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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.11.1898
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 23.11.1898
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- Deutsch
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in der Tantiemenfrage eingeleiteten Maßregeln auf. Es mögen daher alle Konzertunternehmer, Konzertagenten, Kon zertdirigenten, Vereinsvorstände, alle einzelnen ausübenden Ton künstler, alle sonstigen gewerblichen Unternehmen von Musik aufführungen, wie auch alle Besitzer oder Pächter gewerblicher Unternehmungen, mit denen Musikaufführungen verknüpft sind: 1) jede geschäftliche Auskunft den »Pflegern« der Anstalt für musikalisches Aufführungsrecht« verweigern; 2) jede sonstige Verhandlung mit denselben rundweg ablehnen; 3) keinerlei Tantiemenzahlung, auch nicht die geringste Pauschalsumme bewilligen »Die ablehnende Haltung der musikalischen Urheber ver schafft den von der Tantiemenfrage berührten Interessenten dem Gesetze gegenüber die volle Legitimation zu einem sol chen Widerstand.« — Abwehr. Der Geschäftsführer eines Bureaus in Berlin geht gegen die vom Verein der deutschen Musikalienhändler in Ver bindung mit dem Allgemeinen deutschen Musikverein unter schonender Berücksichtigung der öffentlichen Musikpflege in Deutschland begründete Anstalt für musikalisches Aufführungs recht mit folgenden Mitteln vor: I. Boykottierung der Anstalt durch Komponisten Dieser Versuch, der zunächst die Komponisten von den über nommenen Ehrenpflichten abwendig machen wollte, ist fehl geschlagen. Da die geplante Komponistengenossenschaft selbst später höhere Tantiemen erheben will, kennzeichnet sich dieser Wettbewerb nach Errichtung der Anstalt als ein nicht an gemessener. II. Boykottierung der Anstalt durch die Auf führenden. Das Bureau der Genossenschaft richtete durch die Zeitungen an alle mit der Aufführung musikalischer Werke Befaßten die Aufforderung: 1. jede geschäftliche Auskunft an »Pfleger« der Anstalt für musikalisches Aufführungsrecht zu verweigern, 2. jede sonstige Verhandlung mit denselben rundweg abzulehnen, 3. keinerlei Tantiemenzahlung, auch nicht die geringste Pauschalsumme zu bewilligen Begründet wird diese Aufforderung damit: »Die ab lehnende Haltung der musikalischen Urheber verschafft den von der Tantieme berührten Interessenten dem Gesetze gegen über die volle Legitimation zu einem solchen Widerstand«. Demgegenüber ist auf das Reichsgesetz vom 11. Juni 1870 hinzuweisen. Dasselbe bestimmt: 8 50. »Das Recht, ein musikalisches Werk öffentlich aufzu führen, stebt dem Urheber und dessen Rechtsnachfolger ausschließlich zu«. 8 3. »Das Recht des Urhebers kann beschränkt oder unbe schränkt durch Vertrag auf andere übertragen werden«. In den meisten Fällen haben die musikalischen Urheber ihr Urheberrecht unbeschränkt auf die Musikalienverleger übertragen, die also ihr volles Recht ausschließlich aus üben können. 8 54. »Wer vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit ein musika lisches Werk öffentlich aufführt, ist den Urheber oder dessen Rechtsnachfolger zu entschädigen verpflichtet, und wird außerdem mit einer Geldstrafe nach Maßgabe der 88 18 und 23 bestraft. Auf den Veranlasser der unbefugten Aufführung findet der K 20 mit der Maß gabe Anwendung, daß die Höhe der Entschädigung nach § 55 zu bemessen ist«. § 55. »Die Entschädigung, welche dem Berechtigten im Falle des § 54 zu gewähren ist, besteht in dem ganzen Be trage der Einnahme von jeder Aufführung ohne Abzug der auf dieselbe verwendeten Kosten«. Das ist also das Hundertfache der von der Anstalt festgesetzten Gebühr von § '8. »Außerdem mit einer Geldstrafe bis zu eintausend Thalern bestraft«. 8 20. Veranlasser und Veranstalter »haften beide dem Be rechtigten solidarisch«. Die vom Bureau der geplanten Genossenschaft unter nommene Aufreizung zum Widerstande gegen das bestehende Gesetz ist also eine irreführende, die die Veranlasserin wie die widerrechtlich handelnden Veranstalter in gleicher Weise schwer schädigen kann. Anderseits ist die Gebühr der Anstalt so bescheiden, daß sie weder den »geistigen Nationalwohlstand« noch das volkstümliche Musiktreiben irgendwie schädigen oder belästigen kann. Leipzig, den 15. November 1898. Die Anstalt für musikalisches Aufführungsrecht. 0r. Oskar von Hase, Vorsteher. Felix Siegel, Schriftführer Aus Ruhland. Sl Die letzten Nachrichten brachten uns die Trauerkunde vom Tode Jakob Polonskijs, eines der sympathischsten Dichter Rußlands. Er wurde fast 80 Jahre alt und gehörte zu den talent vollsten Epigonen der Puschkin-Lermontowschen Dichterschule, war eng befreundet mit Iw. Turgenjew und zählte — mit A. Maikow, A. Feth und A. Tolstoj, die ihm im Tode vorangingen — zu den Koryphäen der neueren russischen Dichtkunst. Herr Fr. Fiedler hat einige seiner reizenden Gedichte vortrefflich verdeutscht (im -Russi schen Parnaß» 1889); von seinen Prosaschriften ist, soviel uns be kannt, nur -Eine teure Christbaumfeier- (1894) ins Deutsche über setzt. Unter seinen größeren Gedichten ist das berühmteste -Die musikalische Grille». — Dem Dichter A. Apuchtin wurde auf dem Alexander-Newskij Friedhof in St. Petersburg eine Bronzebüste auf Granitsockel errichtet. — Die Abteilung für russische Sprache und Litteratur der Akademie der Wissenschaften acceptierte den Antrag ihrer Mitglieder Ssuchomlinow und Schachmatow, die Herausgabe der sämtlichen Werke russischer Schriftsteller aller Zeiten betreffend. Es sollen alle wissenschaftlichen und litterarischen Kräfte dazu herangezogen werden. — Die kaiserlich freie ökonomische Gesellschaft will eine Reihe populär-wissenschaftlicher Broschüren, deren Umfang 8 Druckbogen nicht überschreiten soll, für den Selbstunterricht herausgeben. Vorläufig werden bloß die Naturwissenschaften berück sichtigt. — Die kaiserliche Akademie der Wissenschaften hat zwei Kosto- marow-Prämien für ein Wörterbuch der kleinrussischen Sprache aus gesetzt; die erste imBetrage von 4000 Rubel, die zweite im Betrage der Zinsen dieses Kapitals seit 1891. Als Termin ist der 1. Dezember 1909 bestimmt. — Das Ministerium der Volksaufklärung veröffentlichte bisher Kataloge derjenigen Bücher, die in Volksbibliotheken und öffent lichen Lesehallen ausgenommen werden dürfen. Nun wurde be antragt, daß die Kataloge nur solch« Bücher enthalten sollen, die für den angegebenen Zweck vom Ministerium verboten wurden. — Die Gesellschaft zur Förderung des historischen Wissens beschloß, in Moskau eine Volksbtbliothek zu unentgeltlicher Benutzung zu er öffnen. — Die Bibliothek der St. Petersburger Universität ist im ver flossenen Jahre um 9262 Werke in 14909 Bänden bereichert worden und bestand am 1. Januar d. I. aus 109070 Werken in 244852 Bänden. Von größeren Geschenken sind zu erwähnen die Biblio theken von N. Strachow (12453 Bände) und die des Akademikers Bestushew-Rjumin. — Die Adelsversammlung des Gouvernements Pskow beschloß, zur Feier des bevorstehenden hundertsten Gebmts- rags des Dichters A. Puschkin (26. Mat 1899 a. St.) das früher im Besitz von Puschkin befindlich gewesene Dors Michailowskoje anzukaufen. In diesem Dorfe soll eine Volksbildungsanstalt oder ein anderes für das Volk nützliches Institut gegründet werden, und man will die Regierung bitten, die Erlaubnis zu erteilen, im ganzen Reiche Geldsammlungen zu veranstalten, um dieses Vorhaben ausführen zu können. — Die Gesellschaft drama tischer Autoren sammelt jetzt ein Kapital, um dem berühmten dramatischen Dichter A. Ostrowsktj ein Denkmal zu errichten. 15600 Rubel sind bereits eingcgangen. — Einige Landschasts- behörden des Gouvernements Petersburg wollen Niederlagen für den Verkauf von Volksbüchern in Dörfern errichten. " Die Kommission zur Unterstützung notleidender Schriftsteller und Journalisten versandte ein Ctrkular, worin die Personen, welche bisher eine Pension bezogen, aufgefordert werden, ihre Rechte andern, in größerer Not befindlichen Kollegen abzutreten. Die Kommission bemerkt dazu, daß sie sich vorbehält, solchen Per sonen, von denen sie erfährt, daß ihre Verhältnisse sich gebessert haben, die Pensionen zu entziehen. — Der Conseil der Heiligen
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