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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.08.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 30.08.1901
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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Börsenblatt t. d. deutschen Buchhandel Nichtamtlicher Teil. 6741 Verband der Kreis- und Ortsvereinc im Deutschen Buchhandel. Bericht über die Verhandlungen der 23. ordentlichen Hauptversammlung (Delegiertenversammlung) des Verbandes der Kreis- und Ortsvereine am 3. und 4. Mai 1901 im Deutschen Buchhändlerhause zu Leipzig. (Fortsetzung aus Nr. 201 d. Bl.) Vorsitzender: Meine Herren, es liegt ein Antrag des Herrn Bonz vor, iiber die vorgelegten Satzungen gewisser maßen zur Tagesordnung überzugehen. Ich bringe diesen Antrag hiermit zur Abstimmung — Der Antrag ist ab- gelehnt, wir würden also nun in die Spezialdiskussion ein- treten. Herr Justus Pape-Hamburg: Ich glaube, es würde zweckmäßig sein, daß die Debatte zunächst über die bestrittenen Paragraphen eröffnet wird. Es könnte sich immer noch eine Mehrheit finden, die die umstrittenen Paragraphen ablehnt, und dann würden die Antragsteller wohl kein weiteres Interesse daran haben, daß auch die Paragraphen, die ledig lich Aenderungen redaktioneller Natur bringen, durchberaten werden. Vorsitzender: Ich habe dagegen nichts einzuwenden, würde aber glauben, daß wir, wenn wir der fortlaufenden Reihenfolge nachgehen, ebenso schnell zum Ziele kommen. Herr Hartmann: Ich möchte den Vorschlag des Herrn Pape unterstützen Es kommen auch in den anderen Para graphen Bestimmungen vor, über die wir stolpern können, so z. B die Schlußworte in § 2, in denen das später zu Beschließende schon vorausgenommen ist. Vorsitzender: Ich habe nichts dagegen, diskutieren wir also zunächst die §§ 12—15. § 12 lautet: Die Beschlüsse bei allen Abstimmungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Abgeordneten gefaßt. Soll ohne eine Abgeordneten-Versammlung über eine wichtige Angelegenheit eine Entscheidung herbeigeführt werden, so kann dieselbe auf schriftlichem Wege eingeholt werden Hierbei hat jeder Verein nur eine Stimme Bei Stimmengleichheit entscheidet der Verbandsvorstand. An diesem Paragraphen ist vielleicht der Verbands vorstand etwas mit Schuld. In der ursprünglich von der Eisenacher Kommission festgestellten Fassung hat er, soviel ich weiß, anders gelautet. Eine schriftliche Entscheidung haben wir in unserer Praxis verschiedentlich herbeiführen müssen und haben sie deshalb in den Paragraphen hinein gebracht, um jeden Gegensatz, der sich ergeben könnte, von vornherein zu beseitigen. Was die Abstimmungsweise dabei anlangt, so hat auch der Verbandsvorstand dem einzelnen Verein nur je eine Stimme zuerkannt, nnd zwar aus folgenden Gründen: Wohl sind die Vereine an sich ungleich in ihrer Stärke, aber die Abstimmung wird nicht immer so ausfallen, daß die sämt lichen Mitglieder für oder gegen eine Sache stimmen. Wenn eine Abstimmung an den Verbandsvorstand kommt, so wird sie das Resultat derselben sein, aber nicht in der Weise, daß gesagt wird, die Sache ist mit so und so viel Stimmen für und gegen erledigt worden, sondern nur so, daß eben das Endresultat mitgeteilt wird, und so glauben wir, daß eine Schwächung eines Vereins nicht darin liegen könne, wenn «WuvdNchzlasier Iabraana. ihm nur eine Stimme zuerkannt werde, weil gewissermaßen der Ausgleich unter den Stimmen im Verein selbst sich voll zöge. Können die Herren diese Ansicht nicht teilen, so mögen sie einen Gegenvorschlag machen Um weitere Umfragen namentlich in unwichtigen Dingen — denn um solche kann es sich bei der Einholung einer schriftlichen Abstimmung nur handeln — zu vermeiden, um eine Sache nicht unnötig hinauszuschieben, haben wir ge glaubt, daß in solchen Dingen der Verbandsvorstand das Recht haben soll, bei Stimmengleichheit den Ausschlag zu geben. Herr Siegismund: Ueber diesen Z 12 ist in der Kommission viel verhandelt worden. Sie hat sich dahin ge einigt, daß bei einer schriftlichen Abstimmung nicht jeder Verein eine Stimme bekommen sollte, sondern jeder Verein sollte das Stimmrecht üben nach Maßgabe seiner Mitglieder zahl und gemäß §7. So stand es in dem ersten Entwurf. In den Osnabrücker Beratungen ist dieser Passus geändert und nunmehr so festgelegt worden, wie er hier steht, daß jeder Verein nur eine Stimme haben sollte. Ich möchte mich ganz entschieden gegen diese Fassung aussprechen. Die Ver eine sind in den verschiedensten Stärken im Verband ver treten; soviel mir bekannt, existiert ein Verein mit vier Mitgliedern, und der größte hat 270 Mitglieder. Es ist doch ein Unding, daß diese vier Stimmen dasselbe Gewicht haben sollen wie die 270. Von seilen des Vorstandes ist gesagt worden, daß es sich bei schriftlichen Abstimmungen nur um unwesentliche Dinge handeln könnte. Wenn das aber der Fall wäre, dann brauchte überhaupt keine Abstimmung stattzufinden, dann könnte ein fach der Verbandsvorstand entscheiden. Ich möchte mich deshalb, gleichzeitig im Namen der Berliner Vereinigung, gegen die Fassung des § 12 aussprechen und bitte, daß die alte Fassung wiederhergestellt wird, wonach jeder Verein sein Stimmrecht nach Maßgabe seiner Mitgliederzahl ausübt. Herr Fuendeling: Dieser § 12 hat, wie Herr Siegis mund schon erwähnte, viele Schwierigkeiten bereitet. Wir hatten in der Eisenacher Kommission beschlossen, je 25 Mit gliedern in einem Verein eine Stimme zu geben; 200 Mit glieder würden also acht Stimmen gehabt haben. Der Verbandsvorstand erklärte aber in Osnabrück, das wäre nicht gut angängig, denn gewöhnlich würden die Vorstands mitglieder der einzelnen Kreis- und Ortsvereine unter sich die Abstimmung vornehmen, sie würden nicht erst eine Generalversammlung einberufen, und dann würde es sich auch bei solchen Abstimmungen meist um Geldbewilligungen handeln. (Zuruf: Das kann man nicht wissen!) Ja, aber es wurde mir plausibel gemacht, so daß ich schließlich nachgegeben habe. Wir haben uns geeinigt, §12 nach dem Vorschläge des Verbandsvorstandes anzunehmen. Mein Gefühl ist auch: je größer der Verein, desto mehr Stimmen muß er haben. Herr Hartmann: Ein Wort des Herrn Vorsitzenden möchte ich richtiggestellt wissen. Der Herr Vorsitzende hat gesagt, es könne sich nur um unwichtige Sachen handeln. Für wichtige Sachen halte ich aber z. B. die Geldfragen. Die Vereine tragen zur Verbandskasse bei nach Maßgabe der Zahl ihrer Mitglieder, und ich meine deshalb, sie müßten auch in Geldfragen nach Maßgabe der Zahl ihrer Mitglieder zu beschließen haben. Ich freue mich übrigens, daß dieser Teil des § 12 wohl Aussicht hat, angenommen zu werden, > wie es hier angeregt ist. > Ich möchte bitten, noch einen weiteren Zusatz zu machen: : »Bei Stimmengleichheit gilt die Entscheidung als ver- 890
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