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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.11.1898
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 23.11.1898
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- Deutsch
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einen Katalog der numismatischen Schätze der Eremitaae in 100 Exemplaren herausaeben, von denen nur 50 Exemplare in den Handel kommen. ES werden vorzugsweise numismatische Selten heiten berücksichtigt, die sich auf den mohamedanischen Orient be ziehen. Kleine Mitteilungen. ^ Internationaler Urbeberrechtöschutz. — Wir machen auf die dem Deutschen ReichSanzeiqer vom 21. d. M. entnomm-ne Bekanntmachung im amtlichen Teile des beutigen Börsenblattes aufmerksam, wonach der vom Norddeutschen Bunde mit der Schweiz abgeschlossene Litterarvertrag vom 13. Mai 1869, der später auf das Deutsche Reich ausgedehnt worden ist, am 17. No vember d. I. von seiten der schweizerischen Bundesregierung ge kündigt worden ist und am 17. November 1899 außer Kraft treten wird. Post. Leipzig. — Die Handelskammer zu Leipzig erließ folgende Aufforderung an die Leipziger Sandelswelt: -Die bevorstehende Verrichtung der künftigen Schalterhalle des Briefpostamtes der Hauptpost (Poststraße) bietet Gelegenheit, die in anderen deutschen Städten bereits seit längerer Zeit bestehende Einrichtung von AbholunaSsächern nach amerikanischem Muster (Isttsr-deren) auch hier zur Einführung zu bringen. Die Kaiser liche Ober-Postdirektion ist bereit, die erforderlichen Verfügungen zu treffen, dafern damit den Wünschen der hiesigen Handelskreise gedient sein und eine ausreichende Beteiligung stottfinden würde. Dis Benutzung eines Faches würde einmalige Kosten von etwa 10—15 ^ zur Voraussetzung haben. Firmen, die von dieier Ein richtung Gebrauch zu machen geneigt sind, wollen dies spätestens bis zum 30. d. M. bei der Kanzlei der Handelskammer, Neue Börse, Treppe l.. schriftlich zur Anzeige bringen.« Vom Reichsgericht. — Der Gärtner Wolter tzandschuck in Magdeburg ließ sich von dem Buchhändler N. Brebms Tier leben und ein Konversationslexikon auf Kredit und gegen Quittung liefern. Als nachher der Buchhändler Bezahlung zu erhalten wünschte, mußte er erfahren, daß H. in der von ihm angegebenen Wohnung durchaus unbekannt war. DaS Landgericht Magdeburg hat Handschvck am 15. September wegen Betrugs unter.Einrech nung einer anderen Strafe zu einem Jahre Gefängnis und drei Jahren Ehrverlust verurteilt. Die hiergegen einoelegte Revision des Angeklagten wurde am 21. d. M. vom Reichsgericht ver worfen. Zum ambulanten Gerichtsstand der Presse. — Wie wir der Nat.-Zta. entnehmen, hat sich neuerdings auch das Amts gericht in Saatfeld in einem BeleidigungSprozeß zwischen einem Saatfelder Fabrikanten und dem Redakteur der sozialdemokratischen -Deutschen Metallarbeiter-Zeitung-, die in Nürnberg erscheint, gegen den ambulanten Gerichtsstand der Presse ausgesprochen. Unberechtigte photographische Aufnahmen der Leiche des Fürsten BiSmarck. (Vgl. Börsenblatt Nr. 267.) — Das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts auf die Revision der Photographen Wilcke in Hamburg und Priester in Berlin gegen das Urteil der Civilkammer des Landgerichts Hamburg, durch das ihnen bei sechsmonatiger Gefängnisstrafe für jeden UebertretungS- fall die Verwertung der Platten der in der Nacht vom 30. zum 31. Juli gemachten photographischen Aufnahmen der Leiche de« Fürsten BiSmarck untersagt wird, ist am 21. d. M. mittags ver kündet worden. DaS OberlondeSaericht bat die Revision ver worfen und den beiden Revisionsklägern die Kosten des Verfahrens auferlegt. -Cyrano von Bergerac in Berlin (vgl. Börsenbl. Nr. 267). — Im Anschluß an unsere Mitteilung in Nr. 267, betri das von der Berliner Polizeibehörde censurierte Schauspiel -Cyrano von Bergeroc«, entnehmen wir der Zeitschrift -Das Recht der Feder« nachfolgendes Ausführlichere über diese Angelegenheit: -Cyrano de Bergerac- stand am 12. November vor dem Ber liner Schöffengericht und gab Anlaß zu Erörterungen über das » Recht und die Grenzen der polizeilichen Theatercensur. Die Polizei hatte in dem ihr eingereichten Srück -Cyrano de Bergerac- drei Stellen gestrichen und die Aufführung im Deutschen Theater nur unter Weglassung dieser Stellen gestattet. Die eine Stelle lautet: -Das sind die GaScogner Kadetten, sie stören des Ehe manns Ruh rc.-; die zweite: -Letzten Samstag hat der König sieben Mal Traubenmus gegessen, doch von den Aerzten wird sein Magcnpressen als Majestätsbeleidigung verdammt»; die dritte: -Dem Dachs der Madame d'AhiS gab man ein Klystier-. ^Trotz des Verbots dieser Stellen wurden sie von Kainz gesprochen, und es erfolgte ein polizeilicher Strafbefehl in Höhe^von 30 ^ für jeden UebertretungSfall gegen den Direktor des Deutschen Theaters Gleichzeitig wurde angedrobt. daß die Aufführung vollständig ver hindert werden würde, falls man sich der polizeilichen An ordnung nickt fügte. Der Direktor betrat sofort den Beschwerde weg beim Oberpräsidenten und erhielt schon nach drei Tagen den Besckeid, daß pegen die Ausführung deS Stückes einschließlich der gestrickenen Stellen polizeiliche Bedenken nicht obwalten können. Da inzwischen an drei Abenden die gestrichenen Stellen gesprochen worden waren, so lauteten die Strafverfügungen über zusammen 90 Hiergegen wurde richterliche Entscheidung beantragt. Der Verteidiger, Rechtsanwalt Jonas, beantragte au« recht lichen Gründen die Freisprechung. Das Vorgehen der Polizei beruhe auf der Polizeiverordnung vom 10. Juli 1851, die das Berliner Theaterwesen geregelt habe. Die Rechtsgiltigkeit dieser Verordnung hätten da« Kammergericht und bas Oberverwaltungs. gericht an sich bejaht, doch lasse eS da« OberverwaltungSgericht zweifelhaft, ob jede Bestimmung dieser Verordnung als rechtSgiltig anerkannt werden sollte In dem hier vorliegenden Falle handle es sich aber um eine mißverständliche Anwendung der Verordnung. Nach 7 habe das Polizeipräsidium lediglich zu prüfen, ob der beabsichtigten Vorstellung stcherheits-, sitten-, ordnungs- oder aewerbepolizeiliche Bedenken entgegenständen, und sie könne, je nach Befund, die Erlaubnis erteilen, versagen oder von gewissen Be dingungen abhängig machen. Nach Z 11 müßten bei der öffent lichen Vorstellung die Bedingungen, unter denen die Erlaubnis erteilt ist. genau erfüllt werden, auch dürfe kein Darsteller in Wort und Handlung von dem Jnhalle des polizeilich gezeichneten Exem plars obweichen. Nach diesen Bestimmungen stebe eS der Polizei keineswegs zu, aus einem Dichterwerke einzelne Sätze zu streichen, sie habe die Aufführung zu genehmigen oder zu verbieten und könne in letzterem Falle dem Unternehmer anheimgeben, KaS Stück unter Weglassung der beanstandeten Stellen noch einmal zur Ge- nehmigung einzureichen oder das Verwaltungsstreitverfahren zu eröffnen. Die Streichung einzelner Stellen sei ein Mißbrauch, den sich die Theater bisher hätten gefallen lassen, weil die Austragung des Streites im VerwaltungSstreitverlahren sehr zeitraubend sei. Da aber das Vorgehen der Berliner Polizei mit den Grundsätzen nicht vereinbar sei, die das Kammergericht und das Oberver- waltungSaericht für die Anwendung der Poliz-iverordnung von 1851 aufgestellt hätten, so müsse die Frage der polizeilichen Theatercensur endlich einmal im Instanzenwege entschieden werden. Er beantrage die Freisprechung, die sich auch daraus ergebe, daß es im § 13 der Poliz-iverordnung an einer Strafbestimmung für die hier in Frage stehende angebliche Uebertretunq fehle. Der AmtSanwalt erwiderte, daß über die Zweckmäßigkeit der Polizeiverfügung das richterliche Ermessen ausgeschlossen und die RechtSgiltigkeit schon festgestellt sei. Wenn die Censurbehörde be rechtigt sei, die Aufführung eines ganzen Stückes zu verweigern, so habe sie auch da« Recht, nach eigenem Ermessen einzelne Stellen zu verbieten. Der Gerichtshof (Vorsitzender Amtsrichter Deegen) ließ die grundsätzliche Streitfrage unentschieden. Nach Ansicht deS Gerichts hofes sei der AuStrag dieser Frage Gegenstand des Verwaltungs streitverfahrens; dagegen könne der Gerichtshof prüfen, ob ein von der Polizei erlassenes Verbot überhaupt objektiv eine Grundlage habe. Da müsse denn gesagt werden, daß nach Ansicht deS Ge richts die beanstandeten Stellen in keiner Weise geeignet seien, bei irgend jemand im Publikum Anstoß zu erregen. Die Polizei könne nur stcherheits-, sitten- und ordnungspolizeiliche Bedenken geltend machen, sie könne aber nicht das Recht in Anspruch nehmen, nach ihrem Ermessen und Belieben aus einem Dichterwerk Worte wie -Lebt wohl!-, -und-, -auch- u. dergl. weazustreichen. Da auch die hier fraglichen Stellen keineswegs anstößig seien, so habe das Gericht festgestellt, daß die Grundlagen eines polizeilichen Ein schreitens fehlten, woraus die Freisprechung des Angeklagten folge. Neue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler. 8som»vns Kittersrisedsr .lsdrssderiedt uvä 1Voidnuoi>t8tzgts.Iog kür 1898. Lins Husvesdi äer dsrvorrsgsnästsn Xrsodeinungen äss küedsrwsrtzts. llersusgegsden unter IVitvirtzung von strotessor Dr. st. strieäriod in sts.ut.eeo, strotessor Dr. ll. (-ediert in Oriwins, strotessor I)r. L. Xiroddoü in stalle s. 8., strotsssor 2r. 8. stsdrnsnn in stsipeig, Or. st Opite in stsipeig, Or. ^ä. stossndsrg in kerlin, strotessor lob. 8edurietz in Ksipeig, stro tsssor Dr. 0. 8seiusnn in Hannover, Kr. R. IVsdsr in Keipeig, von Dr. X. Ilsinsiusnn. 28. llsdrgsng, susgsgsdsv iin Covern der 1898. gr. 8". 144 8. Ksixeig, 8 es mann L 6o. Personalnachrichten. Ordensverleihung. — Herr Hofbuchhändler P. Wunsch mann in Wittenberg ist von Seiner Majestät dem König und Kaiser durch Verleihung des Rothen Adlerordens IV. Klasse aus gezeichnet worden.
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