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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.10.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 24.10.1898
- Sprache
- Deutsch
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Personalnachrichten. Neunundneunzigster Geburtstag. — Frau Charlotte Embden in Hamburg, die Schwester Heinrich Heines, trat am 18. d. M. in ihr neunundneunzigstes Lebensjahr. Die Teilnahme an diesem seltenen Ereignis war allgemein; von allen Seiten kamen der Greisin Glückwünsche zu. Im Nachlasse der Kaiserin Elisabeth von Oesterreich wurde wohlverwahrt eine Mappe mit Original briefen von Heinrich Heineö Hand gefunden. Die Kaiserin hatte, der -Neuen Freien Presse» zufolge, diese Briefe von Frau von Embden zum Geschenk erhalten, als sie einmal der alten Dame einen Besuch machte. Kaiser Franz Joseph ließ ihr diese Briefe jetzt zurückstellen. Zugleich richtet« er ein eigenhändiges Schreiben an Frau von Embden, worin er für das der Kaiserin gemachte Geschenk dankte und ihr die letzte Photographie der Kaiserin über sandte. S p r e ch s a a l. Unlauterer Wettbewerb? Von einem unserer Verbandsmitglieder wird uns ein vom Oktober 1898 datiertes Rundschreiben der -Otto'schen Buch handlung in Leipzig, Inhaber: F. G. Schwarzzenberger eingesandt. das anscheinend an Privat-Publikum im ganzen Deut schen Reiche verschickt worden ist. Nach Hervorhebung der That- sachen, daß die Otto'sche Buchhandlung 1797 in Erfurt gegründet wurde und als Spezialitäten jetzt -Verlag, Antiquariat, Versand betreibt, heißt es dann in Anpreisung der zu leistenden Dienste bei Bücherbesorgungen wörtlich: -Während Sie jetzt in fast allen Fällen mehrere Tage warten müssen, bevor Sie in den Besitz des bei Ihrer Sorti mentsbuchhandlung bestellten Werkes gelangen — denn diese muß dasselbe meist selbst erst von Leipzig kommen lassen — können Sie schon am übernächsten Tage das Gewünschte er- halten, wenn Sie mir Ihre Bestellung direkt einsenden. Ein ganz neu erschienenes Werk, auf welches ich Ihre Bestellung in Händen habe, wird von mir aus an demselben Tage direkt per Post (portofrei!) an Ihre Adresse expediert, an dem die Be stellungen der Provinz-Sortimenter — meist per Frachtgut — erledigt werden. Sie erhalten von mir also das Werk in den meisten Fällen früher, wie Ihr Buchhändler.- Unser Einsender bemerkt dazu, daß die Behauptung, -die Be stellungen der Sortimentsbuchhändler in der Provinz würden meist per Frachtgut erledigt- gegen die U 6 und 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verstieße. Auch wir glauben, daß es Herrn Schwarzzenberger wohl schwer fallen dürfte, den Wahrheits beweis für seine Behauptung, daß der Provinzial-Sortimenter bei ihm eingehende Bestellungen meist per Frachtgut erledige, zu er bringen. Ehe wir jedoch der Frage nach unlauterem Wettbewerb näher treten, veröffentlichen wir den Fall; denn wir glauben, daß die Oeffentlichkeit ein Anrecht darauf hat, die Mittel kennen zu lernen, die gewisse Konkurrenten in der Centrale Leipzig anzu wenden belieben. Hamburg, 17. Oktober 1898. Der Vorstand des Buchhändler-Verbandes Kreis Norden: I. A.: Justus Pape, z. Zt. I. Schriftführer. Nachschrift der Redaktion. — Eine Beschwerde gleichen Inhalts ist uns von Herrn Heinrich Schöningh in Münster zugekommen. Entgegnung. Herr Justus Pape hat wohl in der Eile übersehen, daß sich der fragliche Passus in meinem Cirkular auf Neuigkeiten bezieht. Diese werden, wie allgemein bekannt und wie ich durch Umfrage bei Leipziger Kommissionären noch extra feststellte, meist per Fracht gut expediert. Als Mitglied des Börsenvereins habe ich nicht die Absicht, die bestehenden Rabattbestimmungen zu verletzen, ich kann mir aber unmöglich Vorschriften machen lassen, wie ich meine Cirkulare abfassen soll, damit sie wirken. Leipzig, den 21. Oktober 1898. F. G. Schwarzzenberger, i. Fa.: Ottosche Buchhandlung. Zum Bücherimport aus dem Orient. (Vgl. Börsenblatt Nr. 243.) Zu der Erwiderung des Herrn Harrassowitz bin ich gezwungen Folgendes zu bemerken: Es ist durchaus irreführend, wenn er meine notgedrungen öffentliche Darlegung deS Vorfalles als einen -neuen Angriff- be zeichnet; es ist vielmehr auch diesmal eine Abwehr seiner zu weit gehenden Uebergriffe, die abermals den Zweck hat, solche für die Folge zu verhindern. Damit aber jeder Unbefangene sich ein Bild der gerügten Benutzung meiner Kataloge seitens des Herrn Harrassowitz machen kann, gebe ich auf Seite 7937 des heutigen Börsenblattes sowohl die Fassung meiner Kataloge, als auch eine Reproduktion deS Harrassowitzschen Inserats im Centralblatt für Bibliotheks wesen. Aus dieser Nebeneinanderstellung wird auch ersichtlich, daß eS sich, außer unstatthafter Benutzung einer fremden Vorlage, um eine wirkliche Preisunterbietung handelt, da statt meines Ge samtpreises von 187 50 H Herr Harrassowitz dieselbe Serie an alle Bibliotheken ausdrücklich zu 150 ^ anbietet, was er in seiner Erwiderung freilich bestreitet. Bei der jetzt ermöglichten Vergleichung des Harrassowitzschen Inserats mit seiner Vorlage muß im Auge behalten werden, daß der Sammeltitel (Verzeichnisse der in den Konstantinopler Moscheen aufbewahrten Handschriften-Kataloge rc.) aus keinem der 40 Drucke erscheint, vielmehr von mir zum Zweck der Bildung einer Serie frei geschaffen ist, daß ferner keiner der Bände eine Bandzahl trägt, vielmehr die Reihenfolge bei mir eine rein willkürliche ist, und daß endlich die Titel aus dem Türkischen tranSskribiert werden mußten. Was die Uebernahme meiner kleinen Auslassungen und Ver sehen bei Herrn Harrassowitz anbetrifft, so sei darauf hingewiesen, daß Nr. 3 und 4 der Titel, entgegen allen übrigen Nummern, keine Bezeichnung ob -Moschee- oder -Bibliothek- bei mir tragen — bei Herrn Harrassowitz auch; — daß ferner Nr. 40 der Titel statt des richtigen -Bibliothek- bei mir als -Moschee- bezeichnet ist — bei Herrn Harrassowitz auch; — und daß endlich Nr. 31—33 statt 4". als 8°. bei mir bezeichnet sind — bei Herrn Harrassowitz auch. Das wird genügen. Leipzig, den 19. Oktober 1898. M. Spirgatis. Zur »Rechtsfrage« in Nr. 228 d. Bl. in. Berichtigung. Auf die -Erwiderung- der Firma Niehrenheim L Bayerlein in Bayreuth im Börsenblatt Nr. 228 beschränken wir uns darauf, die in derselben enthaltenen Unrichtigkeiten richtig zu stellen: 1) handelt es sich nicht um einen -angeblichen- Saldorest, sondern um eine durchaus rechtmäßige Forderung; 2) hat die Firma uns gedroht, daß sie ihrem Kunden sagen werde, daß das qu. Buch vergriffen wäre. Daß eS sich, wie es jetzt den Anschein hat, um eine bloße Drohung handelte, ent nehmen wir erst der qu. Erwiderung; 3) ist eS ein Irrtum der Firma, wenn sie behauptet, wir hätten uns über den Nichtabsatz des betr. Werkes beklagt. Das haben wir weder in unserm Schreiben an dieselbe, noch in unsrer -Rechts frage- gethan. Wir haben nur die prinzipielle Seite einer solchen Handlungsweise betont. Der Mangel an Logik liegt also nicht auf unsrer Seite. Im übrigen charakterisiert sich die in Rede stehende -Erwiderung- von selbst. Berlin, den 8. Oktober 1898. Reuther L Reichard. IV. Das geringere Unrecht scheint mir auf Seite von N. L B. zu liegen Die Sache liegt klar: Die Herren N. L B. schulden nach Meinung der Herren R. L R. einen Saldorest. So soll diese letztere Firma doch einfach klagen. Das Gericht oder Schiedsgericht wird nach den vorzulegenden beiderseitigen Beweisen urteilen, wer im Rechte ist, und damit ist die Angelegenheit erledigt. Die Herren N. L B. können nicht so leicht klagen, weil der Prozeß umständlicher, daher auch teurer wäre. Wie kommen aber diese Herren, oder, abgesehen von diesem speziellen Falle, wie kommt der Sortimenter, der nicht gleich anderen Berufsgattungen sich für sein Geld die Ware stets verschaffen kann, dazu, die Bestellung nicht ausführen zu können, den Kunden verlieren zu müssen und Schaden zu erleiden? Ist dies nicht gleichfalls, und zwar eine schwerer wiegende Schädigung des Sortimenters? — Der Sorti menter findet in dieser Hinsicht in der Verkehrsordnung leider keinen Schutz! Die Herren R. L R. haben in diesem Falle nicht nach Billig keit gehandelt, sondern von ihrem Monopole Nutzen gezogen und die Besteller durch Nichtlieferung zu einer Zahlung zwingen wollen, die die andere Firma — für den Unparteiischen ja gleichwertig und gleich glaubwürdig — nach ihrer Meinung nicht schuldig ist- Um sich vor dem Schaden zu bewahren.ssidurfte die Firma N. L B. ihrem Kunden gegenüber jede ihr passend dünkende Ent schuldigung der Nichtlieferbarkeit gebrauchen. —k-
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