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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.08.1901
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 30.08.1901
- Sprache
- Deutsch
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6744 Nichtamtlicher Tech 202, 30. August 1901. Herr Pape: Ich halte es für ganz richtig, daß die jenigen Herren, die jede Neuerung für die Satzungen über haupt ablehnen, auch jeden einzelnen Paragraphen, den wir beraten, bekämpfen; aber daß wir deswegen die Abstimmung zurückstellen sollen, um das Gesprochene unter wer weiß wie vielen neuen Ausdrücken zu vergessen, das halte ich nicht für praktisch. Herr Bonz: Ich habe den Antrag gestellt, nachdem ge sagt wurde, daß die Vermehrung des Vorstandes notwendig sei mit Rücksicht auf die vermehrte Arbeitslast, die die be antragten Neuerungen bringen sollen. Da ist es doch praktisch, daß wir erst sehen, ob die Neuerungen überhaupt kommen. Herr Pape: Ich beantrage Schluß der Debatte und Abstimmung. Herr Fuendeling: Ich halte es für richtiger, wenn wir über diesen Paragraphen abstimmen lassen; denn dann sehen wir sofort, ob die übrigen Paragraphen angenommen werden oder nicht. (Widerspruch.) Meiner Ansicht nach ist der Para graph eine Kraftprobe. (Widerspruch.) Dann würde ich bitten, daß die Frage der fünf Mitglieder nicht mit den übrigen Be stimmungen verknüpft werde. Unbedingt notwendig würden ja die fünf Vorstandsmitglieder nicht sein, auch wenn eine Arbeitsvermehrung eintritt. Ich mag die Aeußerung des Herrn von Zahn nicht dem genauen Wortlaute nach wieder gegeben haben, die er im vorigen Jahre gethan hat; aber ich meine, von ihm gehört zu haben, daß es besser gewesen wäre, wenn seiner Zeit ein Ersatzmann dagewesen wäre. Auf jeden Fall glaube ich, daß wir, wenn wir die Zahl fünf an nehmen, niemandem zu nahe treten. Herr Goeritz: Es stellt sich da noch eine Meinungs verschiedenheit heraus. Bisher war es üblich, daß der Vorstand aus einem Kreisvereine gewählt wurde. Davon steht aber in diesem neuen Statut nichts, und ich weiß, daß in unseren Besprechungen in Eisenach ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, daß es nicht Zwang sein solle, die Vorstandsmitglieder aus einem Kreisvereine zu wählen. Es würde also der Antrag Francke zu einer Angelegenheit passen, über die wir zunächst gar nicht zu beraten haben. Hier steht nur, es solle der Vorstand aus fünf Mitgliedern gewählt werden; wo die Vorstandsmitglieder zu suchen sind, das ist nicht gesagt. Ich persönlich bin allerdings auch der Meinung, daß es wünschens wert ist, daß sämtliche Vorstandsmitglieder aus einem Verein genommen werden. Herr Siegismund: Ich glaube, die meist umstrittenen Paragraphen des heutigen Abends werden die 88 14 und 15 sein. Erft nachdem diese Paragraphen angenommen oder abgelehnt sind, werden wir sehen, welche Arbeit dem neuen Vorstand entstehen wird Wenn Sie die Einrichtung der Vertrauensmänner annehmen, so wird damit dem neuen Vorstand eine Arbeitslast auferlegt, die unbedingt fünf Vorstandsmitglieder nötig macht; lehnen Sie dagegen diese Vertrauensmänner ab, lehnen Sie ferner die Ausschüsse ab, so kann meines Erachtens ein Dreier-Ausschuß als voll ständig genügend angesehen werden. Deshalb möchte ich dem Vorschläge des Herrn Kollegen Bonz zustimmen und bitten, über H 13 erst dann abzustimmen, nachdem wir uns über die AZ 14 und 15 geeinigt haben werden. Abstimmung: Der Antrag Bonz wird angenommen und demnach die Beschlußfassung über Z 13 ausgesetzt. — 8 14: Außerordentliche Ausschüsse, bereu Einsetzung seitens des Verbandsvorstandes oder einzelner Vereine für zweck mäßig erachtet wird, sind in ihrer Zusammensetzung nicht an örtliche Beschränkung gebunden. Ihr Zweck besteht in Behandlung und Durchführung von besonders wichtigen Angelegenheiten in Gemeinschaft mit dem Vorstande. Sie treten letzterem in allen Fällen als stimmberechtigte Mit glieder bei Die Bestimmung über die Zahl der Mitglieder und über die Personen selbst wird von Fall zu Fall herbei geführt, entweder durch die Abgeordneten - Versammlung oder durch schriftliche Abstimmung. Der Verbandsvorstand ist berechtigt, bestimmte Personen hierfür in Vorschlag zu bringen. Herr Hartmann: Meine Herren, ich möchte bemerken, daß dieser A 14 eine außerordentlich weittragende Bedeutung hat. Denn in 8 18 heißt es: Der Vorstand ist verpflichtet zur Ausführung der Beschlüsse der außerordentlichen Aus schüsse Also selbst ohne oder gegen dieses Votum des Verbands ist er verpflichtet, den Beschluß eines solchen Aus schusses auszuführen. Das ist eine Ungeheuerlichkeit, wie sie in wenigen Satzungen zu finden ist. Herr Werlitz: Was Herr Hartmann eben gesagt hat, steht im Widerspruch mit 8 14; da heißt es, daß die Aus schüsse dem Vorstand in allen Fällen als stimmberechtigte Mitglieder beitreten. Wie ist das? Sie stimmen dann einfach zusammen mit dem Vorstand; dann kann keine Rede davon sein, daß der Vorstand verpflichtet wäre, einen Ausschuß beschluß auszuführen; abgesehen davon, daß ich letzteres mit dem Kollegen Hartmann für unannehmbar halte; das durch bricht die ganze Organisation. Herr Seippel: Ich stehe hier unter dem Eindruck, als ob nach Schwierigkeiten gesucht würde. Ich sehe keinen Widerspruch zu Z 18. Es ist nur von den Verpflichtungen des Vorstands die Rede. Der Vorstand sitzt selbst als stimmberechtigtes Mitglied in dem außerordentlichen Aus schuß, läßt ihn beraten und beschließen, und dann ist es selbstverständlich, daß der Vorstand als gegebene Direktive die Meinung des Ausschusses zur Ausführung bringt. Ob Sie redaktionell hier etwas geändert wissen wollen, ist eine andere Frage;' sachlich scheint mir kein Grund dazu vor zuliegen. Ich bin überhaupt der Meinung, daß darin keine Gefahr liegt Oder finden Sie es wünschenswert, daß der Vorstand seinem eigenen Kopfe folgt? Ich stehe auf dem Standpunkt, daß jeder Verbandsvorstand dem Beispiel des jetzigen folgen soll, der mit großer Selbstverleugnung im vorigen Jahre seine eigene Meinung der Majorität unter geordnet hat. Herr Werlitz: Es ist doch ein Widerspruch da. Wenn es am Ende des Z 14 hieße, daß die Vorstandsmitglieder den Ausschüssen als stimmberechtigte Mitglieder beizutreten haben, so ließe sich eher darüber reden. Es heißt aber umgekehrt: die Ausschußmitglieder treten dem Vorstand in allen Fällen als stimmberechtigte Mitglieder bei; nachher heißt es, der Vorstand habe die Beschlüsse der Ausschüsse auszuführen Was das letztere betrifft, so möchte ich be merken, daß es wohl nirgends vorkommt, daß einem außer ordentlichen Ausschuß größere Befugnisse zugeteilt werden als dem Vorstand. Herr Pape: Ich kann Herrn Werlitz so weit entgegen- kommen, um auszusprechen, daß vielleicht die Bestimmung des 8 18 nicht unbedingt nötig ist. Die Sachlage ist doch die, daß die Ausschüsse als stimmberechtigte Mitglieder dem Vorstand beitreten, und daß, wenn dort Beschlüsse gefaßt werden, die schließliche Ausführung nicht von dem gesamten Ausschüsse erfolgt, sondern von dem Vorstand. Insofern könnte die Bestimmung des Z 18 als eigentlich in der Natur der Diuge liegend bezeichnet werden. Ein sachlicher Wider spruch liegt nicht darin. Vorsitzender: Ich glaube, ich darf auf den Zustand im Börsenverein Hinweisen, der ja auch gehalten ist, die
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