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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.09.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-09-11
- Erscheinungsdatum
- 11.09.1914
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- Deutsch
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- Saxonica
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211, 11. September 1914. Redaktioneller Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. daß die Konvention ohne zeitliche Beschränkung in Kraft bleiben sollte bis zum Ablauf eines Jahres vom Tage der Kündigung an; eine Kündigung übt ihre Wirkrmg nur in Ansehung des kündigen den Landes aus; für die übrigen Verbandsländer bleibt die Über einkunft verbindlich. Dieser Ausdruck »panckant un temps inätzter- iitine« ist für die Dauer des Bestandes der Übereinkunft von großer Wichtigkeit. ck) Ferner ist den Verbandsländern durch Artikel 17 (Art. 13 alt) der nämlichen Übereinkunft die Befugnis eingeräumt, die Ver breitung, die Darstellung oder das Feilbieten eines jeden Werkes oder Erzeugnisses zu überwachen oder zu untersagen, in betreff dessen die zuständige Behörde dieses Recht ausllben darf. Diese Bestimmung ist gerade in Kriegszeiten gegenüber aufrührerischen oder staatsgefährlichen Werken der Literatur und Kunst aus dem gegnerischen Lager wirkungsvoll. Aber sie genügt vollständig zur Entfaltung der polizeilichen Gewalt im Sinne der militärischen Notwendigkeiten. e) Die stille Annahme der rechtskräftigen Fortdauer der Unio nen gründet sich auch noch darauf, daß diese ein ganzes Netz von Verpflichtungen bilden, das nicht plötzlich verschwindet, weil einzelne Maschen zu zerreißen drohen. In den Unionen stehen mit den kriegführenden Parteien auch die Neutralen. Im jetzigen Weltkrieg sind von 18 Verbandsstaaten der Berner Literarunion nur 6, also ein Drittel, engagiert. Die Beziehungen dieser sechs Staaten zu den übrigen zwei Dritteln und dieser zwölf neutralen Staaten unter sich, erfahren keine Änderung. Man würde nun aber zu unüberwindlichen Schwierigkeiten gelangen, wollte man die Unionen als auch nur auf dem Gebiet der kriegführenden Staaten aufgehoben ansehen. Die Verpflichtungen dieser Staaten gegen über den neutralen bestünden weiter, so daß ein Verbandsland bald mit den einen Staaten die Union aufrecht erhielte, mit den andern Staaten aber nicht. Das wäre das Gegenteil eines inter nationalen Verbandes. Eine Union bindet alle Glieder, oder sie ist keine Union mehr. Im einzelnen entstünden in der Berner Literarunion ganz unentwirrbare Rechtsverhältnisse. Es kann ja ein Bürger eines neutralen Landes auch gegenwärtig noch ein Werk in Leipzig oder Paris erscheinen lassen. Sollte er deshalb des Schutzes in der ganzen Union verlustig gehen? Ebenso kann ein Unionsfremder in einem der kriegführenden Länder durch Her ausgabe seiner Werke Schutz suchen, welche Herausgabe vielleicht vor dem Kriege schon ganz wesentlich vorbereitet oder fertiggestellt war. Auch er muh die Konvention von 1908 anrufen können. Art. 5 und 6 dieser Berner Übereinkunft wären bei Annahme einer Aufhebung der Verträge unter den kriegführenden Verbandsstaaten undurchführbar, und zwar hauptsächlich zum Schaden der Neutra len, die fortfahrcn, ihre Verpflichtungen auch gegenüber den krieg- führenden Parteien unbedingt zu erfüllen. k) Gerade weil man einsieht, daß eine Aufhebung der Unionen von verderblicher allgemeiner Wirkung wäre, sucht man die Folgen des Krieges nach Möglichkeit abzuschwächen. Es ist klar, daß z. B. hinsichtlich der Union zum Schutz des gewerblichen Eigentums Zustände eintreten können, wo ein Erfinder die Jahresbeiträge für Patente wegen Nichtbestell- barkeit der Geldsendungen nicht rechtzeitig bezahlen kann und wo er, weil ihm die Akten nicht zugestellt werden, Einspruchs termine versäumen muß. Um diesen Möglichkeiten zu ent gehen, hat in Deutschland das Kaiserliche Patentamt schon jetzt alle Fristen um drei Monate verlängert, und Frank reich hat am 14. August 1914 ein Dekret erlassen, das diese Verlängerung bis zur Einstellung der Feindseligkeiten ausdehnt. Es ist auch Aussicht vor handen, daß die anderen Staaten in ein Moratorium für Bezahlung der fälligen Gebühren oder Beschaffung von Beweismitteln einwilligen. Ein solches Moratorium hätte aber gar keinen Sinn, wenn man annehmen wollte, die Unionen würden durch den Krieg einfach zertrümmert. Das genannte französische Dekret bezieht sich übrigens ausdrücklich auf die Dekrete, die die in Washington revidierte Pariser Konvention zum Schutze des gewerblichen Eigentums in Frankreich in Kraft setzten. T) Schon heute wird wohl angenommen werden dürfen, daß nach Friedensschluß, nach einem Waffenstillstand oder schon vorher, nämlich jedesmal dann, wann und wo wieder geordnete Verhältnisse eintreten, unsere Literarunion ohne weiteres, ohne besondere Erklärung, ohne besondere Förm lichkeit ihre Funktion wieder aufnimmt. Es wäre also als dann möglich, alle Rechtsverletzungen, die sich ereignet haben, innerhalb der Verjährungsfristen gerichtlich zu belangen. In der Literarunion ist nur eine Frist von Wichtigkeit, und auch diese nur noch in einigen wenigen Ländern, nämlich die Frist betreffend die Dauer des ausschließlichen Übersetzungsrechts von zehn Jahren. Für eine eventuelle Verlängerung dieser Frist unter diesen wenigen Staaten eine Vereinbarung zu treffen, erscheint schon jetzt als unnütz. Wir kommen daher zu dem Schluffe, daß Unionsverträge, wie die Berner Übereinkunft, durch einen Krieg weder annulliert noch suspendiert, sondern bloß zeitweise bei Eintritt höherer Gewalt in ihrer Anwendbarkeit sistiert werden, um sofort unter einigermaßen normal gewordenen Verhältnissen ipso jure wieder ihre Wirksamkeit zu entfalten. * * * Sehr heikle Fragen, über die eine ganze Literatur sich entwickelt hat, entstehen, wenn beim Friedensschluß Gediets- änderungen, Annexionen usw. vorgenommen werden. Hierauf habe ich schon in meinem Kommentar zur Berner Konvention S. 300 aufmerksam gemacht. Da diese Fragen aber noch nicht akut sind, begnüge ich mich darauf hinzuweisen, daß die von den Gerichten, insbesondere vom deutschen Reichsgericht vertretene Lösung darin besteht, die privaten, zivilrechtlichen Abmachungen als durch Gebietsverschiebungen unbeeinflußt hinzustellen und vollkräftig nach ihrer den Vertragswillen der Parteien offenbarenden Fassung wirken zu lassen.*) Endlich noch einige allgemeine Bemerkungen. Vor Ein griffen in das Privateigentum der »Feinde« kann nicht dringend genug gewarnt werden. Frühere Geschäftsfreunde werden dies schon von sich aus bleiben lassen. Allein auch den ge werbsmäßigen Usurpatoren darf man nicht etwa den kleineu Finger geben wollen. Mit fester Überzeugung ist ihren Be gehrlichkeiten Halt zu gebieten. Ein momentaner kleiner Vor teil wiegt die schweren Folgen eines solchen Bruches der Rechtsordnung nicht auf. Treu und Glauben sollen, auch wenn sich die Heere der einzelnen Staaten bekämpfen, nicht ins Wanken geraten; sonst erleidet unsere ganze Zivilisation schmählichen Schiffbruch. Vom Nachdruck oder von der un erlaubten Nachbildung gegenüber Fremden wird durchaus nicht nur das einzelne Individuum des feindlichen Landes berührt und damit indirekt das letztere geschädigt, sondern es ist eine Erfahrungstatsache, daß, sobald erlaubt wird, sich am fremden Gut zu vergreifen, auch die Rechtsgüter der Ein heimischen nicht unangetastet bleiben. Das übel frißt seuchen artig weiter. Wollte man nach Friedensschluß wieder geordnete Ver hältnisse einführen, so müßte man dann einem solchen während des Krieges tätigen und geduldeten Piratenwesen Rechnung tragen und die derart entstandenen Vervielfältigungen als rechtmäßige anerkennen. Dann aber würde sich die Störung des wirtschaftlichen Verkehrs auf die längste Zeit hinaus fühlbar machen. Das ist niemandes Interesse, sondern es muß das allgemeine Bestreben sein, die wirtschaftlichen und rechtlichen Wunden des Krieges möglichst rasch zu heilen, um wieder in die Bahnen einer zivilisierten Staats- und Rechts ordnung einlenken zu können. Llnsere Berufsgenosien im Felde. XII. (I—XI siche Nr. 188, 199, 201-298 u. 210.) Name und Vorname: Abel, Erwin ^ Abel, Werner I Andresen, Johannes Firma: Dienstgrad u.Truppentetl: Lcutn. d. Res. im Nes.- Jnh.: Bruncken L Co. Jnf.-Rgt. Nr. 9. in Greifswald Vize-Wachtm.imTrain- Bat. Nr. 9. i.H. I. Harder in Al- Kriegsfreiw. i. 9.Pion.- tona Bat. *) S. Droit ck'^uteur 1898, S. 84; 1899, S. 68; 1903, S. 3t. 1379
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