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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.09.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1901-09-12
- Erscheinungsdatum
- 12.09.1901
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- Deutsch
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7128 Nichtamtlicher Teil. Nichtamtlicher Teil Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs. Urteil und Berufungsurteil. I. In Sachen der Firma F. S>, Verlagsbuchhandlung, Inhaber in S., Klägerin, gegen die Firma G. B., Verlagsbuchhandlung, Inhaber in B., Beklagte, wegen 2000 hat die dreizehnte Kammer für Handels sachen des Königlichen Landgerichts I in Berlin auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 1901 für Recht erkannt: Klägerin wird mit ihrer Klage abgewiesen und verurteilt, die Kosten des Rechtsstreites zu tragen. Thatbestand. Im Verlage der klägerischen Firma erscheint seit dem 1. Mai lSOO eine Zeitschrift unter dem Titel »Centralblatt für G . . . ., M . . . . u. Pa . . .«, welche nach der Be hauptung der Klägerin schon einen bedeutenden Ruf erlangt haben und in der g . . . .schen Fachlitteralur kurzweg als »Centralblatt« citiert werden soll. Seit 1. Januar 1901 erscheint auch im Verlag der Beklagten eine Fachzeitschrift unter dem Titel »G . . . sches Centralblatt«, Anzeiger für G . . . .«, »Pe ....«, »Pa.... und verwandte Wissenschaften«. Klägerin behauptet, daß das Programm und der Zweck dieser letzteren Zeitschrift derselbe sei, wie der der klägerischen, und daß der für beklagte Druckschrift gewählte Titel darauf berechnet und geeignet sei, Verwechselungen mit dem von der Klägerin befugterweise geführten Titel hervorzurufen. Gestützt auf H 8 des Gesetzes zur Bekämpfung des un lauteren Wettbewerbes vom 2 7. Mai 1896 und ZZ 826, 249 des Bürgerlichen Gesetzbuches hat Klägerin daher be antragt, dahin zu erkennen: die beklagte Firma ist nicht berechtigt, der in ihrem Ver lage erscheinenden g . . . . schen Zeitschrift den Titel »G . . . . sches Centralblatt« zu geben. Dagegen hat die Beklagte beantragt: die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Sie führt in ihrem hiermit in Bezug genommenen Schriftsatz vom 1. Dezember 1900 näher aus, daß sie schon vor zwei Jahren den Gedanken gefaßt habe, ein »g . . . . sches Centralblatt« zu gründen, daß sie seitdem an der Verwirk lichung dieses Gedankens gearbeitet hat, ihn aber nicht früher habe zur Ausführung bringen können. Beklagte bestreitet ferner den von der Klägerin gerühmten Ruf ihrer Zeitschrift in der Fachlitteratur und setzt weiter auseinander, daß die Ziele der beiden fraglichen Zeitschriften vollkommen auseinandergehen, und daß die beklagtische Schrift sowohl innerlich wie äußerlich durch anderes Format, anderen Druck und andere wesentliche Momente sich auffallend von dem Ceniralblatt der Klägerin unterscheide. Bei diesen Gegensätzen seien auch die einzigen Be rührungspunkte, nämlich die Worte des Titels, »Centralblatt«, »G . . . .« und »Pa . . . .« nicht im stände, den Anschein zu erwecken, daß Beklagte ein Konkurrenz-Unternehmen, welches Nutzen aus einer Verwechselung ziehe, schaffen wolle. Das Schlagwort »Centralblatt« sei ebensowenig wie der Titel »Jahrbücher« als solches geschützt. Die Klägerin bestreitet, daß sie von dem Gedanken der Beklagten, ein g . . . . sches Centralblatt zu gründen, Kenntnis erlangt, diesen Gedanken ausgenommen, für sich verwertet und so die klägerische Druckschrift geschaffen habe; vielmehr sei der Plan durch die mannigfachen Mängel gezeitigt worden, welche sich an der ebenfalls im klägerischen Verlage erscheinenden, in der g ... . schen Litteratur als bedeutend anerkannten Zeitschrift »Neues Jahrbuch für M .. . ., G . . . . und Pa . . . .« im Laufe der Jahre herausgestellt hätten. Diesen Mängeln solle die fragliche klägerische Zeitschrift abhelfen. Ferner seien die von der Beklagten geltend gemachten Unterschiede zwischen den Klageschriften, nämlich divergieren des Ziel, anderes Format, Papier und andere Druckeinrichtung, für die allein streitige Frage der Identität des Titels voll kommen unwesentlich. Die Worte des Titels aber seien wohl geeignet, Verwechselungen herbeizuführen; es sei sogar unmöglich, daß für eine bestimmte Wissenschaft zwei Central blätter nebeneinander existierten, ohne daß fortgesetzt Ver wechselungen entständen Gründe. Es ist zunächst gleichgiltig, wie die beiden Fachorgane ihrem Inhalte nach zu einander stehen, da die Parteien untereinander sich nicht verbieten können, durch Gründung gleichartiger Unternehmen gegeneinander in Konkurrenz zu treten. Ebenso ist es unerheblich, welche der Parteien zuerst den Gedanken, ein g . . . . sches Centralblatt zu gründen, gefaßt hat, da es nicht auf die Priorität des Ge dankens, sondern auf die Priorität in der Verwirklichung des Gedankens ankommt, und da unter den Parteien un streitig ist, daß die Klägerin zuerst mit ihrer Druckschrift in die Oeffentlichkeit getreten ist. Entscheidend ist vielmehr nur, ob eine unerlaubte Gleichheit oder Ähnlichkeit des Titels der beklagten Schrift mit dem der klägerischen Schrift vorlicgt Dies jedoch hat der Gerichtshof verneint. Das Wort »Centralblatt« ist in allen Interessengruppen eine so all gemein übliche Bezeichnung für Zeitschriften, welche die verschiedenen Interessen vertreten und insbesondere Berichte über die nächsten literarischen Erscheinungen bringen, daß es ebensowenig wie die Bezeichnungen »Jahrbücher«, »Archiv«, »Journal«, »Zeitschrift«, »Handbuch« u. s. w. unter Z 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes fällt und daher an sich nicht gesetzlich geschützt ist. Das Wort »g . . . sich« ferner ist als technische Bezeichnung der Wissenschaft, welcher die beklagtische Zeitschrift zu dienen bestimmt ist, für die Charakterisierung der letzteren derartig geboten, daß der Gebrauch des Wortes dem Beklagten nicht untersagt werden kann. Da endlich die Zeitschrift der Beklagten nicht für Laien, sondern nur für Fachmänner berechnet ist, so liegt auch in der Verbindung der beiden Worte keine Gefahr der Ver wechselung mit der klägerischen Druckschrift; vielmehr werden die interessierten Kreise sehr wohl in der Lage sein, beide Schriften auseinanderzuhalten. Somit erscheint der Titel der beklagtischen Druckschrift nicht darauf berechnet oder auch nur geeignet, Verwechselungen mit dem von der Klägerin gebrauchten Titel herbeizuführen, der Anspruch der Klägerin aus tz 8 des citicrten Gesetzes ist daher unbegründet. Da ferner das Handeln der Beklagten in keiner Weise die guten Sitten des Geschäftsverkehrs verletzt, so kann der Klageantrag auch nicht auf ZZ 826, 249 des Bürgerlichen Gesetz-Buches gestützt werden.
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