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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.12.1898
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 12.12.1898
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- Deutsch
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sich ein Kompromiß zu schließen und nicht durch Geltend machung von einzelnen Bedenken das Inkrafttreten der ganzen Satzungen im gegenwärtigen Augenblick wieder in Frage zu stellen. Die Satzungen, wie sie vorliegen, werden dem Vereine zum Nutzen gereichen.« Der Herr Vorsitzende bemerkte weiter, daß der Verein 369 stimmberechtigte Mitglieder zähle, daß also 246 Mit glieder anwesend sein müßten, um einen Beschluß fassen zu können. Die hierauf folgende Auszählung der Versammlung er gab die Anwesenheit von nur 86 Mitgliedern. Punkt 2 der Tagesordnung entfiel damit. Auf die Frage des Vorsitzenden, ob jemand zu dem Entwürfe zu sprechen wünsche, bemerkte Herr Harrassowitz, daß seines Erachtens der Vorstand des Börsenvereins nicht in der Lage sein werde, die neuen Satzungen gutzuheißen, wegen Mangels der Bestimmung, daß jedes Mitglied des Leipziger Vereins auch Mitglied des Börsenvereins sein müsse. Es gehörten zur Zeit etwa 10 Mitglieder des Leipziger Vereins nicht dem Börsenvereine an. Der Herr Vorsitzende entgegnete, daß nach seiner An sicht keine Bedenken in dieser Richtung obwalten könnten. Der Börsenvereinsvorstand werde die neuen Satzungen sicherlich genehmigen. Herr Harrassowitz beharrte auf seiner Meinung und beantragte einen entsprechenden Zusatz zu 8 5 der neuen Satzungen. Herr Liebisch schlug vor, die zweite Zeile des 8 2 lauten zu lassen: »Zur Aufnahme und zur Mitgliedschaft ist erforderlich« .... Herr Streller bemängelte die geplante Einführung einer Buße von 2 für unentschuldigt von Hauptversamm lungen Wegbleibende. Er würde viel lieber sehen, daß ein Mitglied, das in zwei Hauptversammlungen fehle, von der Be nutzung der Vereinsanstalten ausgeschlossen werden könne. — Auch die Bestimmung über die Wiederwahl zu Vorstands ämtern nach 8 19 halte er für unglücklich; er möchte viel mehr eine Altersgrenze in der Weise festgelegt sehen, daß jeder mit der Erreichung des fünfundsechzigsten Lebensjahres sein Amt niederzulegen hätte. Der Herr Vorsitzende erwiderte mit dem Bemerken, daß er die vom Vorredner vorgeschlagene Strafe der Aus schließung von den Vereinsanstalten für zu streng und auch nicht für kollegial halte. Was die Bemängelung des Z 19 betreffe, so erinnere er daran, daß die jetzt in den Entwurf aufgenommene Bestimmung über die Wiederwahl in einer vorjährigen außerordentlichen Hauptversammlung als wesent lichstes Moment für den Entwurf der künftigen Satzungen aufgestellt worden sei. Nach weiterer kurzer Aussprache der Herren Harrasso witz, Dürr und des Herrn Vorsitzenden schloß dieser die Hauptversammlung unter dem Ausdruck des Dankes an die Erschienenen. Kleine Mitteilungen. Verein der Buchhändler zu Leipzig. — Nachdem die außerordentliche Hauptversammlung vom 6. d. M. mangels genü gender Beteiligung nicht beschlußfähig war, ist eine neue außer ordentliche Hauptversammlung mit derselben Tagesordnung aus morgen, Dienstag, den 13. Dezember, abends */,8 Uhr, in das deutsche Buchhändlerhaus zu Leipzig einberusen worden (vgl. die Einladung im Börsenblatt Nr. 284 S. 9416). Vom Reichstag. — Dem deutschen Reichstag ist eine Denk schrift der Regierung zugegangen, in der die Forderung einer Beihilfe des Reichs zur Herausgabe eine» Werkes über die sixtinische Kapelle im Vatikan zu Rom ausführlich begründet wird- Die zu leistende Beihilfe ist aus 7b 000 ^ berechnet, der eine voraussicht liche Rückeinnahme aus dem Verkaufe des Werkes von etwa 15000 gegenübersteht. Das Werk soll in zwei große Textbände mit einem reichen urkundlichen Material und zahlreichen erläuternden Ab bildungen zerfallen In einem besonderen Bande werden alsdann die bisher weit zerstreuten, schwierig zu beschaffenden und noch nicht nach einem einheitlichen Plane aufgenommenen Abbildungen der Fresken in Lichtdrucktafeln auf Grund neuer Aufnahmen vereinigt werden. Der erste Band des Werkes und ein Teil der Lichtdruck tafeln soll bereits im Jahre 1900 erscheinen: für die Fertigstellung des ganzen Werkes sind fünf Jahre in Aussicht genommen. — Zur Begründung sagt die Denkschrift: »In den Kreisen der deutschen Kunstwissenschaft besteht seit langem der Wunsch, die im Laufe besonders der letzten Jahre reich angewachsene, in den verschiedensten Zeitschriften zerstreute und vielsprachige Litteratur über die Entstehung, die kunstgeschichtliche und ästhetische Bedeutung der FreSkencyklen der sixtinischen Kapelle des vatikanischen Palastes in Rom in einem einheitlichen Werke bearbeitet zu sehen, das durch die Beigabe aller auf die Geschichte der Kapelle bezüglichen Dokumente und der nach ein heitlichem Plane und mit Hilfe der besten modernen Verviel- fältigungsversahren hergestellten Abbildungen des gesamten künst lerischen Schmuckes den umfassenden Abschluß der seit Jahrhun derten unternommenen Studien über die Kapelle bilden würde. Die sixtinische Kapelle ist das monumentalste Gesamtdenkmal der italienischen Renaissancemalerei, die sich hier in ihren drei Haupt- richtungsn darstellt: in den Freskogemälden der Seitenwände ist die Frührenaissance in ihren größten Meistern vertreten; die Decken malereien Michelangelos stellen den Höhepunkt der künstlerischen Leistungen in der Hochrenaissance dar; das jüngste Gericht desselben Meisters an der Wand des Hochaltars ist die überragende, den Charakter der späteren Kunst bestimmende Leistung der Spät renaissance und bildet den künstlerischen Abschluß der unter dem Namen der Renaissance zusammengefaßten Kulturepoche. Unter diesen Umständen scheint es gerechtfertigt, Reichsmittel aufzuwenden, um in einem monumentalen Werke den Ursprung, die geschichtliche Entwickelung und den gegenwärtigen Zustand der Fresken, die täg lich mehr verblassen und vielleicht einst völlig verschwinden werden, für alle Zeiten festzuhalten.- Vom Reichstag. — Der Abgeordnete Munckel hat im deutschen Reichstag drei Anträge eingebracht. Er wendet sich damit gegen eine gewisse Rechtsunsicherheit, die sich aus der Rechtsprechung herausgebildet hat und namentlich den an den Preßgewerben Be teiligten lästig geworden ist. 1) Im Reichsstrafgesetz 8 360 Nr. 11 wird mit Strafe bedroht: -Wer ungebührlicherweise ruhestörenden Lärm erregt oder wer groben Unfug verübt.- Der Abgeordnete Munckel beantragt, diese Stelle folgender maßen zu fassen: -Wer durch Erregung von Lärm oder ähnliche, unmittelbar in die Sinne fallende Handlangen die öffentliche Ruhe un gebührlicherweise stört.- 2) Der zweite Antrag betrifft den vielerörterten Zeugniszwang der Presse und lautet: -Hinter dem ß 55 der bestehenden Strafprozeßordnung ist folgende Bestimmung neu hinzuzufügen: 8 55a. Begründet der Inhalt einer periodischen Druckschrift den Thatbestand einer straf baren Handlung, für welche nach ß 20 Absatz 2 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mat 1874 der verantwortliche Redakteur als Thäter haftet, so sind Verleger, Redakteur und Drucker, sowie deren zur Herstellung der Druckschrift verwendetes Hilfspersonal berechtigt, das Zeugnis über die Person des Verfassers und Einsender» zu verweigern.« 3) Endlich tritt Herr Munckel für die Beseitigung des -ambu lanten- Gerichtsstandes der Presse mit folgendem Anträge ein: -Dem ß 7 der bestehenden Strafprozeßordnung ist als zweiter Absatz folgende Bestimmung hinzuzusügen: Bildet der Inhalt einer im Inland erschienenen periodischen Druckschrift den That bestand einer strasbaren Handlung, so ist, soweit die Verant wortlichkeit des Verfassers, Herausgebers, Redakteurs, Verlegers oder Druckers in Frage steht, der Gerichtsstand der begangenen That nur bei demjenigen Gerichte begründet, in dessen Bezirke die Druckschrift erschienen ist. Die Fälle der Verfolgung im Wege der Prioatklage, sowie diejenigen, in welchen die strafbare Handlung in der selbständigen Verbreitung der Druckschrift besteht, werden durch diese Vorschrift nicht berührt.- So sehr den obigen Anträgen Beifall zu zollen ist, so muß an letzterem doch bemängelt werden, daß der Antragsteller für h" Gebiet der Privatklage, dem weitaus häufigeren Falle der Belau gung verantwortlicher Preßpersonen, die alte Rechtsunsichery- bestehen lassen will. Die Rechtsunsicherheit bleibt völlig diesem, ob nun ein Staatsanwalt oder rin Privatkläger sich unter v; schiedenen Gerichtsständen denjenigen aussuchen darf, der ihm a besten paßt. Hier wäre ganze Arbeit an ihrem Platze.
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