Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.12.1927
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1927-12-29
- Erscheinungsdatum
- 29.12.1927
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19271229
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192712294
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19271229
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1927
- Monat1927-12
- Tag1927-12-29
- Monat1927-12
- Jahr1927
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
X- 382, 29. Dezember 1927. Redaktioneller Teil. Germania Akticn-Gcscllschast für Vertan und Druckerei in Ber lin. — Einladung zur außerordentlichen Generalversammlung am Donnerstag, dem 12. Januar 1928, vormittags 11 Uhr, in den Räu men der Gesellschaft, Berlin C 2, Stralauer Sir. 28. Tagesordnung: 1. Wahlen von Aussichtsratsmitgliedern. 2. Verschiedenes. (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 297 vom 20. Dezember 1927.) Knnstdruckerri Kiinstlcrbund Karlsruhe A.-G. in Karlsruhe, Baden. — Die Aktionäre werden zu der am Dienstag, dem 10. Ja nuar 1928, nachm. 4 Uhr, im Gebäude der Rheinischen Kreditbank in Karlsruhe statlsindcndcn vierten ordentlichen Generalversammlung cingcladcn. Tagesordnung: 1. Geschäftsbericht, Bilanz und Gewinn- und Vcrlustrechnung aus SO. Juni 1927. 2. Entlastung des Vorstan des und Aussichtsrats. 3. Neuwahl des Aussichtsrats. 4. Ver schiedenes. (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 299 vom 22. Dezember 1927.) Andauernder Nachdruck von vermischten Nachrichten verstößt gegen die guten Litten und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Nachdruck verboten. — K. gibt wöchentlich eine katholische Kirchcnzei- tung heraus, in der eine Zusammenstellung der Gottesdienste ver zeichnet ist, die in der nächsten Woche in den katholischen Kirchen des Bezirks abgehalten werden. Bon verschiedenen Zeitungen erhält K. Honorar dafür, daß sie den Kirchenanzeiger mit den Gottesdiensten abdrucken. Auszugsweise druckte eine Zeitung den Kirchenanzeiger ohne Genehmigung ab. K. strengte gegen die betreffende Zeitung Klage auf etwa 1080 RM. an. Das Oberlondesgericht erachtete zwar nicht unberechtigten Nachdruck im Sinne des Urhebergesetzes vom 19. Juni 1901, wohl aber einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909 für vorliegend. Durch die Veröffentlichung der Nachrichten aus dem Kirchenanzeiger werde ohne Zweifel K. Konkurrenz gemacht. Der Konkurrent veröffent liche ohne Mühe und Kosten den Kirchenanzeiger und weigere sich auch, an K. eine Vergütung zu zahlen, obschon letzterem durch die Herstellung des Kirchcnanzeigers Arbeit und Kosten entstehen. An dere Zeitungen halten sich verpflichtet, für den Abdruck aus dem Kir- chenanzeigcr Honorar zu entrichten. Aus der Handlungsweise von anderen Zeitungsverlegern sei zu entnehmen, daß der Nachdruck ohne Vergütung dem Ainstairdsgch-llhl aller billig und gerecht denkenden Menschen nicht entspreche. Möge auch der Nachdruck der Nachrichten aus dem Kirchenanzeiger nach K 18 (3) des Urhebergesctzcs erlaubt sein, so sei gleichwohl nuzunehmen, daß der andauernd ohne jode Ver gütung stattfinde,Be Nachdruck aus dem Kirchenanzeiger gegen die guten Sitten und gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoße. Mithin sei K. berechtigt, Schadenersatz zu fordern. <l. 1124. 2«.) Umfaßt der Verkauf einer Operette mit allen Rechten auch das Recht der Verfilmung? — Der Wiener Komponist Jarno, der Text dichter Buchbinder und der Theaterdirektor Jarno (als Schreiber des Negicbuchs) schlossen mit einem Mustkverlcger im Februar 1910 drei verschiedene Verträge; in jedem derselben übertrug der Ur heber dem Verlag sein Recht an der Operette »Das Musikan- tenmädes». In den Verträgen der Text- und Regiebuchurheber heißt es, daß sie das Text- und Regwlmch »für alle Zeiten und mit allen gegenwärtig und künftig fließenden Rech ten, auch den sämtlichen ldbersetzungs- und Aufführungsrechten, so wie dem Rechte des BÜHnenvertriebs und der Ausführung für alle Länder« verkaufen. Im April 1920 hat die Domo-Kilm G. m. b. H. in Berlin von dem Verleger über einen Zwischenkäufer alleRechte an der Operette »Das Musikmitemnädel« erworben. Sie behauptet, daß sie auch das Recht der Verfilmung mit erworben habe. Da die Urheber und — soweit sie verstorben sind — deren Hinter bliebenen diesen Rechtsübcrgang bestreiten, hat die Domo-Film G. m. b. H. Klage auf Feststellung ihres vermeintlichen Rechts erhoben, jedoch ohne Erfolg. Die Berliner Gerichte sowohl wie das Reichsgericht haben aus Abweisung der Klage erkannt. Aus den reichsgerichtlichen Entscheidungsgründen hierzu ist folgendes von grundsätz licher Bedeutung: Am 1. Februar 1910, als die Verträge zwischen Feuchtinger und den Verfassern des Text- und Ncgiebuchs geschlossen wurden, war das Vcrsilmungsrecht im Deutschen Reich ge setzlich noch nicht ausdrücklich geregelt. Die neuen Gesctzcsvorschristen werden jedoch von dem Gedanken beherrscht, daß in Zweifelsfällen an zunehmen ist, baß die Befugnis für das Vcrsilmnngsrecht beim Urheber verblieben ist. Bedenken könnte allerdings die Fassung des Vertrages Hervorrufen, in dem es heißt: »verkaufen für alle Zeiten und mit allen gegenwärtig und künftig fließenden Rechten». Diese Klausel konnte dahin gedeutet werden, daß alles auf den Verlag übergehen und den Urhebern nichts verbleiben sollte. Das Kammergertcht aber lohnt nach Zweck, Inhalt und Umständen des Vertrages «Ine solche Deutung ab. Daß diese Vertragsauslcgung durch das Kammergericht gegen gesetzliche Regeln verstieße, ist nicht zu ersehen. Das Kammergericht erwägt hierbet, daß zur Zeit des Vertragsschlnsscs die Befugnis der kinematographischen Wieder gabe von Werken immerhin schon bekannt gewesen sei und daß sic deshalb der Gegenstand vertraglicher Abmachungen hätte werden können. Auch im übrigen habe es dem Partenvillen nicht entsprochen, die Verstlmungsbesugms mit in den Vertrag cinzubeziehcn. Die Übertragung des Versilmuugsrechts habe sich aber nicht von selbst verstanden. Diese Darlegungen enthalten keinen Rechtsirrtmn. Da somit ein Recht zur Verfilmung der Operette »Das Musikanten- mädel« nicht nachgewiesen ist, mußte die Klage abgewiefen werben. lAuS den »Ncichsgcrichtsbricsen». Herausgeber: K. Mißlack, Leipzig, Kochstr. 70.) sNachdruck verboten.) Verbot im bescßien Gebiet. — Die Interalliierte Nheinlandober- kommission hat die Wochenschrift »Kladderadatsch» auf k Mo nate mit Wirkung vom 27. November 1927 ab im besetzten Gebiet verboten. VerkekrSnackrickten. Berliner amtliche Devisenkurse -m 27. Dezember IS27 -m 28. Dezember IS27 Slcldlui» Briefkurs Geldkurs Briefkurs HoNand . . . 100 Guld. Buen.Aires(Pap.-Pes.)l Peso Oslo 100 Kr. Kopenhagen . . 100 Kr. Stockholm. . . 100 Sr. New York. . . 18 Belgien ... 100 Belga Italien. . . . 100 Lire Paris .... 100 FrcS. Schweiz ... 100 FrcS. Spanien . . . lOOPesetaS Japan .... 1 den Prag .... 100 Kr. Helsingfor» . . 100 Finnm. Lissabon . . . 100 Escuto Sofia .... 100 Lewa Jugoslawien. . 100 Dinar Wien .... 100 Schill. Budapest ... 100 Pengö Danzig.... 100 Guld. Konstanttnopel . 1 türk. -F Athen .... lOODrachm. Kairo .... l ügypt. ^ Bukarest ... 100 Lei Warschau ... 100 Zloty Riga. ... 100 Lais Reval .... lOOEftn.M. Kowno. ... 100 LttaS 20,397 168.91 1.785 111,19 112,07 112,86 4,177 58.44 22,05 16.44 80,725 69,93 0,5055 1,938 12,381 10,513 20,58 3,022 7,373 59,06 73,10 81,57 2.166 5,664 20,92 2,574 46.825 80,63 1,124 41.50 20.437 169,25 1,789 111,41 112,29 113.08 4.185 58.56 22,09 16.48 80,885 70,12 0,5075 1,942 12,401 10,533 20,62 3,028 7,387 59,18 73,24 81,73 2.170 5,676 20.96 2,586 47,025 80.97 1,130 41,68 20.406 169.10 1,786 111,26 112.11 112,91 4,1785 58.465 22,065 16,455 80,84 69,73 0.5045 1,95 12,388 10,519 20.65 3,022 7,388 59,07 73.14 81,61 2,167 5,664 20,446 169,44 1,790 111,48 112,33 113,13 «.1865 58.585 22,105 16,495 81,00 70,87 0,5065 1,954 12,408 10,539 20,69 3,028 7,402 59,19 73,28 81,77 2,171 5,676 Remittcnden nach Frankreich. — Nach einer uns von einer fran zösischen Behörde zugegangenen Mitteilung unterliegen die Rück sendungen vom Ausland bei der Zollbchanblung in Frankreich einer statistischen Gebühr in Höhe von 0,90 Franken, außerdem einer Zoll bewilligungsgebühr im Betrage von 3 Franken. Diese Gebühren werden für jeden Empfänger gesondert erhoben, auch bei Kollektiv- senbungen. Auf Veranlassung der Vertretung des französischen Buchhandels hat die Generaldirektion der französischen Zölle eine Vergünstigung zugestanden insofern, alsbeiRücksendungvonBüchernbie Gebühr nur einmal berechnet wird. Diese Vergünstigung wird jedoch nur dann gewährt, wenn die Rücksendung an folgende Stellen: Oönörais cko lübralrio et cks publlvations, 7, rne cke lulle, Paris, oder dkaison cln lüvrs krangsis, 4, Uns b ellblev, Paris, erfolgt. Bei Rücksendung, auch von Kollektivsendungen, an eine dieser Firmen wird nur eine einmalige Gebühr von 3,90 Franken pro Sen dung erhoben, gleichgültig wieviel Verleger ln Frage kommen. Wir empfehlen, von dieser Einrichtung bei Remittcnden nach Frankreich Gebrauch zu machen und die Bücher nicht direkt, sondern über Leipzig durch Kommissionär, der sie in Sammelsendungen aus- nehmcn kann, zu verschicken. ISO»
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder