Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.08.1900
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 31.08.1900
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19000831
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190008319
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19000831
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1900
- Monat1900-08
- Tag1900-08-31
- Monat1900-08
- Jahr1900
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
6434 Nichtamtlicher Teil. 202, 31. August 1900. doch nur auf einen bestimmten Kreis von Werken. Wenn in einem Verlagsvertrage die Auflage nicht bestimmt ist, so müssen dafür doch ganz sichere Gründe vorliegen, nach denen es dem Urheber auf die Anzahl der Abzüge nicht ankommt und der Verleger sich darin freie Hand lassen will. Warum daun die Auflage auf einmal hergestellt werden und auf 1000 Exemplare beschränkt werden soll, ist nicht recht ver ständlich, wie auch die Mitteilung an den Urheber keinen Zweck hat, wenn er durch Vernachlässigung des Umstandes im Verlagsvertrage bekundete, daß er kein Interesse daran hat. Einen weiteren Beleg zu der eingeschränkten Bedeutung des Verlagsrechtes finden wir in ß 10 des Entwurfes. Es heißt da im zweiten Absatz: Soweit der Schutz des Ver lagsrechtes es erfordert, kann der Verleger gegen den Verfasser sowie gegen Dritte die Befugnisse ausüben, die zum Schutze des Urheberrechtes durch das Gesetz vorgesehen sind. Der Verleger kann den Nachdruck an sich also nicht verfolgen, sondern nur dann, wenn sein Verlagsrecht dadurch bedroht ist. Nach der gegenwärtigen Rechtslage tritt der Verleger vollständig an Stelle des Urhebers und kann jede Art des Nachdruckes verfolgen; künftig wird er sich sehr be sinnen müssen, ob die Verfolgung eines Nachdruckes auch zum Schutze seines Verlagsrechtes erforderlich ist. Weitere Erschwerungen für den Verleger liegen in Z 12 durch die Art der Fristbestimmung für Ablieferung des Werkes von seiten des Autors, Z 15 durch Zulassung dritter Personen zur Vornahme von Aenderungeu am Werke, 8 22, mit dem der Urheber von der bisher üblichen Verpflichtung zum Lesen der Korrektur entbunden und ihm nur das Recht zuerkannt wird, eine Revision vorzunehmen, sofern er sie vor Ablieferung des Werkes sich Vorbehalten hat. Unserer Meinung nach hat der Urheber die Pflicht, sich durch Einsichtnahme in die Korrekturbogen zu überzeugen, daß seine Handschrift richtig übertragen worden ist. Es ist außerdem allgemein üblich, von dem Autor ein »Imprimatur« für jeden Bogen zu verlangen, wovon nur abgesehen wird, wenn besondere Umstände dazu veranlassen. 8 23 überläßt Bestimmung und Minderung des Preises zwar dem Verleger, macht aber die Preiserhöhung von der Zustimmung des Autors abhängig. Warum? Wir kennen einen solchen Brauch jetzt nicht, und es scheint auch kein Be dürfnis dazu vorhanden zu sein. 8 24 will eine Vergütung als stillschweigend vereinbart ansehen, wenn die Ueberlassung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Diese Umstände sollten etwas genauer umschrieben werden, damit sie dem Verleger nicht zu sehr zur Last fallen. Nach 8 25 ist die Vergütung, wenn sie der Höhe nach bestimmt ist, bei Ablieferung des Werkes fällig. Auch diese Bestimmung belastet den Verleger erheblich gegenüber der jetzigen Uebung, ein Honorar erst bei Erscheinen des Werkes oder dann zu zahlen, wenn der Urheber das letzte Imprimatur gegeben hat. 8 26 gewährt dem Verfasser Einsicht in die Geschäfts bücher des Verlegers, wenn die Vergütung nach dem Absätze des Werkes bestimmt ist. Nach 8 28 soll der Verleger ver pflichtet sein, »die zu seiner Verfügung stehenden Abzüge des Werkes dem Verfasser zu dem niedrigsten Preise, für den das Werk von ihm abgegeben wird, soweit dieser es verlangt, zu überlassen«. — Diese Bestimmung wirft eigentlich das ganze Verlagsrecht über den Haufen. Einen »niedrigsten Preis« setzt der Verleger mitunter an, um den Sortimenter anzu locken, oder zur Erlangung irgend eines anderen Vorteils, ohne dabei für den Einzelfall einen Gewinn zu haben. Er rechnet aus einen höheren Durchschnittspreis. Nun mag es wohl allgemein üblich sein, daß der Verleger dem Urheber Abzüge seines Werkes zum Nettopreise überläßt; das ist aber bisher nicht als eine Folge des Vertrages, sondern als ein freiwilliges Entgegenkommen des Verlegers betrachtet worden. Für den Preisnachlaß hat der Verleger beim Händler eine Gegenleistung zu erwarten, und es liegt in seiner Hand, je nach der Stärke dieser Leistung, nach geschäftlichen frei willigen Erwägungen diesen Rabatt höher oder niedriger zu stellen. Ob der Verfasser solche Gegenleistungen bietet, davon ist hier nicht die Rede. Jedenfalls bedeutet die Bestimmung ein Eingreifen in die Dispositionen des Verlegers, das ihm unter Umständen große Verlegenheiten bereiten kann. Man denke z. B. an den Fall, daß der Verfasser mit seinen Werken eine Schleuderfirma versorgt; das Gesetz zwingt den Verleger, mit höchstem Rabatt ein Treiben zu unterstützen, das er selbst verurteilt, und wodurch ihm die Boykottierung von seiten seiner Geschäftsfreunde in Aussicht steht. Im Einzelvertrage mag es dem Ermessen des Verlegers über lassen bleiben, ob er eine derartige Bestimmung für an gebracht hält, in das Gesetz gehört sie nicht. 8 30 hat die Frage der Uebertragbarkeit des Verlags rechtes in dem Sinne entschieden, wie die Verleger erwarten mußten; allerdings nicht so, wie die Verlagsordnung des Börsenvereins es vorgesehen hat, daß der Verfasser seine An sprüche, unbeschadet der Haftbarkeit des ersten Verlegers, in erster Linie gegen den Erwerber des Verlagsrechtes geltend zu machen habe. Melmehr soll der Erwerber dem Verfasser für die Erfüllung von Verbindlichkeiten neben dem ersten Verleger als Gesamtschuldner haften. — Auch hier waltet wieder die Tendenz der Begünstigung des Urhebers. Im Falle der Uebertragung müssen wir uns die Rechtslage doch so denken: der Verleger macht dem Urheber den Antrag, seine Verbindlichkeiten auf einen anderen übertragen zu dürfen. Der Urheber kann diesen Antrag entweder annehmen oder ablehnen. Im elfteren Falle geht der Vertrag voll ständig auf den neuen Erwerber über, im anderen Falle jedoch kann dieser zwar die ihm übertragenen Rechte aus üben, der ursprüngliche Vertragschließer bleibt aber für die Erfüllung der Verbindlichkeiten haftbar. Der Entwurf will dem Urheber nun eine doppelte Sicherheit geben. Der neue Erwerber soll haften, der erste aber auch; und das ist wohl mehr, als von Rechts wegen verlangt werden kann. 8 33 handelt von den Fristen, die der Verleger dem Urheber zur Ablieferung eines Werkes stellt. Danach ist »der Anspruch auf Ablieferung des Werkes ausgeschlossen«, der Verleger mag also einen Vertrag geschlossen haben, der Ur heber braucht sein Werk nicht abzuliefern! Wo bleibt da gleiches Recht?! Eine gegen das gellende Recht ungünstigere Rechtslage für den Verleger schafft auch 8 46, der von der Verfügung über Beiträge zu Zeitungen und Zeitschriften handelt. Danach soll, sofern nicht aus den Umständen zu entnehmen ist, daß der Verleger das ausschließliche Recht zur Verviel fältigung und Verbreitung erhalten hat, dem Verfasser die Verfügung über den Beitrag verbleiben. Wie diese Umstände beschaffen sein müssen, ist nicht angedeutet; wenn aber auch der Verleger das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbeitung hat, so soll der Verfasser bereits nach einem Jahre, statt — wie bisher rechtens — nach zwei Jahren, über den Beitrag anderweit zu verfügen haben. — Es ist ja richtig, daß in vielen Fällen der Zeitungsverleger keinen Wert auf die Ausschließlichkeit seines Rechtes legt oder diesen geringer als auf eine Dauer von zwei Jahren anschlägt. Aber diese Minderbewertung des Verlagsrechtes an Zeitungs artikeln ist doch nicht so allgemein, daß sie ohne weiteres für alle Fälle angenommen werden kann. Es bedurfte viel mehr hier einer Untersuchung, wo eine solche Minderung der
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder