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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.12.1898
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- Erscheinungsdatum
- 16.12.1898
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- Deutsch
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9656 Nichtamtlicher Teil. -E 291, 16. Dezember 1898. Was aber ist Nachbildung? Die Wiedergabe des Werkes, so daß Identität vorliegt, dieselbe künstlerische Konzeption. Es ist dabei gleichgiltig, ob die Nachbildung nach dem Ori ginale hergestellt wird; gleichgiltig ist auch, ob andere Ver fahren oder veränderte Form zur Anwendung kommen. Das Gesetz giebt die Uebertragung aus der plastischen Kunst in die graphische und umgekehrt frei. Dies geschieht in der Annahme, daß eine neue Konzeption vorliegt. Das ist nicht richtig, die Bestimmung daher ungenügend. Sie müßte dahin gehen, daß die mechanische Nachbildung verboten ist, noch besser aber wäre es, zu bestimmen, daß zu unter suchen sei, ob Identität der Kunstwerke vorliegt. Einer besonderen Einschränkung unterliegt der Schutz für öffentlich aufgestellte Werke. Die Nachbildung ist nach dem heute geltenden Gesetze frei, darf jedoch nicht in derselben Kunstform erfolgen. Diese Bestimmung ist sowohl in formaler, als auch in materieller Beziehung bedenklich. Was heißt »dieselbe Kunstform«? Vielleicht dieselbe äußere Erscheinung? Klostermann wollte Gipsabguß nach einem Marmorwerke ge statten. Dann wäre aber photographische Nachbildung eben falls frei. Oder ist mit Kunstform das Verfahren der Her stellung: plastisch, graphisch, mechanisch gemeint? Die Gesetz geber gingen von der Annahme aus, daß der Künstler, dessen Werk offen an der Straße aufgestellt oder angebracht sei, auf die weitere Verwertung verzichte. Indessen liegt hierfür tat sächlich nicht der geringste Anhaltspunkt vor. Wie sollte auch der Künstler, der z. B. für eine Stadt ein Bismarckdenkmal ausführt, dazu kommen, jedem Photographen, Modelleur oder Kunstverleger ein Geschenk mit dem Vertriebe der Nach bildungen zu machen? Der Künstler wird nur für die ein malige Leistung honoriert, warum soll ihm der ganze Ertrag des Werkes zu gunsten Unbeteiligter an der geistigen Schöpfung verloren gehen? Der Künstler deckt nicht selten mit dem Honorare lediglich Auslagen und Lebensunterhalt, während Anderen durch Reproduktionen Vermögen zufließen. Die Besorgnis, es möchte bei Einschränkung oder Auf hebung dieser Nachbildungsfreiheit bisweilen unmöglich werden, Abbildungen oder Nachbildungen von öffentlich aufgestellten Werken zu bekommen, erscheint unbegründet. Auch der Künstler hat ein Interesse an der Verbreitung seines Werkes*) und am pekuniären Erwerbe. Er würde auch dafür besorgt sein, daß die Reproduktionen künstlerisch ausgeführt werden. Die Aufnahme von vorhandenen Illustrationen in ein Schriftwerk ist nach dem litterarischen Urheberrechte geregelt. Sie ist gestattet unter der Voraussetzung, daß das Schrift werk die Hauptsache bildet und die Illustrationen nur zur Erläuterung des Textes dienen; es dürfen nur einzelne Bilder, nicht ganze Serien benutzt werden. Der Gegenstand des Rechtes ist nicht mit dem körper lichen Substrate identisch. Die Uebertragung des Kunstwerkes schließt nicht den Uebergang des Urheberrechtes in sich. Bei Portraits geht das Recht auf den Besteller über. Es wäre hier ein Unterschied zu machen zwischen Besteller und Portraitiertem, da beide nicht immer dieselbe Person sind. Der Portraitierte sollte besonders geschützt sein. Die Dauer des Schutzes für die Werke der bildenden Künste ist bei den mit dem Namen des Künstlers versehenen Kunstwerken dreißig Jahre nach dem Tode des Urhebers, für nicht kenntlich bezeichnet: dreißig Jahre nach Veröffent lichung. Dieser Zeitraum sollte auf fünfzig Jahre ausgedehnt werden unter Anwendung der gleichen Rechtsmittel, wie beim litterarischen Urheberrechte. *) Anmerkung des Referenten: allerdings unter Nennung seines Namens. Heute ist es üblich, daß der Name des Künstlers auf Photographieen von Monumenten, Statuen gar nicht genannt wird, während die Firma des Photographen nie fehlt, nicht fehlen darf. Zum Schluffe resümierte der Redner die Darlegungen und Vorschläge seiner Vorträge wie folgt: Aus den bisherigen Ausführungen geht hervor: die innere Zusammengehörigkeit des litterarischen, mu sikalischen und künstlerischen Urheberrechtes. Gemein samer Gegenstand ist das Geisteswerk in seinen verschiedenen Formen. Sie werden gemeinsam geschützt gegen unberechtigte wirtschaftliche Ausbeutung durch Nachdruck, Aufführung und Nachbildung. Zu diesem wirtschaftlichen Momente kommt noch ein persön- liches: der Schutz der Autorpersönlichkeit, d. h die Forderung, daß der Autor auch gegen unberechtigte Verfügung über sein Werk geschützt werden soll. Dieser Schutz kann nicht so weit gehen, nach seinem Tode eine literarische oder künstlerische Polizei auszuüben, muß aber dem lebenden Autor gewährt werden. Abgesehen von einzelnen praktischen Mängeln ist der Hauptfehler des Gesetzes, daß es die Grundbegriffe des Urheberrechtes nicht erkennen läßt. Wesentlich ist doch überall, daß es sich um den Schutz der Geisteswerke handelt. Die Aufzählung und Spezialisierung nach Schriftwerk, Vor trag, geographischen und anderen Zeichnungen, musikalischen Kompositionen, dramatischen Werken, Werken der bildenden Künste führt notwendigerweise die Rechtsprechung dazu, nach den besonderen Merkmalen des Schriftwerkes, des dramati schen rc., Werkes zu suchen, so daß ein unbedingt schutzfähiges Geisteswerk schutzlos bleiben kann, weil es diesen engeren Merkmalen nicht entspricht (choreographische Werke). Ebenso steht es mit dem Inhalte des Schutzes. Wesent lich ist die Wiedergabe des Werkes, gleichgiltig, ob sie sich als mechanische Vervielfältigung, Aufführung oder Nachbildung darstellt. Der Schutz ist also einheitlich zu regeln, in einem Gesetze. Eine Schutzdauer von fünfzig Jahren ist billig und bringt das deutsche Recht mit den fortgeschrittenen ausländischen Gesetzgebungen in Einklang. Für die große Masse kommt die längere Frist nicht in Betracht. Bei denjenigen Werken aber, die den Autor überleben, tritt häufig die Ertragsfähigkeit erst viel später ein. Dieser Ertrag sollte auch den Erben möglichst lange erhalten bleiben. Der moderne Buch- und Kunsthandel genügt den Bedürfnissen des Publikums durchweg. Ein weitgehender Schutz der Autoren kommt, wie das Beispiel Frankreichs zeigt, der litterarischen und künstlerischen Produktion im Buch- und Kunsthandel zu gute. Er fördert die freie selbständige Produktion und unterbindet die unlautere, mit fremden Arbeitsleistungen werbende Konkurrenz. Die Zeiten sind vorüber, wo man den Dichter in den Olymp verwies, weil auf Erden kein Platz für ihn war. So gut der Staat für die Klassen der mechanischen Arbeiter Fürsorge trifft, so gut ist es seine Pflicht, seine Gesetzgebung in Ueber- einstimmung mit den allgemeinen Rechtsprinzipien so aus zudehnen, daß auch dem geistigen Arbeiter der Ertrag seiner Arbeit gesichert werde. Daher ist der Ausbau unseres Urheberrechtes eine natio nale That zur Förderung unserer Litteratur und Kunst. L. 8. Kleine Mitteilungen. Vom Reichstage. — Der Abgeordnete Bassermann (nat.- lib.) hat im deutschen Reichstage folgende beiden Jnitiativ-Anträge eingebracht: 1) die verbündeten Regierungen zu ersuchen, dem Reichstag einen Gesetzentwurf vorzulegen, wonach zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Prinzipalen einerseits und Handlungs gehilfen und Lehrlingen anderseits kaufmännische Schieds gerichte errichtet werden; — 2. einen Antrag zur Ergänzung und Abänderung der Be stimmungen der Gewerbeordnung über die Kündigungsfrist im Handelsgewerbe; er enthält folgende Bestimmungen, die hinter Z 133», der Gewerbe-Ordnung eingefügt werden sollen: »Wird durch Vertrag eine kürzere oder längere KündigungS-
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