung des in Aussicht genommenen und veröffentlichten Titels durch den Kläger zu einer unbefugten machen könnte. Vgl. Finger a. a. O. S. 219. 223. Kommt somit allein in Frage, ob die vom Beklagten angewendete Bezeichnung seines Unternehmens geeignet und darauf berechnet ist, Verwechselungen mir dem Unternehmen des Klägers herbeizuführen, so ist beides vom ersten Richter mit Recht verneint worden und auch dem Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz gegenüber zu verneinen. Es ist davon auszugehen, daß der Kläger den gesetzlichen Schutz nur verlangen kann für die besondere von ihm an gewandte Bezeichnung, nicht für das »Stichwort« Centralblatt oder für die Bezeichnung: »G sches Centralblatt«, die er feinem Unternehmen gar nicht gegeben hat, womit jedoch feiner Behauptung zufolge die Zeitschrift von anderen Per sonen gelegentlich bezeichnet werden soll, daß also nur die Bezeichnung: »Centralblatt für M , G und Pa «, eine Bezeichnung, die offenbar absichtlich entsprechend dem Titel des im Verlage des Klägers erscheinenden gleichnamigen Jahrbuches gewählt worden ist, geschützt und daher nur zu untersuchen ist, ob ihr gegenüber sich die Bezeichnung der Zeitschrift des Beklagten: »G.... sches Centralblatt, Rsvns C...igns, (4 ... osl Usvisv, Anzeiger für G , Pe . . ., Pa . . . und ver wandte Wissenschaften« als eine Nachahmung darstellt. Dies muß schon aus äußeren Gründen verneint werden. Denn, schließen auch geringfügige Abweichungen in der Bezeichnung, ebenso wie im Falle des ß 20 des Gesetzes betr. die Warenbezeichnungen, die Anwend barkeit des Z 8 nicht aus, vgl. Begründung des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb S. 10; Finger a. a. O. S. 227, so sind doch die Abweichungen im vorliegenden Falle auf fallende und in die Augen springende, indem bei dem Blatte des Klägers die M vorangestellt wird, das Blatt des Beklagten sich sogleich als dreisprachiges g sches Central blatt zu erkennen giebt und auch bei der weiteren Bezeichnung die G voranstellt und den von dem Kläger voran gestellten Ausdruck M ganz vermeidet. Die Gefahr der Verwechselung wird denn auch, wie der Kläger selbst darlegt, nicht durch die Bezeichnung der Zeitschrift des Be klagten, sondern durch die ungenaue und falsche Bezeichnung, die die Zeitschrift des Klägers erfährt, bedingt. Dazu kommt, daß es für die Frage der Verwechselungsgesahr und der Erheblichkeit der Abweichungen, wie das Reichsgericht in dem Urteil vom 27. Oktober 1897 (E-, Bd. 40, S- 19) zu Z 8 des Gesetzes ausführt, vor allem auf die Anschauungen des beteiligten Publikums ankommt. Als solches kommt aber hier, wo es sich um Fachblätter handelt, nur ein unterrichtetes, urteils fähiges, hauptsächlich dem Gelehrtenstande angehöriges Publikum in Betracht, das leicht in der Lage sein wird, die beiden Centralblätter zu unterscheiden und auseinanderzuhalten. Die demgegenüber über das Bestehen der Verwechselungs gefahr beantragte Beweisaufnahme war als unerheblich ab zulehnen. Denn, wenn wirklich im Anfänge des Neben einandererscheinens der beiden Zeitschriften Verwechselungen vorgekommen sein mögen, heroorgerufen dadurch, daß das Blatt des Klägers schlechtweg Centralblatt oder g sches Centralblatt genannt oder citiert worden ist, so ist doch für das Berufungsgericht nach eigener Sachkunde und Erfahrung, auch ohne daß es der Erhebung eines Sachverständigen beweises bedürfte, klar, daß diese Verwechselungen bei An wendung auch nur geringer Aufmerksamkeit vermieden werden können und von dem für die Zeitschriften in Betracht kom menden Publikum vermieden werden werden, sobald nur erst die ungenaue und durch den Beklagten nicht zu vertretende Bezeichnung der Zeitschrift des Klägers als »Centralblatt« schlechthin oder als »G . . . . sches Centralblatt« aufgegeben ist. Dies gilt auch für Buchhändler- und Jnserentenkreise. Buchhändler haben der Bezeichnung eines Werkes ohnehin besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Daß sie bei An wendung dieser getäuscht werden könnten, ist ausgeschlossen. Was Jnsertionsaufträge angeht, so ist zu berücksichtigen, daß weder die Zeitschrift des Klägers noch die des Beklagten als allgemeine Jnsertionsorgane von Bedeutung sind, daß sie Anzeigen nur auf den Umschlagseiten bringen, und daß auch diese sich an ein Fachpublikum wendenden Anzeigen von fach männischer oder buchhändlerischer Seite ausgehen. Es trifft also auch für die Jnsertionsaufträge das oben Gesagte zu, und es erscheint nicht erheblich, wenn — was unter das Zeugnis von Rudolf Masse gestellt ist — in den ersten Monaten des Nebeneinanderbestehens der Zeitschriften An zeigen, die für das Unternehmen des Klägers bestimmt waren, mit der Anweisung eingegangen sind, sie im »G . . . . schen Centralblatt« aufzunehmen. Wenn aber auch anzunehmen wäre, daß die Benutzung der Bezeichnung der Zeitschrift des Beklagten in einer Weise erfolgt ist, die zur Verwechselung mit der Bezeichnung der Zeitschrift des Klägers geeignet war, so erscheint es doch im vorliegenden Falle ausgeschlossen, daß die Absicht des Be klagten bei der Wahl und Benutzung des in Rede stehenden Titels darauf gerichtet gewesen ist, solche Verwechselungen herbeizuführen. Der Kläger will dies, ohne einen bestimmten Beweis für die böse Absicht des Beklagten anzutreten, aus der ganzen Sachlage und aus der Wahl des Namens »Central blatt« für ein gleichartiges Unternehmen folgern. Dies er scheint indessen nicht zutreffend. Ist der Ausdruck: »Central blatt«, wie bereits dargelegt, ein allgemeiner, ohne näheren individualisierenden Zusatz nicht geschützter, so kann aus der Benutzung dieses Ausdruckes in Verbindung mit einem ab weichenden individualisierenden Zusatz nicht schon auf die böse Absicht des den Ausdruck Benutzenden geschlossen werden. Die Sachlage aber bietet ebensowenig einen Anhalt für die Annahme, daß der Beklagte den Titel in der Absicht gewählt und benutzt habe, dem Kläger im geschäftlichen Verkehr Kon kurrenz zu machen und aus der Verwechselung mit der Be zeichnung des Unternehmens desselben Vorteil zu ziehen. Dagegen spricht vor allem, daß Plan und Ziele des vom Beklagten begründeten dreisprachigen wissenschaftlichen Blattes, wie eine Vergleichung der überreichten Exemplare der beider seitigen Zeitschriften und der Inhalt der Ankündigung des Beklagten — Bl. 12 d. A. — ergiebt, wesentlich andere sind als die des Unternehmens des Klägers, da sich das Blatt
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