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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.08.1900
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- Erscheinungsdatum
- 31.08.1900
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- Deutsch
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202, 31. August 1900. Nichtamtlicher Teil: 6433 Veröffentlichung des Werkes durch deu Verleger sechs Monate abgelaufen sind». Hiermit läßt sich 8 44 nicht recht in Einklang bringen, welcher lautet: »Im Falle des 8 43 verbleibt dem. Verleger die Befugnis, das von ihm veröffentlichte Werk gleich jedem Dritten von neuem unverändert oder mit Aenderungen zu vervielfältigen. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn nach dem Vertrage die Herstellung neuer Auflagen oder weiterer Abzüge von der Zustimmung des Verfassers oder von der Zahlung einer besonderen Vergütung abhängig ist«. Weit mehr als bei dem Kommissionsverlage könnte man hier einwenden, daß ein Verlagsvertrag nicht vorliege, da ein Verlagsrecht beim Verlaggeber nicht existiert. Als Besitzer einer unveröffentlichten Handschrift oder eines typo graphischen Unikums, an denen kein Urheberrecht besteht, kann der Verlaggeber an die Hergabe des Objektes jede be liebige Bedingung knüpfen gegenüber dem Verleger, der dadurch das Vordrucksrecht erlangt. Jedem anderen steht aber der Gegenstand zum Nachdruck frei. Vernünftigerweise kann daher der Verleger nur auf solche Bedingungen ein- gehen, die ihm einer Konkurrenz gegenüber freie Hand lassen. Der Entwurf setzt aber Bedingungen voraus, die verständigem geschäftlichen Ermessen widersprechen. Man kann nun nie manden hindern, solchen Vertrag einzugehen; aber es ist doch nicht Sache des Gesetzes, sich auf solche Voraussetzungen einzu lassen. Mit dem Verlagsrechts haben solche Bedingungen aber absolut nichts zu thun, und es gehört nicht in den Rahmen des zu gebenden Gesetzes, ihre Möglichkeiten zu erwägen. Es war schon eingangs dieses erwähnt, daß der Entwurf nicht neues Recht schaffen will. Wirklich neu in die all gemeine Gesetzgebung eintretende Gesichtspunkte sind denn auch wenig vorhanden und beschränken sich, abgesehen von einzelnen schon angedeuteten Bestimmungen auf weniger belangreiche Vorschriften. Des in Z 1 neben dem Vervielfältigungsrechte neu auf- tretenden Rechtes der Verbreitung als einer Folge der in Aussicht stehenden Aenderung im Prinzip des Urheberrechtes ist schon gedacht worden; in Z 2 ist die Verfügung über honorarfreie Beiträge zu Sammelwerken bisher nicht bekannt; die Vorschriften in den 88 5, 7 und 8 über Regelung der Auflage kennt die bestehende Gesetzgebung nicht, ebensowenig die der ZZ 21 und 43 bezüglich Neuauflegung und Aende- rungsfreiheit bei Sammelwerken und in Z 51 die Ablenkung der Verlagspflicht für bestellte Arbeiten nach genauer Vorschrift des Verlegers. Bei einem anderen weiteren Kreise von Bestimmungen des Entwurfes fühlt man hindurch, daß die Tendenz des Entwurfes dem Verlagshandel weniger günstig ist. Der arme »wirtschaftlich schwächere und »geschäftlich unerfahrene« Schriftsteller wird an die Wand gemalt, man steht den hungernden Dichter, fünf Treppen hoch, der so gut mütig und edel ist, daß er den schon feisten Verleger mit den Renten aus seinen Werken weiter mästet. — Solche Märchen machen sich in einer Schriftstellerzeitung ganz gut, in den amtlichen Erläuterungen zu einer Gesetzesvorlage sollte man aber doch sich darüber erheben. Im Gegenteil ist der Autor, der durch das Urheberrecht im Vollbesitz seiner geleisteten Arbeit ist, der stärkere Teil, wenn er etwas geschrieben hat, was des Drückens vom wirtschaftlichen Stand punkte aus wert ist. Er braucht daher einen weiteren Schutz durch das Verlagsrecht nicht, denn er ist es, der mit seinem Urheberrechte in der Hand dem Verleger die Bedingungen vorschreiben kann. Die Fälle, wo der Verleger durch scharfe Forderungen eines wirtschaftlich starken und geschäftlich erfahrenen Autors in die Enge getrieben wird, sind vielleicht nicht seltener als die, wo der Verfasser um den Lohn für Stebenundsechuastrr Jahrgang ein hervorragendes Werk von dem schlauen Verleger gebracht wird. Der Verlagshandel hat alle Ursache, dem Entwürfe mit großer Vorsicht gegenüberzutreten und jede Bestimmung zu prüfen. Schon die Auffassung des Verlagsrechtes, nicht als die Summe der Rechtsverhältnisse, die zwischen Urheber und Verleger bestehen, sondern als eine vertraglich begrenzte Ab zweigung des Urheberrechtes, nicht als das Recht des Ver lages, sondern als das Recht, zu verlegen, bezeichnete eine veränderte Grundlage. Nach der Uebung der heutigen Ver lagspraxis wird das Urheberrecht dem Verleger übertragen; dem Entwürfe liegt eine andere Anschauung zu Grunde, wonach die Grenze der verlegerischen Befugnisse in vielen FällenIwesentlich 'enger^gezogen werden wird. Unter den einzelnen Bestimmungen ist eine ganze Reihe, die diese dem Verleger ungünstige Tendenz verraten, ohne vielleicht gerade im einzelnen als sehr schwerwiegend angesehen zu werden, in ihrer Summe aber das Niveau des verlegerischen Anteiles am Verlagsrechts wesentlich herab drückend. In Z 2 wird Uebersetzungsrecht, Recht der Trans formationen und musikalischen Bearbeitungen dem Ver fasser Vorbehalten. Nach geltendem Recht ist Ueber- setzung »Nachdruck«, und die Fortbildung des nationalen wie internationalen Rechtes hat in Anerkennung, daß die Uebersetzung dem Originalwerke wesentliche Konkurrenz um so mehr bereiten kann, je mehr der moderne Verkehr die Kenntnis der Sprachen unter den Völkern verbreitet, das Recht, Uebersetzungen zu veranstplten, zu gunsten des Urheberrechtes wesentlich eingeschränkt. Man ist daher jetzt geneigt, eine Uebersetzung wie eine andere Auflage anzusehen, und will den abgekürzten Schutz gegen Uebersetzungen auf die gleiche Dauer ausdehnen wie gegen eigentlichen Nach druck. Dagegen wird nun auch nichts einzuwenden sein, aber es muß diese Erkenntnis nicht nur dem Urheber zu gute kommen. Ebenso ist. die Bearbeitung einer Erzählung zu einem Drama, oder umgekehrt, nach der Rechtsprechung als Nach druck anzusehen, wenn nicht eine vollständig neue Arbeit damit geleistet worden ist. Der Verleger konnte nach jetziger Rechtsauffassung in solchen Fällen wegen Nachdruckes ein- schreiten, der Entwurf will das Gestattungs- und Ver breitungsrecht dem Urheber überlassen. Der Verleger muß sich also jede Uebersetzung und jede Transformation gefallen lassen. In der musikalischen Welt sind gegenwärtig die Ver tragsabschlüsse viel weitergehend als bei Schriftwerken und schließen in der Regel das gesamte Urheberrecht mit jeder Art von Bearbeitungen in sich. Der Entwurf stellt sich daher auf einen der Praxis entgegenstehenden Standpunkt, wenn er dem Verfasser vorbehält: die Befugnis zur Verviel fältigung und Verbreitung für die Bearbeitung eines Werkes der Tonkunst, sofern sie nicht bloß in Auszügen oder in Einrichtungen für einzelne oder mehrere Instrumente oder SUmmen besteht. Ein gewisses Mißtrauen gegen den Verleger bekundet 8 5, indem darin, wie schon erwähnt, der Verleger ver pflichtet wird, die ihm vertragsmäßig zustehende Auflage »auf einmal herzustellen«, und ferner angewiesen wird, wenn er das Recht zur beliebigen Bestimmung der Auflage hat, dem Urheber vor Beginn der Vervielfältigung Mitteilung über die Höhe der Auflage zu machen. Bei Unterlassung dieser Mit teilung wird das Auflagerecht auf 1000 Exemplare be grenzt, ebenso wie in dem wunderlichen Falle des 8 6, wenn die Zahl der zulässigen Abzüge nicht bestimmt ist- Diese Beschränkung auf 1000 Exemplare, die im säch sischen Bürgerlichen Gesetzbuchs einen Vorläufer hat, paßt 801
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