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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.03.1925
- Strukturtyp
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- 1925-03-14
- Erscheinungsdatum
- 14.03.1925
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- Deutsch
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A<oaknvncilel keil. Xi 62, 14. März 1925. »achung, in der dus Buch herausgcbrncht worden ist, entspricht pnz seinem verdienstvollen Charakter, Dieses Buch ist bei srote in Berlin erschienen. Ein höchst interessantes Werk ganz außergewöhnlicher Art »1,08 I'lligraueg: vietionuaire diotorigue ckes margues liu M, Briquct (Leipzig, Karl W, Hierscmann), Die »er Bände dieses Werkes enthalten 835 Seiten Text Md 39 Tafeln, auf denen die erstaunliche Zahl von 16122 passerzcichen von ihrem ersten Vorkommen an in Faksimile licdergcgcbcn sind. Verwandt damit ist der Band »Drei lahr Hunderte deutscher P n p i c r m a ch e r e i (1622 Is 1922)« von Heinrich Wählers, der im Verlag der liinter-Papier-Gesellschaft erschienen ist. Dies ist ein überblick Iber die Entwicklung der Papiersabrikation durch drei Jahr- Imdcvlc bis zu ihrem gegenwärtigen hohen Stand, Ein anderes außergewöhnliches Buch heißt »Die großen bibliophilen« von G, A, E, Bogeng und ist eine Geschichte Iler großen Büchcrsammler und ihrer Sammlungen, Die 315 leiten Text dieses Werkes behandeln einen großen Ausschnitt us einet» ungewöhnlichen, aber hochinteressanten Gegenstand, Is ist in drei Bänden bei E, A, Seemann in Leipzig er- Ilicncu, In einer echt deutschen Ausstellung muß cs auch eine An« Iihl Bücher geben, die der hohen Kunst des Drückens gewidmet lud, und auch in unserer Ausstellung fehlt cs an solchen nicht, »csondcrs bemerkenswert ist Albert Schra m ms »Bilder« Ich muck der Frühdru ck e» mit sieben Bänden, Dieses große kerk handelt von der Tätigkeit all der alten ersten Drucker, cnt- lilt nahezu MOV Holzschnitte als Proben ihrer Leistungen und im Verlage von Karl W, Hicrsemann erschienen, Da hlien ist zu neunen das Werk von Konrad Haebler »Die deutschen Buchdrucker des XV, Jahrhunderts »» Ausland«, Dieser Band hat vierundzwauzig Tafeln und Inen gut geschriebenen Begleittext von einigen 300 Seiten, Er- Ihiencn ist er im Verlag von Jacques Rosenthal in I, ünchen. Die angewandten Künste sind vertreten durch viele der be- Imutcn Werke über Innendekoration, die im Verlag von Ju lius Hoffman» in Stuttgart erschienen sind, der auch liclc Bücher über Architektur hcrausgibt. Die Vcrlagswcrkc von Alexander Koch in DarUI stadt, die sich ebenfalls mit ßohnungskunst befassen, sind gut vertreten. Aber die Bücher, die schon durch ihre Art und den bchau- !eltcn Gegenstand zu den künstlerischen gehören, sind nicht die lnzigcn in dieser Ausstellung, die den Freund des Schönen scsselu, rin schlagendes Beispiel, wie die Deutschen es verstanden haben, ch und ihre Kunst auch ungünstigen Bedingungen anzupassen, cscrn verschiedene der Kriegsausgabcn, die hier zu sehen sind, lls Leinwand und andere Gewebe zu Einbandzwcckcn nicht »ehr zu haben waren, wurden Papier und Pappe verwendet. Diese Ausstellung, deren Ursprung und Geschichte nicht ohne Dramatische Note ist, empfängt den Besucher mit größter Gast- Ichkeit, In den Räumen, wo die Bücher ausgestellt sind, herrscht lue Atmosphäre echter Kultur und Liebe zur Sache, Die Werke nd so angeordnet, daß sie einen anziehenden Eindruck auf den peschaucr machen und sich bequem näher besichtigen lassen. Die »wesenden Beamten sind stolz genug auf ihre Ausstellung, um ie Besucher zum längeren Verweilen zu ermuntern, und sie ind gern bereit, interessierte Beschauer auf die Vorzüge einzelner vcrke aufmerksam zu machen. Etwas Ähnliches wie diese Büchcrschau ist in Chicago lange licht gesehen worden und wird auch so bald nicht wieder zu sehen ein. Ein Besuch ist entschieden lohnend. Niemand braucht zu esürchtcn, daß der Versuch gemacht wird, den neugierigen Be- rhauer zum Käufer zu machen, ES handelt sich eben um weiter lichls als eine Ausstellung, Die gezeigten Bücher sind nicht vcr- »iuflich. Die stille Beteiligung. Wer heute die Tageszeitungen durchlieft, wird nahezu täglich auf Anzeigen stoßen, in denen Unternehmungen kapitalkräftige stille Teil haber suchen. Cs ist das in der augenblicklichen Zeit der katastropha len Kreditnot ein häufiges und viel benutztes Mittel, um ein darnie derliegendes und an dem notigen Betriebskapital krankendes Geschäft ivieder in die «Höhe zu bringen, ein Mittel, zu dem heute umsomehr ge griffen wird, als die steuerlichen Hemmungen — Kapitalvcrkehrsstener. Einkommensteuer — nicht mehr so sehr ins Gewicht fallen wie früher. Außerdem aber bringt diese Form der Kapitalsvergrößerung beiden Teilen gewisse Vorteile: der Geschäftsinhaber wird in seinen ge schäftlichen Dispositionen weniger gehemmt, während der stille Teil haber ein weit größeres Kontrollrecht als z. B. der Darlehnsgläubi ger über die von ihm eingebrachten Gelder hat. Für die Formen der stillen Beteiligung, der stillen Gesellschaft, wie sie das Gesetz nennt, sind grundlegend die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches (8 335 ff.) und als Ergänzung das Bürgerliche Gesetzbuch. Danach hat. wer sich als stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögcnsei»- lage beteiligt, die Einlage so zu leisten, daß sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht. Der Inhaber wird aus den in dem Betriebe geschlossenen Geschäften allein berechtigt und ver pflichtet. Der stille Gesellschafter ist am Gewinn und in der Negel auch am Verlust beteiligt. Die Beteiligung am Verlust kann ausge schlossen werden, niemals jedoch die am Gewinn. Für die Person des stillen Gesellschafters ist eine besondere Eigen schaft nicht vorgcschriebcn. Es kann daher jede rechtsfähige physische oder juristische Person stiller Gesellschafter sein. Kaufmannseigenschast braucht sie nicht zu haben: siL kann andererseits auch eine «Handels gesellschaft sein. Auch mehrere Personen können stille Gesellschafter desselben Handclsgewcrbes sein, sowohl in der Weise, daß jede von ihnen selbständig stiller Gesellschafter ist, oder so, daß sie nur als ge meinschaftlich Berechtigte und Verpflichtete dem Inhaber gegenüber auftreten. In letzterem Falle richtet sich die Frage, ob sic gemein schaftlich oder zu Anteilen oder als Gesamtgläubiger ihre Anteile ans üben können, nach § 420 ff. BGB. Eine stille Beteiligung an Gelegenheitsgeschäften kennt das Gesetz nicht: in solchen Fällen gelten die Bestimmungen des BGB. (§ 705 fs.). Ter Beitritt des stillen Gesellschafters wird nicht in das «Handels register eingetragen, da er die Öffentlichkeit nichts angeht. Er is! daher den Gläubigern des Geschäfts gegenüber nicht verpflichtet und kann im Prozeß für und gegen den Geschäftsinhaber auch Zeuge sein. Meist wird er allerdings am Ansgang des Prozesses ein rechtliches Interesse haben, sodaß § 393 Absatz 4 der Zivilprozeßordnung ,n «Kraft tritt, der bestimmt, daß Personen, die ein rechtliches Interesse daran haben, daß eine Partei obsiege, unvereidigt bleiben. Die Vcrmögenseinlage kann in Geld oder in anderen Sachen, auch Forderungen, sogar im Versprechen, bei Dritten einen Kredit zu er wirken, bestehen, überhaupt in allen Gegenständen, die verkehrSsähig sind, z. B. Patenten, der Kundschaft eines Geschäfts, Betricbsgeheini nissen, Firmenrecht. Die Einlage muß in das Vermögen des Inhabers übergehen. Damit ist nicht gesagt, daß dieser Eigentum daran erwerben muß: sie kann ihm nur zum Gebrauch überlassen werden. Sie muß aber bestimmt oder mindestens bestimmbar sein. Es ist nicht not wendig, daß der Betrag ein für allemal festgestcllt wird: die Zu sage periodischer Zahlungen ist zulässig. Die Übergabe hat in den gesetzlichen Formen zu erfolgen: so muß z. B. ein Grundstück, das eingcbracht werden soll, aufgelassen werden. Forderungen müssen abgetreten werden. Auf die Erfüllung der For men kann geklagt werden. Die Folge der Erfüllung der Einlageverpflichtnng ist, daß der Gegenstand der Einlage in das Vermögen des Geschäftsinhabers über geht. Er wird Eigentümer des eingebrachten Grundstücks, der beweg lichen Gegenstände und Gläubiger der eingebrachten Forderungen. Dafür aber hat er die Verpflichtung, die Einlage ihrer Bestimmung gemäß zu verwenden. Er ist dabei ganz selbständig und braucht z. B. nur, wenn er von den vereinbarten Geschäftsgrundsätzen ab weicht oder ein völlig aus dem Nahmen feines Geschäftsbetriebs her- ausfallendes Geschäft vornimmt, zuvor die Genehmigung des stillen Gesellschafters einzuholen. Er darf auch nicht die Gesellschaftsform ändern oder andere Gesellschafter aufnehmen. Dagegen wird ihm die Aufnahme iveiterer stiller Gesellschafter nicht verwehrt werden können, soweit dies nicht dem Vertrage widerspricht und soweit der Anteil des bisherigen stillen Gesellschafters nicht geschmälert wird Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung nur, wenn das ganze Vermögen oder ein Grundstück oder ein Teil eines solchen übertragen werden soll.
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