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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-12-03
- Erscheinungsdatum
- 03.12.1913
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1913
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- Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
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^ 280, 3, Dezember 1913. Redaktioneller Teil. VSrlcndlott s. d. Dtschn. Vu-h-md-l. 13287 iForftctzusg zu Seite 13252.) Der norwegische Buchhändlerverein, der sich, wie im letzten Berichte mitgeteilt, infolge starker Meinungsverschiedenheiten auf schiefer Ebene befand, hat in der Generalversammlung vom 13. Oktober einen Beschluß gefaßt, der das Fortbestehen des Ver eins bis auf weiteres sichert. Der folgende Vorschlag wurde an genommen: Es wird zwecks Revision der Paragraphen ein Ko mitee eingesetzt, in dem drei Buchhändlerorganisationen vertreten sind, da die gegenwärtige Situation es wünschenswert macht, daß die Grundsätze, auf denen die Bestimmungen des Vereins aufgebaut, einer eingehenden Besprechung unterzogen werden. In Erwartung, daß das betreffende Komitee mit seiner Arbeit und den Vorschlägen zur Neuordnung spätestens bis zur nächstjährigen Generalversammlung fertig sein wird, werden die ausscheidenden Vereinsleiter ersucht, sich zur Neuwahl zu stellen. Das Komitee soll sich aus neun Personen, und zwar je drei Mitgliedern des Buchhändlervereins, Verlegervereins und Pro vinzbuchhändlervereins, zusammensetzen. Die Neuwahlen nah men dank diesem Vorschläge einen ungestörten Verlauf, und nach dem Berichte in der Buchhändlerzeitung zu urteilen, war die Stimmung nach den Wahlen die beste. In der Versammlung des schwedischen Verlegervereins vom 11. November wurde endgültig beschlossen, von einer Beteiligung auf der Bugra 1914 abzusehen. So bedauerlich die Entscheidung für die Vollständigkeit der Ausstellung ist, so darf doch nicht un erwähnt bleiben, daß das Interesse unter den Buchhändlern für den Besuch ein ziemlich lebhaftes ist. Der Gehilsenverein wird 10 Stipendien L 100 Kr. verteilen, die als Reiseunterstützung für Mitglieder dienen sollen. Ferner wird der schwedische Verleger- Verein mit dem Ersuchen an den König herantreten, Rcisestipen- dien an Buchhandlungsgehilfen zu verteilen, was sicherlich Be willigung finden wird. An Besuchern von Fachleuten aus dem Norden wird es auf der Ausstellung nicht fehlen. In der Nr. 259 (vom 7. November) des Bbl. wird von den nationalen Aufgaben des deutschen Buchhandels gesprochen und daraus hingewiesen, welche Aufgaben der deutsche Buchhandel nach außen hin hat. Der gemachte Vorschlag erscheint mir jedoch wenig geeignet, den deutschen Buchhandel mit dem Auslande in Fühlung zu halten. Der Vorschlag selbst: Der Buchhändler (ge meint ist offensichtlich der Buchhändler in Deutschland) muß im Auslande mit den deutschen Vereinen, die allenthalben bestehen, in Fühlung treten und sich mit ihnen zu gegenseitiger Unter stützung Verbünden. Damit hängt die Verbreitung deutschen Gei steslebens im Auslande überhaupt zusammen. Die Mithilfe an geistigen Eroberungen, deren Vorteil für Deutschland kaum ab sehbar ist usw. Es entzieht sich meiner Kenntnis, wie es um die deutschen Vereine in Amerika und im übrigen Außereuropa bestellt ist, aber- dem Artikelschreiber sehlt anscheinend die Kennt nis, aus welchen Leuten sich die Vereine im Auslande innerhalb Europas zufammensetzen. 9b °/„ sind sicherlich Kaufleute, und ohne ihnen nahczutreten, muß doch gesagt werden, daß zwar der Kaufmann dem deutschen Handel unzweifelhaft Ehre macht, für die Verbreitung deutscher Literatur im Auslände aber ist er nicht, die geeignete Person. Der deutsche Kaufmann ist im Durchschnitt in unserer Zeit Materialist, und das Interesse für Kunst, Musik und Literatur geht ihm ab. Hier im Norden existieren Sortimenter, die ein Lager von deutschen Büchern haben, das sich mit solchen mittlerer deutscher Sortimenter vergleichen kann, aber keines der Geschäfte wird deutsche Kaufleute zu seinen Kunden zählen. Er- wähnt sei, daß deutsche Bücher zum gleichen Preise wie in Deutschland verkauft werden. Wenn er wirklich einmal eine Buchhandlung betritt, dann ist sicher ein Engelhornband oder Ullsteinbuch das Verkaufsobjekt, und das kann wohl nicht als Förderung deutscher Literaturinteressen im Auslande bezeichnet werden. Derjenige Buchhändler in Deutschland, der sich mit Ver einen in Verbindung setzt, wird Wohl nur eine Bestellung auf Kommersbücher und — Skatkarten erhalten. Nein, der deutsche Kaufmann in Deutschland muß erst wieder lernen, daß der Geld erwerb nicht nur Selbstzweck zu sein braucht, und daß in Deutsch land eine Unmasse guter Bücher erscheint, die alle zum Lesen ge schrieben worden sind. Der beste Pionier für das Deutschtum und deutsche Kultur im Auslande bleibt noch immer, wie schon ein fran zösischer Minister richtig erkannte, der deutsche Buchhändler oder jener Ausländer, der sich gut mit deutschem Buchhandel und deut scher Literatur vertraut gemacht hat. Jene Leute sind in den Buchhandlungen aller größeren Städte Europas zu finden, und sie sind es, die Deutschland geistig erobern helfen. Eine Sache ist jedoch zu bedenken: es hat sich bisher ökonomisch noch nicht groß gelohnt, deutsche Bücher zu vertreiben, denn wenn deutsche Sortimenter z. B. technische Bücher mit 15"/» franko nach dem Auslande liefern, dann kann der Ausländer schwer konkurrieren. Daraus geht hervor, daß ein internationales Übereinkommen be treffs Aufrechterhaltung des Ladenpreises nicht nur aus geschäft lichen, sondern auch aus kulturellen Gründen wünschenswert wäre. Ob es jedoch möglich sein wird, dahingehende Vereinba rungen durchzusetzen, ist eine andere Frage. Stockholm. Alfried Tie tz. Ankündigungen von Neudrucken freiwerdender Werke innerhalb der Schutzfrist.*) (Vgl. Nr. 27S.) Die noch innerhalb der Schutzfrist erfolgte Annoncierung des wenn auch unentgeltlichen Vertriebes eines Werkes begründet seitens des Annoncierenden einen Eingriff in die ausschließliche Vcrtricbsbefugnis des Autors bzw. seines Rechtsnachfolgers. Entscheidung vom 18. Jänner 1907 Z. 182. (Bestätigung der gleichlautenden Urteile des H.G. Prag vom 16.November 1906 6e 21/„ und des B.G. f. H. Prag vom 24. September 1906 0 II 346/g.) Laut des mit den Erben des Historiographen P. ab geschlossenen Vertrags vom 14. Juli 1893 steht der kläge- cischen Firma das ausschließliche Verlags-, Vertriebs- und Vervielfältigungsrecht der Werke des genannten Autors, deren Schutzfrist am 31. Dezember 1906 abläuft, zu. Die beklagte Verlagsfirma veröffentlichte im Laufe des Monats September i906 in Plakaten die Mitteilung und in Tagesblättern In serate, worin sie unter bestimmten, hier weiter nicht in Frage *) Von beachtenswerter Seite werden wir gebeten, aus dem in Nr. 264 dieses Blattes besprochenen Werke »Rechtsprechung des k. k. Obersten Gerichtshofs in Theater-, Kunst- und Urheberrechtssachen« (Wien 1913, Verlag von Moritz Pcrles) die nachstehende, aus dem Jahre 1907 stammende Entscheidung »ihrer Aktualität wegen« zum Abdruck zu bringen, da der Ausschuß für Urheberrecht sich kürzlich mit derselben Sache beschäftigt habe und, »wenn auch ans anderen, rein praktischen Gründen, zu dem gleichen Resultat gekommen sei«. Wir haben diesem Wunsche gern entsprochen, möchten jedoch nicht unterlassen, darauf hin zuweisen, daß das österreichische Gericht lediglich deswegen zu einer Verurteilung gekommen ist, weil die beklagte Firma »den Vertrieb einer- eigenen Ausgabe der Werke derart bekannt gibt, als ob ihr schon jetzt, das ist vor Ablauf der Schutzfrist, das Recht der Vervielfältigung und des Vertriebs znständ e«. Lediglich gegen die A r t der Anzeige wendet sich demnach diese Entscheidung, während sie die Frage selbst, ob es zulässig ist, ans das Erscheinen eines freiwerdenden Werkes vor Ablauf der Schutzfrist durch Anzeigen darüber überhaupt hinzuweisen, offen läßt. Wenn in den bntscheidungsgründcn darauf Bezug genommen wird, daß in § 24 des österr. Urheberrechtsgesetzes die Aufzählung dessen, was als Ein griff in das Urheberrecht (Nachdruck) anzusehcn sei, eine bloß exempli- kative sei, also keinen Anspruch auf Vollzähligkeit machen könne, so wird man daraus noch nicht folgern dürfen, daß als Tatbestand eines Eingriffs auch eine noch innerhalb der Schutzfrist erlassene Anzeige über die Ausgabe eines freiwerdcnden Werkes nach Ablauf der Schutzfrist anzusehen ist, da die Bekanntgabe der Vornahme einer gesetzlich er laubten Handlung nicht strafbar sein kann. Denn durch eine derartige Ankündigung wird weder der Tatbestand der unbefugten Ver öffentlichung oder Vervielfältigung, noch der des unbefugten Vertriebes erfüllt, vorausgesetzt, daß nicht aus der Form der Anzeige auf einen Eingriff in das ausschließliche Ver triebsrecht des Verlegers während der Dauer der Schutzfrist ge schloffen werden kann. Das ist jedoch leicht möglich, wenn durch eine, vielleicht gar Monate vor Erlöschen der Schutzfrist des betreffenden Werkes erscheinende Anzeige in einer Form hingcwiesen wird, die nicht klar und unzweideutig erkennen läßt, daß das betreffende Werk erst nach Ablauf der Schutzfrist zur Ausgabe gelangt. Von diesem Gesichts punkte aus wird man auch die Entscheidung des Ausschusses für Ur heberrecht würdigen müssen und ihr um so mehr zustimmen können, als sic mit dazu beitragen dürfte, nicht nur die Rechte der Originalvcr- leger im Rahmen des Gesetzes zu schützen, sondern auch die Veranstalter von Nachdrncksansgaben vor Schaden zu bewahren. Red.
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